Bei der Wahl vom 24.9.2017 sind 46 Überhänge entstanden, ein nie dagewesener Rekord. Schlimmer noch: ein Verfassungsbruch. Ist die Bundestagswahl also null und nichtig? Die Antwort lautet: Ja, das trifft zu. Das Nähere steht in Artikel 41 Grundgesetz.
Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist Sache des Bundestages. So will es die Verfassung. Die Einzelheiten regelt das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG). Danach kann die Wahl von jedem Wahlberechtigten einzeln oder zusammen mit anderen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag, beim Deutschen Bundestag in Schriftform, angefochten und zu Fall gebracht werden. Die Anfechtung muss eine Begründung enthalten. Weil die Wahlprüfung im Grundgesetz verbürgt wird, hat der Wahlleiter eine konkrete Anleitung in das Netz gestellt, wie man das zu machen hat. Es gilt das Prinzip: Wo kein Kläger da kein Richter.
Die Gründe liegen auf der Hand
Die Gründe für eine Wahlanfechtung liegen auf der Hand: 709 Abgeordnete sind in die Volksvertretung eingezogen. Es gibt dort regulär aber nur 598 Sitze. Das sind 111 Volksvertreter mehr, als das Hohe Haus bei normaler Besetzung Plätze zu bieten hat. Das ist aber nicht der springende Punkt. Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig und verfassungswidrig. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung vom 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) geurteilt. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. Gibt es mehr als 15 Überhänge, ist die Wahl ungültig. Es sind aber 46 – verfassungswidrige – Überhänge entstanden. Und damit ist es höchstrichterlich entschieden: Die Wahl vom 24.9.2017 ist ungültig.
Um das ganze Elend des dualen Wahlsystems mit Erst- und Zweitstimme perfekt zu machen, wurden die – immer noch verfassungswidrigen – 46 Überhänge auch noch durch 65 nachgeschobene Ausgleichsmandate „egalisiert“. Wie schon 2013 gab es auch 2017 erneut überhanglose Ausgleichsmandate: Der Ausgleich überragt 2017 den Überhang um 19 Plätze. Es gab also 19 Ausgleichsmandate, denen gar kein Überhang gegenüberstand. Wie bekannt sind 2013 in vier Bundesländern 4 Überhänge entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 4, sondern durch 29 nachgeschobene Ausgleichsmandate. ,Der Ausgleich überstieg also schon 2013 den Überhang, und zwar um mehr als das Siebenfache. In sechs von sieben Fällen stand schon 2013 dem Ausgleich überhaupt kein Überhang gegenüber. Man muss also die Grundsatzfrage nach dem Sinn und Zweck der Ausgleichsmandate stellen.„Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode!“
An der Wahl des Bundestagspräsidenten und an der Kanzlerwahl werden also 111 Volksvertreter teilnehmen, von denen 46 ein Direktmandat (ohne Listenplatz) errungen haben, was vom Gesetzgeber gar nicht beanstandet wird. (Vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BWahlG.) Es gibt nämlich 299 Wahlkreise. Keinen weniger und keinen mehr. Darin wurden auch 2017 genau 299 Volksvertreter mit der Erststimme direkt gewählt, keiner weniger und vor allem keiner mehr. Und gewählt ist gewählt. Deshalb gibt es keinen direkt gewählten Volksvertreter, dem sein Direktmandat in Wahrheit gar nicht zusteht. Der Wahlleiter hat sogar alle 299 Abgeordneten ohne Ausnahme aufgefordert, an der konstituierenden Sitzung des Deutschen Bundestages teilzunehmen und dort zunächst den Parlamentspräsidenten und etwas später auch den Kanzler oder die Kanzlerin zu wählen.
Deckelung der Ausgleichsmandate? Posse im Parlament
Es gibt daher schlicht und einfach keinen Rechtsgrund, das abweichende Wahlergebnis auf der Seite der Verhältniswahl, also bei der Verteilung der Listenplätze auf die Parteien zu korrigieren, zu verbessern oder irgendwie „auszugleichen“. Nachdem die Wahllokale schon geschlossen und die Wahlergebnisse ausgezählt waren, konnten für die nachgeschobenen Listenplätze natürlich keine Wählerstimmen mehr abgegeben werden. Für die demokratische Legitimation der Ausgleichsmandate hätte man wenigsten eine Eventualstimme oder eine richtige Nachwahl speziell über den Mandatsausgleich gebraucht, mit eigenen Kandidaten, neuen Stimmzetteln und allem, was zu einer Nachwahl dazugehört. Beides gab es weder 2013 noch 2017. Die Ausgleichsmandate kamen demnach ohne freie Entscheidung des Wahlvolkes zustande, wer, welches Ausgleichsmandat, für welche Partei, in welchem Bundesland erhalten soll – und das ist grob verfassungswidrig.
