Ostern ohne Gottesdienste? In Berlin und Hessen haben sich Katholiken vor Gericht gegen die in der Corona-Krise auf der Grundlage von Rechtsverordnungen geltenden Gottesdienstverbote gewendet. Sie beantragten, im Wege Einstweiliger Anordnungen die Verbote vorläufig außer Kraft zu setzen und Gottesdienste zuzulassen.
Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnten fast gleichzeitig am Nachmittag des 7. April 2020 die Anträge ab.
Streitpunkt ist die Reichweite des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf freie Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Beide Gerichte stellten fest, dass das Gottesdienstverbot, das in Berlin und Hessen aufgrund landesrechtlicher Corona-Schutzbestimmungen gilt, einen Eingriff in die freie Religionsausübung darstellt.
Grenzen des Rechts auf freie Religionsausübung
In dieses Recht kann mangels eines in die Verfassung aufgenommenen Gesetzesvorbehalts nicht durch einfache Gesetze eingegriffen werden. Zu diesen einfachen Gesetzen gehören auch die Maßnahmen, wie sie zur Bekämpfung der Corona-Seuche erlassen wurden. Allerdings ist auch die Religionsfreiheit und das dazugehörige Recht auf freie Religionsausübung deswegen keineswegs schrankenlos.
Es findet seine Grenze dort, wo die Religionsfreiheit mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang kollidiert. Im vorliegenden Streit besteht eine Kollision mit dem in Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieser Rechtsschutz soll durch die Gottesdienstverbote verwirklicht werden, indem die dabei gegebene Infektionsgefahr unterbunden wird.
Kollision von Grundrechten
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Beide Gerichte scheiterten an eben dieser Aufgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin ließ den Schutz von Leib und Leben uneingeschränkt gelten. Die dadurch erfolgende Einschränkung des Rechts auf freie Religionsausübung hielt das Gericht für verhältnismäßig, weil die Dauer beschränkt sei. Zudem seien die Katholiken ja auch von den Bischöfen von der Sonntagspflicht befreit worden und könnten – so die katholischen Bischöfe einvernehmlich – auf Fernseh- oder Rundfunkgottesdienste ausweichen. Zudem stünden die Kirchen für das persönliche Gebet weiterhin offen. Diese Auffassung vertrat wenigstens im Ergebnis auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Lösung des Konflikts: praktische Konkordanz
Sowohl die Verbotsregeln in Berlin, als auch in Hessen enthalten – im Detail unterschiedliche – Ausnahmeregelungen vom generellen Verbot von Zusammenkünften. So erlaubt Berlin neben allen Sitzungen der Bundesregierung, des Bundestages und sämtlicher Ausschüsse auch Bezirksverordnetenversammlungen und Betriebsratssitzungen. In Hessen dürfen auch weiterhin Gaststätten besucht werden.
Diese Ausnahmeregelungen zeigen, dass das Versammlungsverbot und damit der Schutz von Leib und Leben keineswegs absolut gelten. Vielmehr lassen die Verordnungen sogar ausdrücklich aus für „wichtig“ befundenen Gründen Versammlungen zu. Das Risikopotential einer Ansteckung scheint jedoch offenkundig mit dem von Gottesdiensten vergleichbar zu sein, vorausgesetzt, entsprechende Regeln zum Schutz der Teilnehmer werden beachtet. In Betracht kommen in allen Fällen insbesondere Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen.In allen also weiterhin unverändert zugelassenen Zusammenkünften kann unterstellt werden, dass trotz der Auflagen zur Vorbeugung von Infektionen ein Restrisiko besteht, das größer ist, als wenn auch diese Veranstaltungen verboten wären.
Hätten nun die Gerichte ihr Augenmerk auf die genannten Ausnahmen gerichtet, hätte ein mit Verfassungsrang geschützter Gottesdienst zumindest ebenso weiter zugelassen werden müssen, wie das Speisen in einer Gaststätte oder die Durchführung einer Bezirksversammlung.
