In zunehmenden Maße rufen deutsche Gerichte, sogar das Bundesverfassungsgericht, den „EUGH“ an, welcher dann regelmäßig laut Eigendarstellung „Urteile“ fällt, die angeblich auch in Deutschland zwingend angewandt werden müssen.
Bezüglich der Begrifflichkeiten ist anzumerken, dass der Name „Europäischer Gerichtshof (EuGH)“ eine unbegründbare Anmaßung ist; es handelt sich hier nur um eine Organisation, die von den „EU“-Vertragsstaaten geschaffen wurde, und nicht um eine „Europas“. Im Folgenden wird diese Organisation daher als „EUGH“ abgekürzt (großes U), die Kurzform für „EU-Gerichtshof“. Der Begriff „Gericht“ wird aus Wiedererkennungsgründen beibehalten, auch wenn im Folgenden gezeigt wird, dass es sich nicht um ein Gericht handelt, zumindest nicht im Sinne der Deutschen Rechtsordnung. Dieser Begriff wie auch der Begriff „EU“ werden in Anführungszeichen gesetzt, um sprachlich anzudeuten, dass diese irreführend sind; zumal der Begriff „Union“, wie weiter unten noch erläutert wird, dies ebenfalls ist.
Eine Darstellung des „EUGH“ erfolgt hier nicht, es sei auf die entsprechenden Informationsquellen dazu verwiesen. Lediglich ein zentraler Punkt verdient es, hervorgehoben zu werden, nämlich, dass die „EU“-Vertragsstaaten je eine/n Richter/in entsenden, der/die aber im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem das entsendende Land Partei ist, nicht zuständiger Richter („Berichterstatter“) sein darf; mit anderen Worten, es entscheiden dann ausschließlich Richter, die nicht deutsche Staatsbürger sind. Auch wenn im Folgenden nicht explizit darauf eingegangen wird, gelten die Ausführungen auch für alle anderen „Gerichte“ der „EU“.
In den folgenden Abschnitten werden zunächst verschiedene Facetten der Fragestellung, ob der „EUGH“ ein legitimes Gericht mit Geltungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist, beleuchtet; danach wird in mehreren Schritten erläutert, warum dies nicht der Fall ist. Aus Platzgründen werden nicht alle angesprochenen Artikel und Paragraphen dargestellt, es sei aber empfohlen, diese zu lesen.
Welche Rechtsnormenhierarchie herrscht in der deutschen Rechtsordnung?
Logisch höchstrangig innerhalb des Grundgesetzes ist Artikel 79, die sogenannte Ewigkeitsklausel, die u.a. festschreibt, dass die Grundgesetzartikel 1 und 20 in ihren Grundsätzen nicht verändert werden dürfen; hier Absatz 3 dieses Schlüsselartikels:
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Damit wiederum sind diese beiden Artikel 1 und 20 den anderen gegenüber als höherrangig festgeschrieben.
Artikel 25 legt fest, dass „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ Bundesrecht sind, implizit auf Grundgesetzebene; hierzu zählen aber keine internationalen Verträge, auch keine „EU“-Verträge. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass es sich hierbei nicht um „allgemeine Regeln“ (also universelle, weltweit gültige Regeln) handelt, sondern um spezifische zwischenstaatliche Sachverhalte.
In Bezug auf die Frage der Höherrangigkeit des Deutschen Bundesrechtes gegenüber dem Landesrecht stellt Artikel 31 lapidar und klar dar: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“. Diese Klarheit ist insofern von Bedeutung, weil sie deutlich macht, in welcher Form das Grundgesetz gegebenenfalls Fragen der formalen Rechtsnormenhierarchie beantwortet.
Hierarchisch oberhalb des Grundgesetzes angeordnet ist die Freiheitliche Demokratische Grundordnung (FDGO); diese wird im Grundgesetz an verschiedenen Schlüsselstellen erwähnt. Im Kern umschreibt die FDGO die Grundwerte und Grundprinzipien der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die in keinem Fall verletzt werden dürfen. Es dürfen z.B. sehr wohl Grundgesetzänderungen gefordert werden, aber nur innerhalb des von der FDGO gesteckten Rahmens; deswegen ist auch die FDGO der Maßstab, der an Parteien angelegt wird, ob sie verfassungsfeindlich (der korrektere Begriff wäre „grundordnungsfeindlich“) sind, und nicht das Grundgesetz selbst. Da die FDGO aber keine kodifizierte Rechtsnormenebene ist, wird die Höherrangigkeit eher implizit angegeben und nicht so explizit wie z.B. beim Thema Bundesrechts vs. Landesrecht.
Internationale und/oder völkerrechtliche Verträge inkl. der „EU“-Verträge sind hierarchisch unterhalb des Grundgesetzes angeordnet, auf der Rechtshierarchieebene der Gesetze, wo sie allerdings typischerweise einen sogenannten Anwendungsvorrang genießen, d.h., im Falle einer Kollision mit sonstigen Gesetzen haben sie Vorrang; dies deswegen, damit die Bundesrepublik Deutschland international rechtlich Vertrauen genießen kann, denn ansonsten könnten solche Verträge, auf die sich ja schließlich die Bürger und Behörden anderer Staaten verlassen, durch normale innerstaatliche Gesetze leicht und von außen schlecht erkennbar ausgehebelt werden.
Diese hierarchische Einordnung ergibt sich einerseits aus der Struktur der Rechtsordnung und andererseits implizit aus den notwendigen Mehrheiten zur Inkraftsetzung der Verträge, hierfür reichen die Mehrheiten, wie sie auch für Gesetze notwendig sind. Artikel 79 des Grundgesetzes regelt ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur mit einer doppelten 2/3-Mehrheit des Bundestages sowie des Bundesrates geändert werden kann und dass diese Änderung eine Änderung im Wortlaut beinhalten muss, was implizit zwingend heißt, dass es keine inhaltliche Änderung geben kann, die nicht direkt und schriftlich Bestandteil des Grundgesetzes ist.
Es wäre auch fundamental widersinnig, wäre es mit normaler Mehrheit (versus der doppelten 2/3-Mehrheiten, die für Grundgesetzänderungen notwendig sind) möglich, im Ergebnis Rechtsnormen zu schaffen, die dem Grundgesetz gegenüber vorrangig sind.
Konsistent dazu bestätigt Artikel 59 diese Einordnung der internationalen Verträge als auf Gesetzesebene angeordnet, indem diese nur Rechtgültigkeit erlangen, wenn sie in Form eines Bundesgesetzes innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Eine Sonderstellung nimmt noch Artikel 146 des Grundgesetzes ein, der Artikel, der die Einführung einer Verfassung anstelle des Grundgesetzes durch Volksentscheid definiert. Da eine solche neue Verfassung alle anderen Artikel ersetzen würde, auch Artikel 79, könnte man Artikel 146 auch als höherrangiger als Artikel 79 ansehen. De facto spielt all dies aber bzgl. jeglicher Rechtsauslegung und Rechtsanwendung außerhalb dieses Spezialthemas „Einführung einer neuen Verfassung“ keine Rolle, da Artikel 146 eben nur genau diesen Punkt regelt. Anders ausgedrückt: Solange dieser Artikel nicht zur Anwendung gekommen ist, gelten uneingeschränkt die anderen Artikel des Grundgesetzes.
(Eine interessante Frage betrifft das notwendige Quorum für die Einführung einer neuen Verfassung; gemäß dem Grundprinzip, dass ein Quorum umso höher sein muss, je fundamentaler das Thema ist (Grundgesetzänderungen erfordern ein 2/3-Quorum, Gesetze ein 50% – Quorum), müsste es wohl bei mindestens 75%, eher bei 80%, liegen.)
Auch eine neue Verfassung würde aber den Grundsätzen der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung untergeordnet sein; sie müsste dazu konform sein.
Zusätzlich zu diesen Hierarchiebeziehungen könnte man noch weitere angeben, z.B. zur hierarchischen Einordnung der sogenannten Grundrechte; dies ist für die Beantwortung der Ausgangsfrage aber nicht notwendig und unterbleibt daher.
Die rechtliche Wirkung einer höherrangigen Rechtsnorm ist die Festlegung des Rahmens innerhalb dessen niederrangigere Rechtsnormen gegebenenfalls detailliertere Bestimmungen festschreiben können; solche Festschreibungen sind nur innerhalb des gesetzten Rahmens zulässig. Dann, aber nur dann, haben Sie Vorrang, nach dem Grundsatz, dass spezifischere Rechtsnormen allgemeineren gegenüber vorrangig sind, auch wenn sie auf einer niedrigeren Rechtshierarchiestufe angeordnet sind. Verlassen dagegen niederrangigere Rechtsnormen den gesetzten Rahmen, sind sie entweder direkt nichtig, d.h., sie entfalten keine Rechtswirkung, oder sie werden zumindest in ihrer Wirkung eingeschränkt auf den zulässigen Rahmen.