Hybride Zwillingswahl mit zwei Stimmen
Ausgleichsmandate sind wie Kuckuckseier
Ausgleichsmandate sind wie Kuckuckseier. Sie werden den Wählern untergeschoben, ohne dass sie wissen, wie ihnen geschieht. Sie sind vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe mit den beiden Wahlprüfungs-Beschwerden (AktenZ. 2 BvC 64/14 und AktenZ. 2 BvC 67/14) angegriffen und als verfassungswidrig gerügt worden. Das Verfassungsgericht hat mit der Fünf-Prozent-Hürde eine strenge Obergrenze für nachträgliche Eingriffe in das Wahlergebnis gezogen. Diese Obergrenze kann nicht überschritten werden. (Vgl. BVerfGE v. 1, 208 (256); ferner Strelen in Schreiber, BWahlG 2013, § 6, Rdnr 35, mit weiteren Fundstellen in Anm. 78.) Durch die nachträgliche Zuteilung von Ausgleichsmandaten wird über die Sperrklausel hinaus noch einmal in das Wahlergebnis eingegriffen. Niemand ist jedoch dazu befugt, das Ergebnis der Wahl jenseits der vom BVerfG akzeptierten Fünf-Prozent-Hürde erneut zu verändern, zu verbessern, zu korrigieren oder „auszugleichen“.
Direktwahl gab es schon mal
Wohlgemerkt: Die Wahl ist grundsätzlich keine Parteien- sondern eine Personenwahl. „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Das hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe der Nachrücker-Entscheidung v. 26.2.1998, BVerfGE 97, 317 (323) so festgehalten.
Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hätte den Spuk verhindern können
Die acht Richter des Zweiten Senat beim Bundesverfassungsgericht hätten den ganzen Spuk verhindern können, haben es aber nicht getan. Am 21.9.2017, also drei Tage vor der Wahl, hatte das Verfassungsgericht in Karlsruhe die Wahlprüfungs-Beschwerde (Az: 2 BvC 64/14) in der Hauptsache durch eine sog. „A-Limine-Entscheidung“ ohne weitere Begründung verworfen (Vgl. § 24 BVerfGG). Als Folge davon haben sie auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern nach der Wahl zugestellt und ist endgültig.
Mit ihrem Eilantrag wollten die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvC 64/14 erreichen, dass die Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, solange nicht an den Abstimmungen im Deutschen Bundestag teilnehmen dürfen, also von der Wahl des Bundestagspräsidenten und des Bundeskanzlers ausgeschlossen bleiben, solange über die Wahlprüfungs-Beschwerde nicht in der Hauptsache entschieden wurde. Nun ist es ganz anders gekommen. Drei Tage, nachdem das Verfassungsgericht die Wahlprüfungs-Beschwerde (2 BvC 64/14) in der Hauptsache nach § 24 BVerfGG 2 „a limine“ vom Tisch gefegt hat, sind bei der Bundestagswahl 46 „Überhänge“ entstanden. Allesamt sind sie verfassungswidrig, weil die höchstrichterliche gezogen Zulässigkeitsgrenze von 15 „Überhängen“ turmhoch überschritten wurde. Ist aber der Überhang schon verfassungswidrig, wird auch der Ausgleich davon erfasst. Auch der nachgeschobene Mandatsausgleich von 65 Sitzen wird also in den Strudel der Verfassungswidrigkeit mit hineingezogen.
Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist deshalb ungültig. Sie kann im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 GG zuerst vor dem Bundestag, nach Art. 41 Abs. 2 GG später vor dem Verfassungsgericht erfolgversprechend angegriffen und am Ende zu Fall gebracht werden. Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Deshalb sind nun die wahlberechtigten Staatsbürger am Zug. Und der Weg nach Karlsruhe ist weit.