Würden diese Ausnahmeregelungen richtigerweise auch auf das Grundrecht auf freie Ausübung der Religion ausgedehnt, ergäben sich analoge Einschränkungen wie zum Beispiel die Beschränkung der Teilnehmerzahl und ein Abstandsgebot, aus dem sogar ein Verbot der allgemeinen Kommunionsausteilung hätte abgeleitet werden können. Das Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben gälte ebenfalls nicht absolut und wäre durch das Restrisiko einer Infektionsgefahr trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eingeschränkt – eben wie bei den zugelassenen Gaststättenbesuchen oder den Betriebsratssitzungen. Entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz könnten beide konkurrierenden Verfassungswerte jeweils ihre größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit erlangen; dann wäre es auch nicht notwendig, dass einer der Werte den anderen überlagerte. Jede darüberhinausgehende Einschränkung des Rechts auf freie Religionsausübung ist somit unverhältnismäßig und verfassungswidrig!
Unerheblichkeit der zeitlichen Beschränkung der Gottesdienstverbote
Der Hinweis der Gerichte auf die zeitliche Beschränkung des Gottesdienstverbotes, um dessen Zurücksetzung zu rechtfertigen, überzeugt nicht. Dieses Argument müsste nämlich in gleicher Weise sämtlichen weiterhin zugelassenen Versammlungen entgegengehalten werden, was die Verordnungsgeber jedoch explizit nicht machen. Sie leiten in diesen Fällen aus einem möglichen zeitlich begrenzten Verbot ebenfalls gerade keinen unbedingten Vorrang des Rechts auf Leib und Leben ab. Verschärfend kommt hinzu, dass für eine Abwägung die letztendliche Dauer der verlängerbaren Verbote nicht bestimmbar ist.
Fernsehgottesdienste machen das Recht auf freie Religionsausübung nicht obsolet
Bürgerrechte in Quarantäne: Ein Staat schnappt über
Recht auf kollektive Glaubensfreiheit in gemeinsamen Gottesdiensten
Selbst die Möglichkeit, die Kirchen zum privaten Gebet aufsuchen zu können, bietet kein Argument gegen Gottesdienste. Denn Art. 4 GG schützt nicht nur die individuelle, sondern auch die kollektive Glaubensfreiheit. Gerade die Glaubensfreiheit ist eines der Grundrechte, das zusammen mit anderen Gläubigen, also in einer Gruppe wahrgenommen werden darf. Dieses zentrale Recht wird jedoch durch ein Gottesdienstverbot vollständig unterdrückt. Deswegen können bei genauer Betrachtung nur gerichtliche Entscheidungen ergehen, die dem Recht auf freie Religionsausübung die gebotene Geltung verschaffen.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor den staatlichen Gerichten wegen der bischöflichen Gottesdienstverbote
Corona als Regierungsform
Exemption des antragstellenden Vereins S. Philipp Neri
Anders lag der Fall in Berlin. Dort war die Antragstellerin der Trägerverein des Instituts päpstlichen Rechts S. Philipp Neri. Dieses Institut ist exempt! Damit untersteht es also nicht der bischöflichen Leitungsmacht und ist deswegen auch vom Gottesdienstverbot des Erzbischofs von Berlin nicht betroffen.
Verfahren gegen das Gottesdienstverbot vor den Diözesanbischöfen
Die missliche Lage anderer Antragsteller vor den staatlichen Gerichten spricht dafür, dass Diözesankatholiken zunächst ihr Recht bei ihrem Bischof suchen müssen. So hat in Köln ein Antragsteller – wie die Tagespost berichtete – richtigerweise den Erzbischof um Aufhebung des Gottesdienstverbots gebeten. Sieht sich ein Bischof durch staatliche Vorgaben daran gehindert, wäre es seine Pflicht, sich gegen die ihn bindenden Verwaltungsvorschriften aus denselben Gründen zu wehren, wie sie die Antragsteller in Berlin und Hessen geltend machen.