Beispiel: Setzt ein Verfassungsartikel den Rahmen für einen bestimmten Steuersatz auf 0% bis 15% fest, dann darf ein Steuergesetz keinen entsprechenden Steuersatz von 18% festlegen. Das Steuergesetz ist dann entweder nichtig (was im Beispiel implizit einen Steuersatz von 0% bedeutet) oder der Steuersatz wird automatisch auf 15% beschränkt.
Diese Regeln gelten insbesondere auch für internationale Verträge, die Teil der Rechtsordnung werden sollen. Es dürfen keine Verträge abgeschlossen werden, die dem Grundgesetz oder der FDGO widersprechen; falls dies doch geschehen ist, sind sie entweder nichtig oder die widersprechenden Klauseln werden auf den grundgesetzlichen Rahmen beschränkt.
Hierauf hat jede/r Staatsbürger/in einen unmittelbaren, unabweisbaren und unbefristeten Anspruch, genau wie auf die Geltung und Rechtswirksamkeit eines jeden Aspektes der Rechtsordnung auch.
Welche Organe dürfen Macht ausüben?
Die Absätze 1 bis 3 des Artikels 20 des Grundgesetzes lauten:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Macht ist die Möglichkeit, Zwang auszuüben oder Eigentum wegzunehmen. Legitime Macht ist solche, die durch die Rechtsordnung definiert ist, wenn diese Rechtsordnung der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung folgt, d.h., wenn das Grundgesetz dazu konform ist und die Gesetze grundgesetzkonform sind. Das Grundgesetz nennt diese Form von Macht Staatsgewalt.
Gemäß Absatz 2 des obigen Schlüsselartikels, der der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 des Grundgesetzes unterliegt und damit als ganz besonders wichtig und im Kern als unabänderlich festgelegt wird und somit anderen Artikeln des Grundgesetzes übergeordnet ist, geht diese Macht vom Volke aus (mit Volk sind hier die wahlberechtigten Deutschen Staatsbürger gemeint) und zwar ausschließlich, denn es werden keine anderen Quellen der Macht genannt; dies macht zusätzlich auch der Begriff „Alle“ deutlich.
Der Artikel umreißt auch, welche Organe Macht ausüben dürfen (im Folgenden „Machtorgane“ genannt):
- Die Wahlbürger bei Wahlen
- Die Wahlbürger bei Abstimmungen (auf Bundesebene nach wie vor von den Parteien verhindert)
- Die Justiz (Judikative)
- Die Gesetzgebungsorgane (Parlamente; Legislative)
- Die Exekutive („vollziehende Gewalt“)
Weitere legitime Formen der Macht gibt es nicht, alle anderen Formen sind illegitim, z.B. die Macht eines Entführers über das Entführungsopfer. (Genaugenommen stimmt das so nicht ganz, z.B. haben die Erziehungsberechtigten gegenüber ihren Kindern eine Machtbefugnis (Grundgesetz Artikel 6) etc.; aber im Kontext dieses Artikels werden diese Aspekte nicht berücksichtigt, da irrelevant).
Welche Staatsbürgerschaft müssen Mitglieder der Machtorgane haben?
Alle Personen, die maßgeblich an Entscheidungen über eine Machtausübung beteiligt sind (und nicht nur beispielsweise Hilfswärter im Gefängnis sind), müssen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dies ist daher z.B. in §9 des Deutschen Richtergesetzes für Richter zusätzlich explizit so geregelt, außerdem auch, dass gewährleistet ist, dass Richter „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ eintreten. Eine analoge Vorschrift ist §15 des Bundeswahlgesetzes, welches die deutsche Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung für die Wahl zum Bundestagsabgeordneten macht; §12 wiederum regelt das gleiche für die Wahlberechtigten.
Die Begründung hierfür, auch wenn sie nicht im Grundgesetz zu finden ist, lautet, dass die Loyalität uneingeschränkt der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, dem Grundgesetz und den Staatsbürgern Deutschlands gegenüber gewährleistet sein muss und dass eine umfassende Vertrautheit mit allen Sitten, Traditionen, Rechtstraditionen, der Rechtsordnung usw. vorhanden sein muss.
Aus letzterem Grund gibt es zusätzlich z.T. Wohnsitzauflagen und Mindestanwesenheitszeiten, z.B. für das kommunale Wahlrecht. Auch werden ggf. gute Sprachkenntnisse des Deutschen zur Voraussetzung gemacht (bzw. sie werden implizit vorausgesetzt).
Zusätzlich zum eben Ausgeführten legt Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes noch folgendes fest:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Es darf also kein einziges öffentliches Amt geben, welches nur für Ausländer (Personen, welche nicht deutsche Staatsbürger sind) zugänglich ist. Beim „EUGH“ ist aber genau dies vorgesehen, nur ein kleiner Bruchteil der Richterstellen darf überhaupt mit deutschen Staatsbürgern besetzt werden. Allein diese Kollision mit dem Grundgesetz bewirkt bereits, dass die Organisation „EUGH“ kein Gericht mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist.
Auch wenn das Grundgesetz nicht explizit ausschließt, dass z.B. Gesetzgebungsorgane oder Gerichte eingerichtet werden könnten, die im Ausland befindlich sind und überwiegend oder ausschließlich mit ausländischen Personen besetzt sind, und trotzdem Macht in Deutschland ausüben sollen, so ergibt sich aus dem Wortlaut und der Struktur des Grundgesetzes sowie der darauf basierenden Gesetze doch die klare Intention, dass Derartiges in keiner Weise möglich sein soll; denn wäre es anders, so hätte dies explizit geregelt werden müssen, analog zu dem, was explizit geregelt wurde. Dies ist aber nicht geschehen.
Welche Natur hat die Bundesrepublik Deutschland?
In Absatz 1 des Artikels 20 des Grundgesetzes wird explizit von der Bundesrepublik Deutschland als einem Bundestaat gesprochen, nicht von einem Gliedstaat oder einer Provinz eines größeren Gebildes (z.B. „Vereinigte Staaten von Europa“); dies im Einklang mit der geschichtlichen Realität als ein regulärer Staat, als ein originäres, völkerrechtliches Subjekt.
Artikel 79 Absatz 3 (s.o.) bestätigt in dieser sogenannten Ewigkeitsklausel zusätzlich die hohe Bedeutung der inneren Struktur der Bundesrepublik Deutschland; implizit folgt daraus, dass eine eventuelle Einbettung und Unterordnung Deutschlands in eine großräumigere, staatliche Struktur im Rahmen des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, da dieser Sachverhalt dort explizit hätte geregelt sein müssen.
Der einzige Weg zur Änderung dieses Sachverhaltes führt damit über Artikel 146, die Einführung einer neuen Verfassung durch Volksentscheid.
Welche Übertragungen von Hoheitsrechten sind möglich?
Die Artikel 23 und 24 des Grundgesetzes regeln die Übertragung von Hoheitsrechten auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“. Es ist hier ausdrücklichen von „zwischenstaatlich“ die Rede und nicht von rechtlich übergeordneten Behörden oder Organen (etwa im Sinne einer übergeordneten Behörde z.B. eines „Europa-Staates“).
„Hoheitsrechte“ sind hierbei legitime staatliche Machtausübungsbefugnisse gegenüber Bürgern, also Befugnisse der untersten Machtorgane, der Exekutive.
Ein Beispiel für eine Übertragung eines Hoheitsrechtes wäre eine solche bezüglich der Durchsuchungsbefugnis zur Durchsuchung eines Deutschen Fischereibootes auch in Deutschen Hoheitsgewässern durch eine zwischenstaatliche Behörde, die dazu ermächtigt worden ist (z.B. aus naturschutzrechtlichen Gründen).
Dies aber nur – und hier ist das Grundgesetz lückenhaft -, wenn die Auswahl und Aufsicht über das Personal dieser Organe ausschließlich mit Zustimmung berechtigter Deutscher Aufsichts- und Kontrollorgane erfolgt und wenn Beschwerden gegen die Amtsführung vor ausschließlich Deutschen Gerichten möglich ist. Diese Deutschen Organe wiederum dürfen sich ausschließlich der Deutschen Rechtsordnung und Grundordnung verpflichtet fühlen.
Diese Bedingungen folgen logisch zwangsläufig aus dem vorher Ausgeführtem, denn es muss unter allen Umständen gewährleistet sein, dass die Macht letztlich strikt konform zu Grundgesetz Artikel 20 abgeleitet und kontrolliert wird. Die Staatsbürger Deutschlands haben einen unmittelbaren und unabweisbaren Anspruch hierauf. Sie müssen insbesondere die Möglichkeit haben, eine Machtausübung seitens einer Exekutive gerichtlich überprüfen zu lassen und zwar ausschließlich nach den hohen Maßstäben des Artikels 20.