Manfred C. Hettlage lebt in München und hat als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist und Blogger auch mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht. (Zuletzt: „BWahlG – Gegenkommentar / Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, haben sie auch nicht das entscheidende Wort“, 9/2017, www.wvberlin.de.) Zur Person des Autors und zum Wahlrecht vgl. dessen Internetseite: www.manfredhettlage.de
Die Bundesversammlung ist ja auch nicht vom Volk gewählt. Das ginge auch. Sie ist ein Überbleibsel des Ständestaates und passt nicht mehr in die heutige republikanische Demokratie. Dazu passte die direkte Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk noch viel besser.
ES GIBT NOCH VIEL ZU TUN IM STAATE DEUTSCHLAND.
Es geht doch um den Willen der Wähler, nicht um %-Rechnen oder andere Rechenkünste; das gauklen uns doch nur Politologen vor. Eine Wahl ist immer eine Selektion aus vielen Möglichkeiten. Und wenn der 11%er unerwünscht ist, aus demokratischen Überlegungen heraus, dann kann das Wahlrecht ja auch anschliessend eine Stichwahl zwischen den beiden höchstprämierten Kandidaten vorsehen.
Talleyrand,wir haben ein Grundgesetz das ist richtig.Dieses Grundgesetz aber als Verfassung zu betiteln grenzt an Unwissenheit.Das Grundgesetz wurde uns nach dem Krieg von den Alliierten auferzwungen und nicht,wie bei einer Verfassung,vom Volk durch Volksentscheid verabschiedet.
Als Auslandsdeutschem gab mir das BVerfG in den 1990er Jahren das Recht an der Bundestagswahl teilzunehmen. (Klage von 1975). Doch die behördlichen (amtlichen) Wahlleiter lehnten die Anträge regelmässig ab. Sie kennen diese Entscheidung nicht. Und Klagen? Das kostet viel Geld, ändert aber das Wahlergebnis nicht. = Rechtsstaat Deutschland. Bananenrepublik.
Hier findet sich ein interessanter, bedenkenswerter Ansatz zur Problematik: http://verfassungsblog.de/eine-obergrenze-fuer-den-bundestag-wie-die-dringend-noetige-reform-des-deutschen-wahlrechts-gelingen-koennte/
Den Ausführungen von Hern Hettlage kann ich leider so nicht zustimmen, weil das ganze im Grunde kein verfassungsrechtliches Problem…
Grundgesetz, Art. 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein BUNDESGESETZ.
… sondern ein rein gesetzgeberisches, politisches ist:
Bundeswahlgesetz, § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Deutsche Bundestag besteht VORBEHALTLICH der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die ÜBRIGEN nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
Es steht also nirgendwo etwas von definitiv „299“ bzw. „gleiche Anzahl an“ Listenmandaten; zudem ist das Wahlgesetz mitsamt seinen ergänzenden Bestimmungen ablauftechnisch eindeutig ausführbar – somit gibt es keinen zwingenden Grund für das Bundesverfassungsgericht, sich überhaupt damit zu befassen. Es wäre besser gewesen, das BVerfG hätte sich für unzuständig erklärt, anstandshalber mal mit Begründung: Der Ball, auch für Bereinigung von Murks, liegt im Feld der Politik, des Gesetzgebers.
Und der Murks, geradezu der Versuch der Quadratur des Kreises, besteht hier aus der Unmöglichkeit, unter den Prämissen
– jeder, der seinen Wahlkreis gewinnt, kommt in den Bundestag
– Parteien sind proportional vertreten
– Bundesländer sind proportional vertreten
bei (bisher stets unvermeidbaren) Überhang- & Ausgleichsmandaten die Zahl der Listenmandate auf 299 bzw. den Bundestag auf 598 Abgeordnete zu begrenzen.
Nun gibt es zwar die Pukelheim-Methode, mit der man das Problem in den meisten Fällen lösen könnte: indem man die Landeslisten einfach zu Bundeslisten zusammenfaßt. Das würde jedoch zu starken Verzerrungen innerhalb der Landeslisten führen – und eventuell verbleibende Überhangmandate auf Bundeslisten-Ebene könnten eben nicht gänzlich verhindert werden.
Da bleibt nur, wenn man nicht auf die möglichst proportionale Vertretung der Parteien verzichten will, über die verbleibende Prämisse…
„Jeder, der seinen Wahlkreis gewinnt, kommt in den Bundestag“
… verschärft nachzudenken: Ohne Einschränkung kann dieser Satz eigentlich nur für jene gelten, die jeweils die ABSOLUTE Mehrheit der Wähler in ihren Wahlkreis für sich gewinnen. Alle anderen „Gewinner“ sollten (erst recht mit Ergebnissen von 35% oder noch weniger) unter Vorbehalt stehen – nämlich unter dem, daß Überhangmandate zu vermeiden sind.
Dann könnte eine Neufassung des §1 des Bundeswahlgesetzes wie folgt aussehen:
(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl (Direktmandat) verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
(3) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze nach den Kreiswahlvorschlägen (Direktmandate unter Vorbehalt) als ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verhältniswahl zustehen, wird für jeden überzähligen Sitz ein Direktmandat unter Vorbehalt, jenes mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl*, für diese Landesliste nicht berücksichtigt.
(4) Für einen nach Absatz 3 nicht berücksichtigten Kreiswahlvorschlag wird in diesen Wahlkreis der Kreiswahlvorschlag mit der zweithöchsten Anzahl der Stimmen als Direktmandat berücksichtigt.
*) an die Stelle der niedrigsten Stimmenzahl könnte auch die einer niedrigsten Quote aus Stimmenzahl / Wählerzahl oder Stimmenzahl / Wahlberechtigtenzahl treten.
Machbar? Sicherlich.
Aber wahrscheinlich zu „radikal“. Und vielleicht auch zu einfach.
LOL
Im aktuellen Heft (war leider erst heute in meinem Supermarkt auffindbar) legt Herr Hettlage endlich seine Karten offen auf den Tisch.
In seinem Artikel „Wahnsinn statt Wahlrecht“ auf Seite 19 stellt er die kühne Behauptung auf:
„Hätte man am 24. September 2017 allein mit der Erststimme gewählt, würde das die politische Landschaft vollständig verändern und wäre für den Wähler einsichtig, verständlich: Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.“
Von 299 Parlamentssitzen würde dann anteilig auf die Parteien entfallen:
CDU 185, SPD 59, AfD 3, FDP 0, Die Linke 5, Grüne 1 und CSU 46
Damit käme die Unionsfraktion auf eine Regierungsmehrheit von 77%!
Nun in einem behielte Herr Hettlage Recht – umgepflügt wäre damit die Landschaft aber alles ANDERE als befriedet.
Und deshalb ist dieses „britische“ Wahlrecht das beste. Nur Abgeordnete mit direktem Kontakt zu ihrem Volk im Wahlkreis werden gewählt. Das sorgt dann, dass wieder Realpolitiker in die Parlamente kommen und weniger Politologen und Partei-Karrieristen.
Iregendwie muss man die Abgeordneten, die ihre Plätze an die AfD verloren haben, doch zurück in den Bundestag bringen…
Dass eine Verfassung einen Namen haben darf, haben Sie noch nie gehört? Haben Sie keinen Sohn, wenn Ihrer Michael heißt? Man kann sich auch an konstruierten Skandalen hochziehen.
Noch nie gehört, dass wir eben KEINE Verfassung haben, sondern nur ein provisorisches Grundgesetz? Es sollte ja eigentlich mit der Wiedervereinigung durch eine VOM VOLK in einem REFERENDUM bestätigte VERFASSUNG ersetzt werden. Mir ist davon bis heute nichts bekannt!
Wir sind somit einer der wenigen Staaten, die KEINE Verfassung haben. Und ein Grundgesetz ist eben lediglich ein seinerzeit von den Besatzern und einigen willfährigen dt. Politikern aufgesetztes Hilfskonstrukt, an dem die anderen Gesetze ausgerichtet werden! Also, Anna Fritz, besser informieren!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich nicht gebehindert wäre……
Aber wenn die Frist von 2 Monaten, ab Wahltag gerechnet, abläuft,
wird schon wegen des Fristablaufes aus der Verfassungswidrigkeit
ein nicht mehr anfechtbares Recht. 🙂
„Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Sie ist Sache des Bundestages. So will es die Verfassung.“
So wird der Bock zum Gärtner gemacht. Der BT wird sich doch nicht selbst ins Bein schießen. Da wäre er ja blöd. Übrigens, es ist kein Verfassungbruch. Uns Deutschen wurde nach der Wiedervereinigung das grundgesetzliche Recht, sich eine Verfassung zu geben, verweigert. Man kann das GG als Verfassung bezeichnen, ist aber keine. Man kann das so oft sagen wie man will, trotzdem wird aus dem GG keine Verfassung. Oder wurde etwa eine Volksabstimmung darüber anberaumt und ich habe die verschlafen? War nur rethorisch gemeint.