Was bedeutet der Begriff „vereintes Europa“ in der Präambel des Grundgesetzes?
Dieser Begriff wird bereits in der ersten Fassung vom 24.05.1949 verwendet:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen […]
Der Begriff ist inhaltlich nicht bestimmt, es ist auch kein auch nur einigermaßen definierter Rechtsbegriff. In keinem Falle ist er weder damals noch heute zu verstehen gewesen im Sinne eines Zentral- oder Bundesstaates „Europa“, eher ist ein Europa der souveränen Staaten gemeint, welches nicht durch die kommunistische Diktatur der Sowjetunion zerspalten ist. Wäre es anders, hätte das Grundgesetz in seiner damaligen Fassung an vielen zentralen Stellen anders strukturiert und formuliert sein müssen.
Eine nachträgliche Bedeutungsänderung ist ebenfalls ausgeschlossen, denn auch hierfür wären gleichzeitige, massive Änderungen am Grundgesetz notwendig.
In Kombination mit den Hoheitsrechteübertragungsermächtigungen der Artikel 23 und 24 kann man aber eine Ermächtigung zur Führung von entsprechenden Verhandlungen über solche Hoheitsrechteübertragungen sowie Kooperationen (z.B. ESA) herausdeuten; immer aber unter der Maßgabe, dass Deutschland ein unabhängiger, souveräner Staat ist, der nicht ungeordnet ist und von keinem Gremium oder Organ Befehle empfängt oder dem Rechtsnormen oder Gerichtsurteile aufgezwungen werden.
Zwischenfazit
Die Darstellung der Rechtssituation bis hierher entspricht jener bis zum 25.12.1992, als der Artikel 23 des Grundgesetzes neu gefasst wurde. Zusammenfassend kann folgendes festgestellt werden:
- Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 ein regulärer, autonomer, souveräner, anderen Staaten gleichberechtigter Staat, intern gegliedert als Bundesstaat mit mehreren Bundesländern; diese Untergliederung ist im Grundgesetz explizit als unveränderlich festgeschrieben. Insbesondere ist die Bundesrepublik kein Gliedstaat oder keine Provinz eines anderen Gebildes (z.B. eines „EU“-Staates).
- Die Liste der Machtorgane ist abschließend im Grundgesetz festgelegt und zwar in Artikel 20, der seinerseits als unabänderlich festgeschrieben ist.
- Diese beiden Punkte unterliegen der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79; implizit sind sie damit den anderen Artikeln des Grundgesetzes (außer Artikel 1) vorrangig.
- Die einzige Möglichkeit, diese beiden ersten Punkte zu ändern, besteht in der Inkraftsetzung einer neuen Verfassung gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes. Diese Inkraftsetzung kann ausschließlich durch Volksentscheid herbeigeführt werden.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit darf kein Hindernis sein, Mitglied eines Machtorgans zu sein (Eigentlich ist gemeint: Alle Mitglieder von Machtorganen müssen deutsche Staatsbürger sein; im Grundgesetz ist dies aber nicht direkt so formuliert worden, wahrscheinlich, weil sich niemand vorstellen könnte, dass es überhaupt jemals auch nur einen Versuch des Bruchs dieses elementaren Prinzips geben könnte).
- Es können Hoheitsrechte (untergeordnete Machtausübungsbefugnisse der Exekutive) an zwischenstaatliche Behörden übertragen werden. Hierbei sind aus rechtslogischen Gründen eine Vielzahl von Bedingungen strikt einzuhalten, damit ohne jede Einschränkung gewährleistet ist, dass auch solche Behörden der deutschen Rechtsordnung unterliegen.
- Die Rechtsnormenhierarchie ordnet internationale Verträge, zu denen auch die EU-Verträge gehören, unterhalb des Grundgesetzes, auf der Gesetzesebene ein.
Ein sehr interessantes Thema. Danke dafür!
Ich hätte da noch kleine Ergänzungen:
Bei der Aufzählung der Machtorgane sollte die Erläuterung der Exekutive (vollziehende Gewalt) um die Begriffe „Regierung/en (Bund, Länder)“ ergänzt werden. Für den juristischen Laien hört sich „vollziehende Gewalt“ vielleicht zu sehr nach „Justizvollzug“ an, der aber nur einen kleinen Teil derselben darstellt.
Wichtig wäre aus meiner Sicht noch eine Aufzählung aus § 4 Absatz 2 des Bunderverfassungsschutzgesetzes im Hinblick auf die Konkretisierung der FDGO. Es handelt sich zwar um ein nachrangiges Gesetz, hat aber im Hinblick auf politische (Oppositions-)Parteien eine erhebliche Bedeutung:
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Danke Herr Hayes. Schön auseinander klamüsert für Laien –> wie mich. Also hieße es im Abschluss, dass all die Gesetze die EuGH beschlossen hat letztlich keine Wirksamkeit haben?! Das wäre gut, wenn sich der politische Wind dreht um diese abzusetzen. Des Weiteren stellt sich die Frage, warum so wenig juristisch Befähigte bisher dagegen angehen oder die Thematik mal aufs Trapez bringen? Viele große Unternehmen z.Bsp. beschäftigen ja Top-Anwälte und kassieren Urteile von denen sie not amused sind.
Fest steht, dass inzwischen gegen jede Menge formelles und materielles deutsches Recht und Gesetz als auch EU-Recht verstoßen wird, und das andauernd bis zum heutigen Tage (Einreiserecht, Aufenthaltsrecht, Abschiebebestimmungen, Asylrecht, Dublinbestimmungen, u.s.w.).
Fest steht auch, dass deutsche Gerichte (… insb. das BVerfG), wenn sie keine Möglichkeiten mehr sehen, deutsches Recht zu verdrehen, umzudeuten oder gar zu verneinen, dass diese Gerichte dann in letzter Not den EUGH anrufen.
Und dieser findet dann immer einen Dreh und eine Möglichkeit, unter Anwendung von zweifelhaftem EU-Recht, bis notfalls hin zur UN-Menschenrechtscharta, eine für Gutdeutschland angenehme Entscheidung zu treffen.
Wobei ich persönlich in keiner noch so hoch angesiedelten Rechtsnorm das Tatbestandsmerkmal „HUMANITÄRER IMPERATIV“ entdecken kann, mit dem Angela Merkel am 04. Sept. 2015 die -bis heute geltende- bedingungslose Grenzöffnung gerechtfertigt hat. Ebenso ist mir ein weiteres Tatbestandsmerkmal wie „SELBSTEINTRITTSRECHT EINES STAATES“ im Zusammenhang mit „dauerhaft“ offenen Grenzen nicht bekannt. Selbst der eigene „parlamentarische Dienst des Bundestages“, ebenso wie ehemalige Verfassungsrichter, haben für die zeitlich unbegrenzte und unkontrollierte Grenzöffnung nie eine schlüssige Rechtfertigung finden können.
Dass alles heißt im Umkehrschluss, dass deutsches Recht und Gesetz in Deutschland nicht mehr gilt bzw. in Teilen -und war bis heute- außer Kraft gesetzt worden ist. Damit sind demzufolge auch Teile des sonst von Politik immer viel beschworenen Grundgesetzes außer Kraft gesetzt worden.
Die Vorgehensweise der drei Staatsgewalten (Exekutive, Legislative und Judikative) ist meiner Meinung nach im höchsten Maße undemokratisch und sogar rechts- und gesetzeswidrig.
Solange Wahlen aber keine anderen Ergebnisse bringen und sich die drei Staatsgewalten, -unterstützt von Medien, Kirchen, Gewerkschaften, NGO´s, Flüchtlingsindustrie etc.-, immer wieder gegenseitig die Rechtmäßigkeit ihres Handelns bestätigen, so lange wird sich an den Zuständen in Deutschland nichts ändern.
P.S.: Bei andauernden Grundgesetzverletzungen wären Grundgesetzänderungen bei den
derzeitigen Mehrheitsverhältnissen im BT doch die konsequenteste und vor allem
ehrlichste (!) Lösung; aber dazu fehlt wohl (noch) der Mut. Nur zu !!!
Das mag Alles wahr und richtig sein. Und bleibt eben trotzdem nur eine Meinung unter vielen.
An der Frage „Übertragung von Hoheitsrechten“ haben sich bei der Ausgestaltung des EUGH Divisionen von Staatsrechtlern abgearbeitet. Soll ich jetzt in eine Diskussion einsteigen, für die mir jegliche Qualifikation fehlt und die ich mir in diesem Leben auch nicht mehr aneignen kann? Daher nehme ich es einfach als gegeben hin, daß sich die EU-Staaten (und deren angehörigen Bürger) freiwilliger Weise als höchster Rechtsinstanz einem Urteil des EUGH unterwerfen. Wie immer ich auch zur EU und deren Herleitung stehen mag.