Im Willy-Brandt-Haus und im Konrad-Adenauer-Haus wird man sich mit solch einer zentralistischen Maßnahme sicherlich anfreunden können.
Wäre doch somit die obere Riege von Berufspolitikern und deren Wiederwahlabsicherung nahezu garantiert.
Was geschieht aber mit Parteien die nur regional antreten?
Im Großen und Ganzen ist aber das deutsche Wahlrecht gar nicht so minderwertig, schon gar nicht im internationalen Vergleich.
Meiner Meinung nach ist das große und akute Problem nicht wie und auf welche Weise wir unsere Volksvertretung wählen, sondern was für ein Selbstverständnis diese gegenüber Souverän und anderen Verfassungsorganen mittlerweile entwickelt hat.
Ich verstehe die Vorgaben des BVerfG auf die Wahl 2017 bezogen so:
299 Direktmandate aus den 1. Stimmen der Wahlkreise – unproblematisch
299 Landeslistenmandate aus den 2. Stimmen nach % – unproblematisch
46 Überhangsmandate (aus den Landeslisten nachrückende Abgeordnete) zur Korrektur des Stimmproporzes – wohl unproblematisch
65 Ausgleichsmandate (Nachrücker auch aus den Landeslisten) zur % Korrektur der Sitze durch die zusätzlichen Ausgleichsmandate – nicht unproblematisch!
Die erwähnte Entscheidung des BVerfG verstehe ich so, daß max. 15 Ausgleichsmandate mehr (!) als Überhangsmandate entstehen dürfen, womit die Ausgleichsmandate auf 61 nach oben gedeckelt wären, statt 65 wie tatsächlich geschehen.
Also könnten 4 Ausgleichsmandate tatsächlich rechtswidrig sein, der Bundestag auf 705 statt 709 Sitze nach oben begrenzt sein.
Davon dürften primär nur CDU- und SPD- „Ausgleicher“ betroffen sein, nach meinem Dafürhalten 4 an der Zahl.
Das ist mal eine ganz neue Deutung der Entscheidung des BVerfG…
M.E. sind in der Entscheidung als problematisch nur AUSGLEICHSLOSE Überhangmandate angesehen worden. Eine Gesamtzahl der Überhang- und Ausgleichsmandante (jetzt 111) würde wohl erst dann bedenklich sein, wenn die Arbeit des Bundestags als Parlament aufgrund seiner schieren Größe beeinträchtigt würde.
Ich erhebe keinen Anspruch auf letzte Weisheit und bin kein Staats- oder Ö-Rechtler.
Habe ehrlich gesagt auch keine Lust, mich vertieft in diesen Wahlgesetzzirkus einzulesen, weil dieses Thema seit Jahren nur Murks produziert, von dem allerdings regelmäßig die Parteien profitieren.
Wie immer wollen wir Deutsche alles besonders gründlich und perfekt machen und allzu häufig kommt nur großes Gemauschel und Murks dabei raus, primär wenn der Politik, also den Parteien, „Spielräume“ gelassen werden, die immer auf „Selbstbedienung“ hinauslaufen.
Die einfachste Methode wäre, die Zahl der Wahlkreise zu vergrößern, wegen mir auf 700 oder 850 – egal – und ausschließlich auf Mehrheitswahlrecht umzusteigen.
Durch deutlich kleinere Wahlkreise, die dann nur noch bei knapp 100.000 Einwohner liegen würden, hätten auch kleinere Parteien oder Parteilose viel bessere Chancen, Direktmandate zu erzielen.
Der ganze Listenzauber und die 5%-Hürde wären hinfällig.
Natürlich haben die etablierten Parteien keinerlei Interesse daran, sich so radikal von Macht, Einfluß und Mauschelmöglichkeiten zu verabschieden.