Sehr gut verstehen kann ich, wenn weltweit tätige Unternehmen, die ihren Sitz nicht innerhalb der EU haben, Urteile des EUGH, die gegen sie gerichtet sind, nicht anerkennen. Sebst die Regierung Trump sieht die EU als so eine Art NGO an und hat ihr vor nicht allzu langer Zeit die Anerkennung als „Staatsvertretung“ entzogen.
Die EU – mit all ihren unübersichtlichen Organen, Institutionen, Kommissionen und was auch immer – ist ein Zwitter. Nur rechtswirksam im Innenverhältnis, im Außenverhältnis jederzeit anfecht- oder sogar ignorierbar.
Der Thread ist zwar so gut wie tot, es wird wohl kaum noch Einer zur Kenntnis nehmen, was ich hier von mir gebe. 😉
Kommt ein wenig spät, Ihr Einwand. Der EUGH wurde bereits 1952 ins Leben gerufen. Da siegt für mich ganz einfach die Macht des Faktischen.
Herr, oder wer auch immer, gib mir Kraft, Dinge zu akzeptieren, die ich nicht ändern kann. Gib mir die Stärke, Dinge zu ändern, die ich nicht akzeptieren kann. Und gibt mir die Weisheit, das Eine vom Anderen unterscheiden zu können.
Tut mir leid, Herr Hayes, Ihren Kampf gegen den EUGH werden Sie ohne mich führen müssen. 😉
@Bernhard F. Mit Ihrer passiven, sich den, vermeintlich „höheren Mächten“ ergebenden Einstellung sind Sie leider nicht allein. Und gerade diese Einstellung scheint mir ein großes Problem dieses Landes zu sein. Herr Hayes traut sich noch zum Glück selbständig zu denken, sein Hintergrundwissen abzurufen, zu assoziieren und logische Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Ziemlich miesepetrig – Ihr Kommentar, wie ich finde. Warum soll so eine Diskussion im Keim erstickt werden? Ist das Denken schon verboten? „Am Anfang war das Wort“ – wie es heißt. Sollte man sich einfach nur noch bereitwillig fügen? Mit solcher Einstellung ist ein Fiasko vorprogrammiert. Ich persönlich, bin Herrn Hayes sehr dankbar dafür, dass er mich an seinen tiefgründigen, analytisch-logischen Überlegungen und an seiner Leidenschaft für die Sache (sonst nur bei wenigen zu vernehmen), teilhaben lässt.
So argumentiert nur jemand aus der schlafenden Schafherde, der darauf pocht, lieber ungestört weiterzuschlafen.
Genau aus solchen Leuten wie Sie rekrutiert sich das MITLÄUFERTUM in Deutschland.
Das habe ich beim Lesen auch so empfunden. Man muss an die fragwürdigen „Rechts“Konstruktionen den EUGH keine Gedanken verschwenden, sondern kann sie allesamt als gegen das Souveränitäts-Prinzip verstossend in einem einzigen Aufwasch vom Tisch räumen.
Genau DAS ist es, was auch ich beim Lesen dachte… WENN wir endlich mal andere Machtverhältnisse in Deutschland haben werden, dann wird es auf Basis der logischen Überlegungen von (z.B.) Herrn Hayes recht unkompliziert, die Sache zu beenden und etwas zu schaffen, das demokratisch ist, das zu unserem GG passt und das wir alle WOLLEN. Ich bin regelrecht erleichtert und danke Herrn Hayes für diesen ganz WUNDERBAREN Artikel, den ich leider erst sehr spät und auch nur durch einen Zufall (ein Kommentator äußerte sich kürzlich in einem anderen Artikel so positiv darüber, dass ich neugierig wurde) entdeckte. TAUSEND DANKESCHÖNS!
Dann lasst uns auf der Plattform Tichy öffentlich eine NEUE VERFASSUNG schreiben.
Ich fange schon mal an:
1. Volksentscheide in allen Fragen, die Souveränität und Integrität Deutschlands betreffend oder diese beschädigen.
2. Freistellung der Schuld des (hier lebenden) Deutschen Volkes für VERGANGENES Unrecht nach zwei Generationen -im Sinne Gleichberechtigter unter Gleichen in der Völkergemeinschaft zu sein.
3. Volksgesetzgebung und Gesetzesabschaffende Volksinitiativen ( im Sinne „Dialog 2015“ von Reiko Beil – unbedingt lesen ) Den Link ergänze ich hier später.
4. Direktwahl Bundespräsident – Voraussetzung KEINE Parteizugehörigkeit, auch frühere. ( Um „wählbar zu werden“ sind ja schon Bürgermeister aus der SPD ausgetreten
5. Dito Verfassungsgericht
5 Aufhebung Fraktionszwang im BT, tatsächlich.
6. Notwehrrecht bei Politikversagen über Quorum und Ausrufung von Neuwahlen durch den BP .
7. Kopplung der Bundestagsbezüge an die „Lohnsteigerung “ des unteren Drittels der Bevölkerung
8. Aktiver Schutz der Deutschen Sprache und seiner Kultur und Verpflichtung der Medien.
9 Begrenzung von Amtszeiten des Regierungschefs
10 Einheitliches Bildungssystem bundesweit: Verbindliche Lehrpläne, Prüfungen usw.
11. ÖRR Medien ohne Zwangsgebühren. Sicherung einer Grundversorgung ( 4 ÖR-Programme : ARD, Phoenix, 3 SAT, EIN Regionalprogramm . Abschaffung der FLATRATE für Regierungspolitiker. Abschaffung Will, Illner, Plasberg, Lanz. Fußball für alle.
Ihr könnt ja ernsthaft weitermachen. Trotzdem finde ich die Idee einer neuen Verfassung gut.
Ich bin etwas enttäuscht darüber, wie defensiv und resignierend dieser sensationelle Artikel von Bryan Hayes hier diskutiert wird. Er sollte ein Fanal zum Kampf sein gegen diesen schleichenden, unaufhaltsamen Souveränitätsverlust nicht nur unseres Landes, sondern aller EU-Mitgliedstaaten durch Institutionen, die dazu gar nicht legitimiert sind.
Sind die Bürger ein einziges Mal dazu befragt worden, ob sie überhaupt einen europäischen Zentralstaat wollen? Befürworten sie mehrheitlich, dass ständig weitere Kompetenzen und Hoheitsrechte an supranationale Einrichtungen gehen, die ein deutliches Demokratiedefizit aufweisen und völlig undurchschaubar sind? Möchten sie, dass der Nationalstaat letztendlich abgeschafft wird? Ich denke nein.
Doch wer aufgibt, hat bekanntlich schon verloren.
Die geplante EU-Verfassung wurde 2005 zur Abstimmung gebracht. In manchen Ländern gab es sogar eine Volksabstimmung. Franzosen und Niederländer sprachen sich mehrheitlich dagegen aus. In Spanien sprach sich die Mehrheit der Wahlberechtigten zwar dafür aus, allerdings bei einer Wahlbeteiligung von gerade mal 42 %. Das ist alles sehr mager. Die EU-Verfassung konnte deshalb nicht in Kraft treten. Seither versucht man, die EU-Herrschaft über die Hintertür einzuführen. Ich bin mir sicher, außerhalb Deutschlands ist die Entzauberung der EU schon viel weiter fortgeschritten. Die obrigkeitshörigen Deutschen dürften neben den Luxemburgern heute mit weitem Abstand die fanatischsten EU-Gläubigen sein. Es gibt wohl kein Land, das EU-Vorschriften so übergenau erfüllen will wie Deutschland. Die Deutschen rennen mit ihren weltfremden Vorstellungen über die „Vereinigten Staaten von Europa“, die zu schaffen sind koste und bedeute es was es wolle, gegen die Wand. Den Nationalstaat aufgeben will außer den Deutschen nämlich niemand. Und ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass irgend ein anderes Volk mit den Deutschen einen gemeinsamen Staat haben will.
Ja, Sie haben völlig recht, wer aufgibt hat schon verloren. Das Problem ist, dass politisch Konservative zwar gerne jammern was das Zeug hält, aber nicht kämpfen. Die wollen lieber ihre Ruhe und außer Sprücheklopfen kommt von konservativen Politikern auch bei anderen Themen nie viel. Deshalb setzen sie sich auch nie durch.
Aber an anderer Front brodelt es. Gelbwesten in Frankreich, Proteste gegen Uploadfilter europaweit, Brexit, Unzufriedenheit überall. Vor allem das Uploadfiltergesetz hat das Zeug dazu, eine Revolution auszulösen. Ich habe mich heute an einer solchen Demo beteiligt. Tausende überwiegend junge Menschen. Die waren alles andere als weltfremd, es war wirklich überwältigend. Das hatte nichts mit den naiven „Friday for Future Demos“ zu tun. Wenn das neue Urheberrechtsgesetz wie geplant in Kraft tritt, dann knallt es, da bin ich mir sicher. Die lassen sich ihr Internet nicht wegnehmen.