Über die Zweitstimmen können die Parteien exklusiv steuern, wer per Listenplatz gute Chancen bekommt, ein Mandat zu erhalten, ohne das der Wähler großen Einfluß darauf hätte. Partei/Regierungspersonal, welches sich beim Wahlvolk unbeliebt gemacht hat, kann derzeit immer über sichere Listenplätze ins Parlament bugsiert werden.
Diese Bevorzugung und strukturelle Übermacht der Parteien ist mir seit Jahren ein Dorn im Auge.
Für die meisten der hiesigen Leser und Kommentatoren ist bereits die (Über-)Größe des neuen Bundestags ein beinahe körperlich schmerzendes Übel, zumal er noch mehrheitlich aus Leuten der falschen Parteien besteht – weil die Deutschen nicht mal richtig wählen können…
Dass mit dem Beugen vor dem GG ist hierzulande wohl etwas aus der Mode gekommen.
Es ist aber nicht Aufgabe des BVerfG ein Wahlgesetz zu konzipieren das verfassungsrechtlich wasserdicht ist, sondern die des Bundestages.
Genauso wie es Verpflichtung des Parlaments wäre die Regierung (bsw. -spitze) dahingehend zu zügeln oder zurück zu pfeifen, wenn diese ihre Kompetenzen überschreitet.
Wenn soviel Klärungsbedarf des Wahlergebnisses und der daraus resultierenden Sitze besteht, wäre es nicht Aufgabe des Bundeswahlleiters nicht nur das Ergebnis festzustellen sondern auch zu erklären, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Art Rechenschaftsbericht abzugeben, dann könnte die Diskussion doch ganz schnell beendet sein und entweder zur Akzeptanz oder zu einer Klage führen, ohne sich der Mutmaßung hinzugeben.
Die (NS)DAP ist aus der Revolutionszeit nach dem Ersten Weltkrieg entstanden, nicht in den „Weimarer Verhältnissen“, und hat gedanklich alles mögliche von Naturschutz über Marx bis zum osteuropäischen Antisemitismus zusammengetragen.
Bei aller berechtigter Kritik am BVerfG in so mancher Frage ist es hier einmal nicht schuld; das Urteil stärkt die Demokratie.
Ferner stehen wir nicht vor Weimarer, sondern wohl eher vor diktatorischen Verhältnissen, und zum dritten Mal in rot – allerdings mit grünen Tupfern.
Hier steht klar, daß das BVerfG 15 Überhangmandate gerade noch als hinnehmbar ansieht, da dadurch so gerade noch das Ergebnis der Verhältniswahl (Zweitstimmen) im Bundestag gewahrt sei. Eine höhere Anzahl Überhangmandate würde das Zweitstimmenergebnis verfälschen. Daraus folgt ohne weiteres, daß ab 15 Überhangmandaten ausgeglichen werden muß.
Ich gebe Ihnen recht, wobei der Gesetzgeber sich ja dazu entschlossen hat, Überhangmandate nicht erst ab dieser vom BVerfG gesetzten Grenze auszugleichen. Als unangenehmer Nebeneffekt bleibt die Unabsehbarkeit der Mandatszahl und die Aufgeblähtheit des Parlaments. Der Weisheit letzter Schluss ist das Wahlgesetz in seiner jetzigen Form damit leider auch nicht.
Inwiefern hat sich Herr Schaumburg unfreundlich ausgedrückt?
„Man kann ja darüber streiten, ob das Kräfteverhältnis im Bundestag dem
Zweitstimmenanteil an der Wahlurne entsprechen soll, aber wonach sollte
es sich denn sonst richten?“
öhm, die hälfte der möglichen sitze wird direkt gewählt und vergeben, der verbleibende rest und die max. möglichen sitze sind dann der bezugspunkt für die restliche sitzverteilung.
so etwas zu lösen lernt(e) man in der schule…
#facepalm
Das BVerG ist nur ein Wurmfortsatz der Politik….das haben sie in vielen Entscheidungen bewiesen. Aber was soll man von einem Staat, der nicht einmal eine Verfassung hat, oder sich nach dem von Carlo Schmidt eingebrachten Zusatz nicht gegeben hat, erwarten?
Wer glaubt, das sich das BVerG nicht mit der Regierung abspricht, der ist einfach nur naiv.
Tja der gute alte Wählerwille kann aufrichtig oder listig sein.
Nehmen wir zwei Bundesländer: Land A splittet fast gar nicht und erhält die vorgesehen Anzahl (gemäß Bevölkerungsschlüssel) an Sitzen.
Land B ist schlau wie ein Fuchs und splittet fröhlich zwischen Erst- und Zweistimme mit dem Ergebnis dass es so viel Zusatzmandate „generiert“, dass es am Ende mehr MdBs entsenden kann als Land A, obwohl es eine geringere Bevölkerung aufweist.
Wer jetzt das Stimmensplitting gerne verbieten möchte, also eine gesplittete Stimmabgabe als ungültig gewertet sehen möchte, sollte bedenken, dass die Unterstützung einer kleinen Partei damit recht kostspielig wird.
Denn die Erststimme wäre dann stumpf bis wertlos.
Nun um die vergangen Anpassungen des Bundeswahlrechts herausfiltern zu können, bietet sich wohl folgender Simulationsrechner an: https://www.mandatsrechner.de/
Der Autor geht aber um einiges weiter – er möchte die „Dominanzstellung“ der Zweitstimme brechen.
Teile meiner Antwort, würden Sie nur verunsichern ;-).
Werter Herr Hettlage, Sie haben offenkundig Probleme mit der „Besserstellung“ der Zweistimme, damit wir uns nicht falsch verstehen, das ist ihr gutes Recht.
Doch bitte benennen Sie dann auch die Konsequenzen, wenn man das von Ihnen gegeißelte „verfassungsunkonforme Nachjustieren“ anhand der Zweistimmenergebnisse pro Bundesland UNTERLASSEN würde.
Am Beispiel Bayern hat die CSU bekanntlich alle 46 Direktsitze gewonnen UND 0 (NULL) Zweitsitze erringen können (entspricht 43% aller bay. Mandate), aufgrund der „suboptimalen Zweitstimmenausbeute“.
Hätte keine Verrechnung der Erst- und Zweistimmenstattgefunden, so würde die CSU sich über weitere 20 Sitze freuen können.
Damit hätten die Christsozialen 70% ALLER bay. MdBs gestellt – bei einem Zweistimmenergebnis von 38,8%.
Finden Sie wirklich, dass man damit dem Wählerwillen gerecht geworden wäre?
Sie schreiben es richtig. Zweitstimmen-Ausbeute. Ja, diese nicht direkt im Wahlkreis gewählten, also volksnahe, MdB sind Ausbeuter eines undemokratischen Parteienwahlsystems. Bei einer echten demokratischen Wahl wären auch fast keine radikalen MdB ins Parlament gekommen.
Lassen wir uns daher nicht davon abhalten Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Zu dem Zweck sollte man einen bei Gericht zugelassenen Anwalt beiziehen. Wer macht mit? Denn ich habe schon einen Staats- und Verfassungsrecht Ordinarius an Hand! Wer schließt sich einer Verfassungsbeschwerde an, oder tritt ihr bei?
Wer sich anschließt oder beitritt möge sich melden bei moc.liamg@3491rekcebwf.
„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“ – Augustinus v. Hippo, zitiert von Papst Benedikt XVI. im Deutschen Bundestag.
Netter Artikel – ohne Folgen!?
Klagt jemand? Wenn ja, wer? Können wir den Kläger unterstützen? Wenn ja, wie?
„nicht demokratisch“: so ist es! Vergleiche UK, F, US etc.
Herr Hettlage,
ich fürchte, Sie übersehen einen Punkt:
Wenn bei (vermutlich) gleichem Arbeitsumfang 90+ Arbeiter „freigestellt“ werden, müssen zwingend entsprechend viele Kräfte nachgeschoben werden, um das Pensum abzuarbeiten – oder?
„Jetzt ist es halt so.“
„Ich wüsste nicht, was ich anders machen sollte“. Angela Dorothea Merkel
Herr Dr. Hettlage danke für die interessanten Informationen.
Es wieder so, wie ein bisschen in der DDR.
Wer die Macht hat, hat das Recht.
Jetzt fehlen nur noch die langen Wartezeiten für das nächste Auto.