Ich habe an den EUGH geschrieben: an alle Richter und Generalanwälte. Darin habe ich bemängelt, dass sie illegitime „Urteile“ fällen und sie daran erinnert, dass sie als Juristen sämtlich von politischen Machthaber eingesetzt sind, also keine Neutralität besitzen und im übrigen ausschließlich für die Einhaltung von Verträgen zwischen den EU-Mitglieds- starten zuständig sind. Trotzdem heben sie die Gewaltenteilung auf, indem sie sich auf Gebieten tummeln, die ihnen gar nicht unterstehen.
Habe prompt Antworten bekommen: erst eine dann nochmal eine und der Inhalt ist hochinteressant.
Nun überlege ich, ob man damit juristisch gegen diese Leute vorgehen kann
Wie lauteten denn die Antworten, liebe Frau Dengler? Das interessiert uns natürlich brennend!
na, ich habe nun schriftlich vom EUGH, dass deren Members tatsächlich NUR und ausschließlich für Prüfungen juristischer Vorgänge zwischen den einzelnen EU-Mitgliedern zuständig sind, für nichts anderes.
Trotzdem sind uns ja sehr viele „Urteile“ bekannt, mit denen sie sich auf fremden Gebieten tummeln bzw. für die sie vermutlich Aufträge ihrer jeweiligen politischen Kaste erhielten.
Ausserdem wurde mir geraten, mit einen Rechtsanwalt zu nehmen und zu klagen, damit sie den Vorgang bearbeiten können.
Besonders diese Aussage finde ich lustig, denn ich habe ihnen ja vorgehalten, dass sie die Gewaltenteilung aufheben usw. Das überlege ich nun, wie ich das machen könnte. Aber den Briefen nach habe ich sie gewaltig aufgeschreckt, das ist erkennbar.
Es sollten halt viel mehr Briefe dorthin gehen, die deutlich machen, dass die Bürger längst Bescheid wissen und es sich nicht gefallen lassen.
Schreiben Sie evtl. auch dorthin?
können Sie das Anschreiben und die Antworten darauf nicht veröffentlichen?
Vielleicht findet sich die Antwort in diesem Bericht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „NGOS AND THE JUDGES OF THE ECHR, 2009 – 2019“ vom The European Centre for Law and Justice, ebenfalls eine NGO. Dort wird behauptet, daß mindestens 22 der 100 ständigen Richter ehemalige Vertreter oder Mitarbeiter von sieben NGOs sind, die vor dem Gerichtshof sehr aktiv sind. Zwölf Richter seien mit der Open Society Foundation verbunden, sieben mit den Helsinki Committees, fünf mit der International Commission of Jurists, drei mit Amnesty International und je einer mit Human Rights Watch, Interights und dem A.I.R.E.-Centre.
Vielleicht lassen sich auch Abhängigkeiten für den EuGH recherchieren. Für das BverfG dürfte die indirekte Beinflussung mit Susanne Bär (monierte fehlende Qualifikation, vgl. auch den Hinweis auf mögliche Nachfolger) und der Berufung von RA Stephan Harbarth (früherer Partner diverser, teils internationaler Sozietäten) vom Bundestag direkt auf den Vizepräsidentenstuhl des Gerichts allmählich zur Tatsache werden.
Vielleicht findet sich bei TE ein juristisch gebildeter Autor, der sich diesem Gesamtkomplex widmen möchte. Da läßt sich dann auch der Schriftwechsel (wir denken an alle unseren PKW!) einarbeiten.
Da haben Sie vollkommen recht mit „defensiv“ und „resignativ“. Das ist wohl das deutsche Problem. Leidenschaft und Feuer für die Sache – Fehlanzeige.
Als Nichtjurist fehlt mir natürlich das juristische Fachwissen zur Beurteilung des hier Beschriebenen, das mich allerdings sehr überzeugt. Nur wird auch der Nachweis der Anmaßungen und der Nichtzuständigkeit des “ EUGH “ nichts ändern, da Gesetze und Verträge in den vergangenen Jahren wiederholt ohne Konsequenzen mißachtet und gebrochen wurden. Oberhalb der Regierungen gibt es keine Instanzen mehr, die regierungsunabhängig urteilen und schon gar keine Exekutive, die die Verfehlungen ahndet. Inzwischen herrschen auch in der EU schon fast türkische Verhältnisse, was zur Zeit in Frankreich gut zu beobachten ist. In Deutschland auch, aber die Deutschen lassen es sich gefallen, das ist der Unterschied.
Die fehlende demokratische Legitimation ist der Hauptgrund, warum ich die EU-Kommission, den EuGH, die EIB sowie weitere EU-Institutionen kategorisch ablehne. Die skandalöseste Anmassung von Macht und Rechtssprechungskompetenz findet sich jedoch ohne Frage beim EuGH.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem ausgührlichen Lissabon Urteil sehr klar dargelegt, dass das Grundgesetz die weitere Abgabe von Souveränität über Lissabon hinaus an die EU nicht mehr trägt und dass Deutschland ausufernde Rechtsakte von EU Intitutionen für sich nicht beachten dürfe. Falls in einem gegen ultra vires Handlungen der EU keine Abhilfe möglich wäre, müsse Deutschland im schlimmsten Fall die EU verlassen. Allerdings sei die heutige Situation in der EU, auch mit ihrem Demokratiedefizit, hinnehmbar, weil es sich bei der EU nur um einen Staatenbund, nicht um einen Bundesstaat handele. Das Verfassungsgericht hat sich dabei selbst als oberste Instanz für die Auslegung des Grundgesetzes bezeichnt, nicht den EuGH. Das Verfassungsgericht urteilte auch, dass weitere EU Integration nur mit einer neuen deutschen Verfassung möglich sei. So weit, so gut.
In seinem Urteil hat das Gericht mit seinen obigen Einschränkungen insgesamt den Lissabon Vertrag als verfassungskonform abgenickt, also auch die Arbeitsweise und Institutionen der EU in Bezug auf Deutschland. Mit keinem Wort hat sich das Verfassungsgericht dabei generell gegen die Legitimität von EU Institutionen oder des EuGH ausgesprochen.
Ergo kann der EuGH nicht das Grundgesetz auslegen oder darüber urteilen, ob es vertragskonform sei. Er ist lediglich für die Auslegung von EU Richtlinien, Verordnungen und Gesetze und natürlich den Vertrag von Lissabon zuständig. Über deren Wirkung in Deutschland entscheidet jedoch allein üdas Bundesverfassungsgericht.
Der Beitrag des Gastautors unterscheidet sich in wichtigen Teilen von der Auffassung des Verfassungsgerichts. Per Definition hat aber das Gericht Recht.
Lesen Sie den Artikel nochmal. Er beschreibt die Architektur des GG sehr genau. Auch wenn der Allgemein-Jurist – vor allem wenn er Parteigänger ist – nichts davon wissen möchte.
Die Geschichte der modernen Rechtswissenschaften betrachtet – ausgehend der Entstehung in der Lombardei, als die Monarchien am Ende waren, beleuchtet das Verhalten dieser Berufs-Spezies in seiner prostitutionellen Funktion sehr gut.
Max Wilde
Sehe ich auch so! Das Problem ist nicht der EUGH, sondern die große Bereitschaft der Politiker, immer mehr Gesetzgebungskompetenz an die EU abzugeben, bzw. sich von der EU immer mehr Vorgaben für die nationale Gesetzgebung machen zu lassen.
Schwierig wird es aber dann, wenn, wie es in der jüngsten Zeit geschehen ist, die Politik das Verfassungsgericht oder den Verfassungsschutz mit ihnen genehmen Personen besetzt. Da sehe ich die Gefahr, dass die Politiker dann mit Rückendeckung der Verfassungsrichter hier EU- Recht durchsetzen, dass dann nur noch vom EUGH geprüft wird. Die Kontrolle der Legislative und Exekutive durch die Judikative wird in Deutschland mMn offensichtlich unterlaufen, zugunsten des EUGH, und da wird kurz über lang die Frage der Legitimation der EU- Organe im Raume stehen. Aber wer wird dann über die Verfassungsmäßigkeit der EU- Regelungen zum GG entscheiden? Ein Expolitiker?
Danke! Eine große Erleichterung machte sich beim Lesen dieses Artikels in mir breit, um dann gleich wieder dem niederdrückenden Gedanken zu weichen : ´was nutzt diese Aufklärung, wenn auf das Anführen dieser Gegebenheiten mit schweren Diffamierungen wie Nazi, Europafeind oder Rechtspolulistist zu rechnen ist?‘
Ok, und was ist nun die EU? Ein Staatenbund oder Staatenverbund oder ein Staatenbund der sich als sich als im Übergang begriffen zu einem Staatenverbund definiert ? Und wenn dann mit Endziel Bundesstaat oder doch nicht?
Auf jeden Fall ist die EU weltweit das einzige Konstrukt dieser Art und zudem noch in einem Transformationsprozess von dem niemand weiß, wohin dieser Prozess staatsrechtlich letztendlich führt.
Das ist ja echt eine „Bombe“, die rechtzeitig vor den EU-Wahlen platzt! Bitte sofort in den jeweiligen Sprachen in allen Mitgliedsländern veröffentlichen! Dort ist die verfassungsrechtliche Situation sicher ähnlich.
Was ist denn mit den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages, welche in Sachen Verfassung beraten sollten? Was mit dem Bundespräsidenten, welcher alle Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen muss? Was mit den vielen Juristen im Parlament? Gehören die alle zur „Theatergruppe“, die „Wünsche als Tatsachen“ darstellen?
EUGH, EU-Parlament, Kommission, EZB – ohne jede Legitimation – das klingt in der Tat nach „Wahnsinn“. Ich kann es kaum fassen …
So sehr ich Bryan Hayes‘ Anliegen (dessen Kommentare ich sehr schätze) zustimme: Juristerei funktioniert nicht klar-logisch wie ein Computerprogramm. Der Mathematiker Kurt Gödel (der durch seinen Widerspruchsbeweis der Mathematik eine neue Richtung gegeben hatte) soll am Abend vor seiner Prüfung zum US-Staatsbürger voll Aufregung geäußert haben, er habe einen Widerspruch in der US-Verfassung entdeckt, die müsse er seinen Prüfern unbedingt erklären! (Seine Freunde sollen ihn von dieser selbstzerstörerischen Absicht abgebracht haben, und er wurde dann US-Bürger.) Rechtssysteme sind nie widerspruchsfrei, und der Umgang mit diesen Widersprüchen ist ein rechtlich-politisches Problem erster Ordnung ohne einfache Lösung. – Bryan Hayes aber meinen allergrößten Dank, dass er die Problematik supranationaler Rechtsetzung in einem absolut unpolemischen Aufsatz hoher Qualität aufgeworfen zu hat. Wir brauchen unbedingt eine Weiterführung dieser brisanten Problematik.
Hmm… Aber wenn wir weiterhin besetzt sind, dann gilt doch wieder das aus Besatzungsrecht stammende GG. Weshalb ist die Regierung dann nicht legitimiert? Da beißt sich doch die Maus in den eigenen Schwanz.
Ist eigentlich das Frankenreich im 10. Jh. offiziell aufgelöst worden? Existiert es also nach wie vor und ist nur handlungsunfähig? War die Absetzung der Merowinger durch die Karolinger im 8. Jahrhundert rechtmäßig? Sind also die Nachkommen der Merowinger nach wie vor rechtmäßige Könige des Frankenreiches? Sie werden lachen, aber es gibt Gruppen, welche diese Auffassung vertreten. Ich will damit sagen, man kann alles übertreiben. Juristische Spitzfindigkeiten in allen Ehren aber irgendwann wird’s absurd. Letztendlich gilt immer die Macht des Faktischen. Und das ist seit 1949 das GG. Das DR war 1945 besiegt und am Ende. Es hatte keine Staatsgewalt und kein Staatsgebiet mehr und erfüllte deshalb die Definition eines Staates nicht mehr. Und zwar bis heute.
Bevor ich diesen langen Artikel lese: Supranationales Recht wird zunehmend ein Problem. Ein lesenswerter Aufsatz von John Fonte thematisiert dies für die USA ebenfalls sehr gut (; deutsche Fassung im Magazin Cato 2/2019, S. 26, m.W. nicht im Internet zugänglich). Egal wie formal legitimiert oder nicht legitimiert das supranationale Recht ist: Es höhlt die Demokratie aus. Es ermächtigt eine realitätsferne Bürokratie von Oligarchen mit sozialistischen Neigungen, die eigene Interessen und eigene Ideologien verfolgen und diese für das Interesse der Menschheit halten. Das ist gefährlich.
Eine englische Fassung des Fonte-Artikels ist im Internet zugänglich. Googeln unter Fonte Trump Doctrine. Viel Glück!
Hallo Käp’ten,
wo ist denn Ihr gesunder Menschenverstand auf Grund gelaufen?
Da pappt ein selbsternannter juristischer Möchtegerntretbootpilot eine unübersichtliche Fülle von kopierten Textbausteinen aus Rechtskommentaren zu einem Plagiat ala von Guttenberg zusammen und ihnen rutscht vor Erfurcht die Augenklappe über’s gesunde Auge. Pusten Sie mal einwenig an der Sandburg….Sie kommen selber dahinter ;-))
@ Hans Durchschnitt
Sie hätten sich wenigstens die Mühe machen müssen an einem Beispiel Ihre Kritik zu belegen. So ist Ihr Beitrag „hoch von der Zinne…“
Ohne rechtstheoretischen Hintergrund ist der Beitrag schwere Kost. Etwas einfacher war die Argumentation von Frank Schäffler vor ca. 6 Monaten. Die Richter, aus jedem Land einer, werden mit ca. € 27,000.– Monatsgehalt ( steuerfrei !) erheblich überbezahlt. Sie werden von den jeweiligen Regierungen, oder den bestimmenden Regierungschefs, für 6 Jahre delegiert. Die Unabhängigkeit der Richter wird damit zerstört, dass die Delegation verlängert werden kann – wenn der Richter der lokalen Machtelite genehm ist – oder warum auch immer – dies kann auch bedeuten wieviel er von seinem Gehalt abgibt, wie dies ja sogar bei den MEPs weit verbreitet ist. Da die meisten Menschen für ein derartiges Gehalt gerne ihr ganzes Berufsleben in Luxemburg verbringen würden – und aus den ärmeren Ländern ganz besonders – ist keine Unabhängigkeit gegeben.
Der Verfasser wirft die Frage auf: „Wie konnte es zu dieser Situation kommen?“
Zunächst dadurch, dass sich das ‚Deutsche Volk‘ niemals ein Grundgesetz gegeben hat. Das Volk war strikt ausgeschlossen. Die Alliierten haben das GG als IHREN Interessen dienend in Besatzerwillkür verhangen. Es ist ein Diktat. Nicht durch Volksentscheid legitimiert, als Besatzungsrecht illegal, weil gegen das dem Okkupanten auferlegte ‚Verbot der Intervention in innere Verhältnisse des Besatzungsgebietes‘ verstoßend (Landkriegsordnung). Wenn wir des GG verlustig gehen sollten, dann gilt nur: „Der Herr (die Fremdherrschaft) hat es gegeben, der Herr hat es genommen.“
Weiter, hier ist der nächste Knackpunkt: die „FDGO“!
Sie soll auf der Metaebene oberhalb GG stehen und eine alles durchdringende Wirkung entfalten. Sie ist jedoch nirgendwo kodifiziert, nicht findbar, nicht nachlesbar, nicht zitierbar!! Wie Sie oben schreiben: „ein imaginiertes fake-rechtliches Konstrukt (hier nicht mal) auf dem Papier.“
Sie ist somit beliebig zu behaupten und auszulegen. Die FDGO ist als ‚gefühltes Recht‘, ein ‚Rechtspudding‘.
Da ist es nun wie mit den streng Gläubigen; nur sie können die heilige Jungfrau auf der Wolke stehen sehen. Der gewöhnliche Mensch nicht. Jede Behauptung oder Maßnahme der derzeitigen Machthaber kann sich auf Konformität mit der FDGO berufen. Der ‚Rechtspudding‘ gibt alles her.
Die Rechtsunordnung und -willkür, die Sie für die EU darstellen, galt schon vorher und gilt noch für die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (‚Verfassungsvater‘ Carlo Schmid, SPD) namens BRD. Der Schäuble hat das Entscheidende klargestellt: https://www.youtube.com/watch?v=3TV2OpCmlJc
Die Wirkung des 8. Mai 1945 muß aufgehoben werden, wenn wir Besserung wollen.
MMn haben Sie die Gesetzgebungskompetenz aus den Art. 70 bis 73 GG zu wenig beachtet. Der Bund hat maßgebliche Gesetzgebungskompetenzen zugeordnet bekommen, wenn es um Belange geht, die bundeseinheitlich geregelt werden müssen. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund bereits einiges an sich gezogen, sodass die Länder nur noch sehr wenige eigene Gesetze erlassen können. Per Ermächtigung werden die Länder und Kommunen i.d.R. zur Umsetzung der Bundesgesetze verpflichtet, und das Landesrecht wird, wenn es dem Bundesrecht widerspricht, gebrochen.