Da gibt es wohl eine Partei die das bald ermöglichen will.
….gibt es den keinen der Denen mal einen Knüppel zwischen die Beine wirft?
Sie machen doch schon wieder weiter so als wenn sie uns jetzt für die nächsten 4 Jahre los sind!
– Mal „Bock zum Gärtner“ auf der Achse lesen!
Aber es ist immer noch interessant zu beobachten wie sie sich winden und drehen um aus den letzten Trümmern doch noch eine Regierung mit vielen Pöstchen zu basteln!
Wenigstens das!
Gruß
L.J. Finger
Verfassungsgerichtsurteile muß man nicht nur lesen, sondern auch verstehen können. Bei Hettlage hapert es an Zweitem ganz erheblich.
Das BVerfG hat lediglich die Zahl der NICHT AUSGEGLICHENEN Überhangmandate auf 15 begrenzt. Nach dem aktuellen Wahlrecht werden jedoch alle Überhangmandate ausgeglichen.
Also nix mit verfassungswidrig und anfechtbar.
Schwache Leistung, das, für TE-Verhältnisse!
Das Einzige, was ich verstanden zu haben glaube, ist, daß das BVerfG sich ein weiteres Mal an der Zementierung des Merkelschen Unrechtsstaates (Seehofer) beteiligt hat. Oder liege ich da falsch?
Hallo Herr Manfred C. Hettlage !
Da haben sie uns jetzt aber ganz toll erklärt, dass da was schief läuft in diesem
unserem Staat.
Und wie geht es jetzt weiter ?
Was kann ich ich schon tun, einer, der jeden morgen um 4:30 Uhr raus muß
um die Brötchen für sich und seine Familie zu verdienen.
Ich kann mir lebhaft vorstellen, das der Eine oder Andere dieser Politdarsteller
hier mitliest und auch meinen Kommentar liest.
Und er klopft sich auf die Schenkel und lacht: Iss das cool…!!!
Da kriegt das Wahlvieh den Gesetztesbruch, den wir begehen, klitzklein
erklärt und aufgedröselt, dass es auch der letzte Honk versteht, und sie können rein gar nichts dagegen tun. Harhar…
Ich möchte nur noch schreien…
Trotzdem vielen Dank, dass sie sich diese Mühe gemacht haben…
„Das gibt es nur, wo die Demokratie nur eine Theaterkulisse ist“.
Diese „Ausgleichsmandate“ sind das Hütchenspiel der Parteien, denn man macht in Wahrheit aus 100% locker 110%
Würde man bei 100% von den zur Wahl gegangenen Wählern ausgehen und die „Sonstigen“, also die 5% die es nicht geschafft haben einfach abziehen, denn blieben sogar nur 95% für die Parteien, also ein kleinerer Bundestag. Bekanntlich hat kein Wähler dieser „Sonstigen“ eine der Parteien gewählt die nun einfach diese Stimmen mit vereinnahmen. Die Parteien verteilen also untereinander anteilig die nicht erhaltenen Stimmen dieser 5%-Sonstige, was bereits sehr fraglich ist. Dann noch zusätzlich diese angeblichen Mandate, für dies es auch keine Wählerentscheidung gab.
Es ist also noch schlimmer als eine Theaterkulisse, es ist das offene Generieren von Abgeordnetenplätzen, die keine demokratische Legitimation haben und nur Kosten verursachen und den Bundestag aufblähen. Aber Rechtsbruch scheint ja inzwischen zur Normalität in Berlin geworden zu sein.
Die BTW 2017 ist also ungültig? Na ja, wen stört’s? Offensichtlich ist die dt. Demokratie keinem (!) Politiker eine Klage wert.
Ich liiiiebe auch diesen Ansatz, der sich in den letzten Jahren gegenüber Willkür von Ämtern und Instanzen eingebürgert hat: „Wenn’s dir nicht passt – kannst ja klagen!“
Dauert doch nur ein paar Jährchen und dann ist die nächste Wahl eh gelaufen.
Wat isset doch scheen in Doitschland 2017…
Es gibt „genug“ Juristen im „Parlament“, in diesem Land,….
Warum halten Alle still?
Wollen Sie ernsthaft, dass die Frösche ihren Teich trockenlegen?
Wäre das schlimm? Würde nicht allein dadurch passieren….