Die Systematik des EU- Rechts, und damit die einhergehende Möglichkeit der Überprüfung durch den EUGH, stellt sich mir, vereinfacht dargestellt, so dar:
Nach meinem Kenntnisstand wurden der EU im Rahmen des Umweltschutzes Gesetzgebungskompetenzen übertragen, damit einheitliche Standards entwickelt werden können. Davon wurde Gebrauch gemacht, und Frau Merkel nebst Entourage hat im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz für den Bund ein entsprechendes Gesetz erlassen. Hätte sie dies nicht getan, so könnte der EUGH nach Aufforderung durch die Kommission tätig werden, und bei weiterer Verweigerung ein Vertragsverletzungsverfahren mit entsprechender Geldstrafe ahnden. Die Frage ist für mich nicht, ob der EUGH berechtigt ist, Recht zu sprechen, wenn es um EU- Recht geht, sondern wer oder was Frau Merkel nebst Entourage berechtigt hat, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die EU zu übertragen.
Grundsätzlich ist es für Frau Merkel & Co kein Problem, EU- Recht in Bundesgesetze zu gießen, so sie denn in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes bzw. in der konkurrierenden liegen.
Die Frage ist auch hier, wer denn die EU- Organe berechtigt hat, irgendwelche Vorgaben für Gesetze oder Regelungen für die EU- Nationen zu machen, und sie dann auch noch durch den EUGH interpretieren zu lassen. Die Bevölkerungen meines Wissens nicht.
Es wurde hier ja schon mehrfach erwähnt, dass die EU mit seinen Organen von der Bevölkerung nicht legitimiert ist, also auch der EUGH nicht. Aber das interessiert keinen Politiker!
„wer oder was Frau Merkel nebst Entourage berechtigt hat, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die EU zu übertragen.“
Genau das ist des Pudels Kern. Sie ist dazu n i c h t berechtigt.
Laut unseres GG verstösst sie damit genauso gegen unsere rechtichen Grundlagen wie mit der rechtswidrigen Grenzöffnung.
Bryan Hayes, natürlich ist EU-Recht nichts Anderes als Vertragsrecht, hierarchisch weit unter Verfassungs- und Gesetzesrecht. Erst das Gesetz gibt einem Vertrag seine Wirkung als Obligation. Die Hörigkeit der Gesellschaft nach EU-Recht ist auf dem Rechtspositivismus aufgebaut. Es muss ganz einfach zutreffen, was juristisch und autoritär tönt – etwas Anderes ist ganz einfach nicht möglich, schlicht nicht vorstellbar. Rechtspositivismus, ein Begriff aus der Rechtsphilosophie – eine Kraft die weit mächtiger ist als Hitlers Gebrüll.
Umso mehr müssten Sie sich fragen, was Sie bezwecken, wenn sich selbst das Bundesverfassungsgericht keinen Deut darum schert und sich dem EUGH unterstellt. Damit ist das BVerfG eher das Problem als die Lösung – weil diese absolute Macht nicht dorthin gehört. So sollten Sie auch nicht Antworten im GG suchen, sondern in einer eigenen Deutschen Verfassung.
Aber genau dort, im Art. 146 GG, haben Sie interpretiert. Sie haben ein Quorum hinzugefügt, das nicht geltendes, massgebendes Recht ist. Es besteht schlicht kein niedergeschriebenes Verfahren (den Weg wie es ausgeführt werden soll) über den Art. 146 GG.
Damit steht er für sich selbst.
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Es ist der einzige Artikel bei dem weder das BVerfG, noch die Politik, noch der Bundespräsident etwas zu sagen haben.
Richtig ist, dass es die Legitimation des Volkes braucht, also eine Volksabstimmung.
Nirgends steht geschrieben, dass es mehr als eine einfache Mehrheit braucht (50% + 1 Stimme). Dies, weil es genau nicht eine GG-Änderung ist, sondern der Ersatz des GGes. Es steht auch nicht geschrieben, wer es initiieren soll und darf – es steht Ihnen also frei ein Deutsche Verfassung zu schreiben und sie dem Bundespräsidenten zu übergeben. Er hätte keine andere Wahl, als die Regierung anzuweisen eine Volksabstimmung vorzubereiten.
Und warum hat das BVerfG nichts dazu zu sagen? Ganz einfach, weil es unter Umständen abgeschafft würde, wenn das Volk es will. D.h. wenn das Volk in einem Staat wohnen möchte, das nicht nach dem Rechtsstaatsprinzip, sondern nach dem Demokratieprinzip aufgebaut ist.
Bei einem Rechtsstaat, der eigentlich Richterstaat genannt werden müsste, ist die höchste Macht des Staates ein Gericht (darum der Name). Bei einer Demokratie ist der Gesetzgeber (nicht die Regierung) institutionell die höchste Macht des Staates. Er ist es auch, der die Justiz kontrolliert und nicht wie bei einem Richterstaat die Justiz die Politik. Die letzte Kontrolle liegt beim Souverän, indem das Volk die höchste Macht direkt wählen oder eben abwählen kann. In einem Rechtsstaat müsste man Richter wählen, um dem Willen des Volkes gerecht werden zu können.
Die Schweiz ist eine Demokratie und nicht (nur) wegen Volksabstimmungen direkt (das wäre nur der Bereich der Politik), sondern weil der Souverän direkt die höchste Macht des Staates wählen oder abwählen kann. Die Schweiz ist der einzige Staat auf unserem Kontinent indem das möglich ist.
PS: Ein Richterstaat oder eben eine Juristokratie ist nur ohne Gewaltenteilung möglich, weil mit jedem Urteil das Gericht in die Macht der anderen Gewalt eingreift (Fahrverbote, drittes Geschlecht, etc.).
Dort fängt es beim Staatsaufbau und dessen Erklärungen an. Dann würde dem einen oder anderen einleuchten, dass das GG zwar gut gemeint, aber vielleicht doch nicht der Weisheit letzter Schluss ist.
Dann würde nämlich die Frage folgen, warum eigentlich eine Bundeskanzlerin und all ihre Minister als Exekutive im Parlament, der Legislative, stimmberechtigt sind. Das ganze setzt sich in der EU noch viel schlimmer fort, womit wir wieder beim EUGH und dem Rechtspositivismus sind.
Wenn Sie noch versuchen einmal (wirklich) ganz zu Ende denken, wird sich bei einem Verfassungsgericht als höchste Macht eines Staates, jede andere Wissenschaft nur durchsetzen können, wenn es die Rechtswissenschaft auch ausdrücklich will. Eine desaströse Vorstellung, aber unwiderlegbar.
Beat Leutwyler, Schweiz
Sorry – Sich machen es sich mit diesen Aussagen wieder etwas zu einfach.
Wer soll denn die „vernünftigen“ Vorschläge für eine neue Verfassung machen ?
Was ist „vernünftig“ und wer legt das fest ?
Es müßte eine „verfassungsgebende Versammlung“ geben !
Wer legt fest, welcher Personenkreis aus der Gesamtbevölkerung überhaupt daran teilnehmen darf ?
Wer legt die konkreten Personen fest ? Nur „Biodeutsche“ ? Oder auch Menschen mit Migrationshintergrund, weil vor zig Jahren die Eltern eingewandert sind ?
Auch Menschen mit mehreren Staatsbürgerschaften ?
Müssen auch hier wieder LGBT+ und alle sonstigen Geschlechter, Religionen und Minderheiten „repräsentativ“ beteiligt werden ?
Wer stimmt später über diese neue Verfassung ab ?
Irgendwer muß diese neue Verfassung „annehmen“ !
Das Parlament ? Der Bundesrat ? … oder beide zusammen?
Das „deutsche Volk“ ? Wer ist das ? Und hier Achtung !!!
Wie A.Merkel meint: Volk sind jeweils die Menschen, die in einem Lande dauerhaft leben und nicht irgendeine Gruppe, die sich als Volk definiert.
siehe hier ab Minute 1:14
https://www.youtube.com/watch?v=1FVGNAgqrqM
Ich halte diese Aussage für eine absolute Katastrophe. Auch sie kann eben nicht unterscheiden, wer „deutsches Volk“ bzw. deutsche „Bevölkerung“ oder „Bewohner Deutschlands“ sind.
GG 146 spricht vom „deutschen Volke“ ohne es näher zu definieren.
… gemeint sind aber mit Sicherheit nicht gemäß A.Merkel alle Menschen, die rein zufällig eine Zeit in Deutschland ansässig sind und dann wieder verschwinden (oder auch nicht).
Eine simple 50%+ Mehrheit …..
von wem oder was ???
Verfassungsgebende Versammlung ?
Bundestag ?
Volksabstimmung ?
Lieber Herr Hayes, so verdienstvoll Ihre Überlegungen als eine Art Aufstehen gegen den EUGh sind, zur Ursache des Dilemmas dringt man nur vor mit den Einsichten von Dieter Grimm in ‚Subsidiarität allein reicht nicht‘ [FAZ 1.11.2016] und ‚Ein souveränes Europa‘ [FAZ 15.11.2017]. Falls Sie diese Beiträge nicht kennen, schicke ich Ihnen gern die PDF zu. Nota bene: den Doyen des MPI für europäische Rechtsgeschichte und Verfasser von ‚Europa ja – aber welches?‘ sollte man nicht übergehen, auch wenn er bloß Jurist ist. Freundliche Grüße Peter G. Spengler
Merkel braucht kein Grundgesetz, um die Schranken zu öffen/Verzeihung, nicht zu schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Solange-Rechtsprechung abgedankt und das Parlament hat schon keinen Platz mehr, betreibt die wundersame Sitzvermehrung.
Und wer an der Tür Europas klingelt, dem öffnet Merkel die Tür. Die Kommission führt ein Eigenleben und die Parlamentarier kassieren Sitzungsgelder ohne teilzunehmen. Legitimation war gestern. Der Olymp schreibt seine Gesetze selbst…
Nein, ein wirklich erfrischender Artikel, den ich in meiner Wut nicht schreiben könnte.
Die Väter des Grundgeetzes haben mit Art 20 Grundgesetz eine kluge Regelung getroffen
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Und wer asl Politiker dieses Landes das Grundgesetz mit Füßen tritt und diese Ordnung beseitigt, gehört aus dem Amt gejagt.
Und das gilt auch für Europa. Wer Europa zerstört, seine Mitgliedstaaten sanktioniert u.a. hat keine Legitimation, ist nicht würdig, ein europäisches Amt zu bekleiden.
Die herrschenden ANTIDEMOKRATEN haben beschlossen, Direkte Demokratie und Volksabstimmungen ( auf Bundesebene) mit ALLEN Mitteln zu verhindern (s. Ablehnung der Petition „DRESDENER Dialog 2015) war leider niemals ein Thema bei TICHY. Auch dass Deutschland aus Sicht der Apologeten niemals“ Gleicher unter Gleichen“ in einem “ einigen Europa“ sein kann. Denn eine ewig an den deutschen Boden gebundene Schuld steht dem fundamental entgegen. Diese wird zur Disziplinierung nach innen und auch von außen jederzeit als politische Waffe eingesetzt. Allein, dass über dieses Thema niemals frei in diesem Land darüber geredet werden darf, das zeigt die ganze Absurdität. Es genügt ein Bürger mit deutschem „MHG“ zu sein. Ab wieviel % MHG bin ich schuldig oder von Schuld befreit? Übernehmen Migranten, egal welcher Coleur automatisch die Deutsche Schuld, sobald sie die imaginäre Grenze Deutschlands überschreiten? Wie weit reicht die Deutsche Schuld(en) Grenze? Warum redet keiner darüber? Angst! Wovor? Und vor wem? Es braucht genau diese Diskussion und eine Neue Verfassung in demokratischer Abstimmung, frei vom deutschen Volk bestätigt.-
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Verfassungen oder Grundgesetze sind eben keine Naturgesetze.
Letztere kann man zwar ignorieren oder schlicht nicht kennen, man wird sich ihnen jedoch nie widersetzen können, was bei Ersteren Politiker ganz geschmeidig mittlerweile beinahe täglich vollbringen.
Für mich ist es schon erstaunlich, daß ein Nichtjurist diese Zusammenhänge so einleuchtend erklären kann. Wobei ich hier doch einige Bedenken anmelden will, ob das wirklich alles so „wasserdicht“ den Tatsachen entspricht oder seine gefühlte Rechteinschätzung ist.
Wieviele Abhandlungen ich schon von allen möglichen Professoren, Ex-Richtern, EU-Rechtlern und Verfassungsspezialisten gelesen habe, kann ich inzwischen nicht mehr zählen. Ich mußte aber immer wieder feststellen: Stelle 3 „Fachleuten“ eine konkrete Frage und Du bekommst mindestens 6 Antworten. Warum ? Weil jeder dieser 3 „Experten“ eine „Radio-Eriwan-Antwort“ gibt, d.h. „pinzipiell …. aber“.
Ja – der Autor hat Recht – es muß endlich der Stecker gezogen werden.
Aber wer bitte schön soll das denn tun ? Ich stehe dem ziemlich ratlos gegenüber.
Verfassungsgericht ? Sorry – Die werfen den Polen alles mögliche wegen der Zusammensetzung der Höchstgerichte und der dortigen Justizreform vor, wurden aber selber auf politisch höchster Ebene ausgekungelt.
Hierzu sei die absolut passende Frage erlaubt, wie die in kürzester Zeit beurteilen können, was in Polen alles nicht „verfassungskonform“ ist. Haben die polnisches oder deutsches Recht studiert ? Sind die alle der polnischen Sprache mächtig und können die Zusammenhänge interprätieren?
Und warum brauchen die umgekehrt für die Interprätation von deutschen Gesetzeszusammenhängen (was aber doch ihre Aufgabe ist) in Verbindung mit „EU-Recht“ monatelanges Studium im Hinterzimmer ? … und verweisen dann ausgerechnet auf den EUGH ?
Nein Danke.
Staatsanwaltschaft ? Die Staatsanwaltschaften sind berichtspflichtig an die Justizminister (Bundesländer bzw. Bundesjustizminister) und die wiederum sind weisungsbefugt. Jeder Widerspruch oder Aufbegehren beendet die Karriere. Aussichtslos.
Abgeordnete ? Mein persönlicher Eindruck: Die lesen nicht, was sie beschließen müssen. Wenn sie es lesen, verstehen Sie es nicht. Wenn sie es verstehen, tun sie nichts. Beispiel: DSGVO, GCM … Beweise für meinen Eindruck konnte ich inzwischen online genug finden. Außerdem ist die Bürgerferne ist inzwischen körperlich spürbar.
Parteien ? Die sind nur noch Instrumente zur Erlangung und Erhaltung von Macht und der hilfreiche Hinweis „is doch EU-Recht“ kommt bei jeder Gelegenheit, genau so wie die Nazi-Keule wenn jemand anderer Meinung als die Parteispitze ist. Also wollen und können die gar nichts ändern.
Medien ? Der Mainstream ist sich so einig wie selten zuvor – Copy+Paste von den „Presseagenturen“ und Gemeinschaftsredaktionen. Hörigkeit ist angesagt – sonst ist man weg vom Fenster. Die ÖR kann man sowieso vergessen.
Die alternativen Medien werden nicht müde, die Leute aufzuklären – werden aber einfach zu wenig gelesen. Häufige Reaktion wenn man sie mal benennt: „Hä? Wat is dat denn fürn Käseblatt? Dat kennt ja keiner.“ Also fehlen hier die Einflußmöglichkeiten.
Und nun ? Gelbe Westen ? Sunday for Law ?
Ein sperriges Thema und für Nichtjuristen in allen Aspekten schwer zu durchschauen und zu bewerten.
Eine Sache ist klar, die EU ist ein Staatenbund, manche sagen Staatenverbund,(wobei mir noch niemand erklärt hat, was der Unterschied zwischen einem Staatenbund und einem Staatenverbund ist) souveräner Nationalstaaten und nicht ein Bundestaat, dessen Subjekte einzelne Staaten sind, wie die USA, die maßgebliche souveräne Rechte auf den Bund als zentrale Instanz übertragen haben und somit selber nicht mehr souverän sind.
Die Tranformation von einem Staatenbund hin zu einem Bundestaat in einem nicht offenen Verfahren sondern intransparent und in kleinen verdeckten Schritten, scheint der Weg zu sein, denn die Eurokraten einzuschlagen gewillt sind. Institutionelle Absicherungen dieser Schritte dienen wiederum Einrichtungen wie das EUGH und dessen Entscheidungen, wobei behauptet aber nicht rechtschlüssig bewiesen wird, dass Europarecht in der Hirachie oberhalb des Rechts der Mitgliedstaaten der EU steht.
Ein entscheidender Schritt wird sein, wenn das Einstimmigkeitsprinzip abgelöst wird durch Mehrheitsentscheidungen, was den europäischen Rat angeht. Ob es dazu kommt ist allerdings mehr als fraglich, denn dieser Schritt müßte als solcher nach geltendem Vertragsrecht einstimmig getroffen werden.
Ein wirklich guter Artikel, bezeichnender Weise von einem Nichtjuristen. Wirklich verstehen können ihn nur Leute mit juristischen Kenntnissen. Ein früherer Kommillitone sagte mir vor lange Zeit: Die Juristen waren und sind immer die Huren der Macht. In meiner naiven Gutgläubigkeit habe ich diese Behauptung vehement zurückgewiesen. Es steht doch alles im GG. Das stimmt auch, aber wen kümmert es? Unsere Kanzlerin und den Rest der intellektuellen Tiefflieger in unseren Parlamenten jedenfalls nicht. Ein nicht näher zu definierendes Menschen-Naturrecht hat bei denen den Vorrang.