Keine Freizeichnung der Bischöfe durch Aufhebung der Sonntagspflicht
Der Bischof ist natürlich nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der freien Religionsausübung verpflichtet, den Gottesdienstbesuch nach Kräften zu ermöglichen. Diese Pflicht entspringt vielmehr den Glaubensvorschriften sowie dem Kirchenrecht, dem zufolge die Katholiken verpflichtet sind zur sonntäglichen Teilnahme an der hl. Eucharistie. Daraus korrespondiert die Pflicht des Bischofs, die Teilnahmemöglichkeit nach Kräften zu gewährleisten. Seine Pflicht endet erst da, wo er sich gegen den staatlichen Verordnungsgeber nicht durchsetzen kann. Er darf sich aber nicht einfach mit dessen Vorgaben abfinden. Hiervon kann sich der Bischof durch Aufhebung des Sonntagsgebots nur teilweise befreien. Das wiederum nimmt dem Gläubigen nur seine Pflicht, nicht jedoch sein Recht, die hl. Eucharistie feiern zu können
Vorrang der hl. Eucharistie vor Telegottesdiensten
Dem Verweis auf eine Teilnahme an Fernsehgottesdienste ist im Austausch mit dem Bischof wirksam theologisch zu begegnen. Die Teilnahme an der Eucharistie ist durch nichts zu ersetzen. Ein solcher Notbehelf setzt voraus, dass der Bischof zunächst alles versucht hat, die reale Teilnahme am Gottesdienst zu ermöglichen.
Orientierungslose Geringschätzung der Verfassung
Die brandenburgische Verfassungsrichterin und Schriftstellerin Julie Zeh beklagte in der Süddeutschen Zeitung „die orientierungslose Geringschätzung gegenüber der Verfassung“, die auch bei den deutschen Bischöfen mit Blick auf die geschützte freie Religionsausübung konstatiert werden muss. Es kann schnell wie zum Beispiel in den jahrhundertealten sprichwörtlichen Auseinandersetzungen unter den christlichen Glaubensgemeinschaften in der Grabeskirche in Jerusalem gehen, wie es in dem Dokumentarfilm „Das Haus meines Vaters hat viele Wohnungen“ belegt ist: Wer dort ein Recht nicht ausübt, verwirkt es. Ebenso könnte es der Katholischen Kirche mit ihrer Religionsfreiheit gehen.
Die gebetsmühlenhaften Stellungnahmen der Bischöfe zugunsten der Verbotsregelungen zementieren den erkennbaren Verfassungsbruch durch die Verordnungen – ein Verfassungsbruch, der jedenfalls in Bezug auf die Religionsfreiheit unschwer erkennbar ist. Die Bischöfe ermunterten damit die Gerichte in Hessen und Berlin, sich ausdrücklich auf bischöfliche Weisungen zu berufen, um den Klägern den ihnen zustehenden Rechtsschutz zu verweigern. Da bedurfte es kaum noch einer direkten Desavouierung des Vereins S. Philipp Neri durch die Pressestelle des Erzbistums Berlin, es handele sich bei dessen Antrag um einen „Alleingang“, der nicht die Zustimmung der Katholischen Kirche in Deutschland finde.
Es steht zu befürchten, dass sich die Bischöfe durch die selbstreferentiellen Beschlüsse noch in ihrem Tun bestärkt sehen. Jedenfalls solange, bis der Verein S. Philipp Neri, der als bislang – und soweit erkennbar auch künftig – einziger Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis hat, nach Erschöpfung des Instanzenweges gegebenenfalls den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreitet. Sollten bis dahin die Gottesdienstverbote zumindest eingeschränkt worden sein, bestünde dort für künftige Fälle ein Rechtsschutzinteresse festzustellen, dass die derzeitigen Regelungen verfassungswidrig sind. In diesem Fall hätte der Berliner Verein mehr für die Stellung der Kirche in der Bundesrepublik Deutschland getan, als alle Bischöfe zusammen. Falls er vor dem Bundesverfassungsgericht obsiegt. Die Chancen stehen nicht schlecht.
Dass insbesondere die katholische Presse den Berliner Antragsteller – immerhin ein Institut päpstlichen Rechts –, als traditionalistisch zu schmähen suchte, hat mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen gar nichts zu tun, sondern verweist zunächst nur auf die Vielfalt und Diversität kirchlich-katholischen Lebens in Berlin.
Michael F. Feldkamp (Berlin) studierte in Rom (Gregoriana) und in Bonn. Er ist promovierter Historiker und Autor zahlreicher Bücher zur Verfassungsgeschichte, Zeitgeschichte und kirchlichen Rechtsgeschichte.
Art. 4 GG gilt nur für den Islam, dafür aber umfassend (einschließlich der Erlaubnis von Messergebeten und des Rechts auf dhimmi-gesponserte Faulheit).
Bischöfe werden doch vom Staat bezahlt, oder? Beamte in Soutane sozusagen.
….jetzt habt ihr den salat! und dazu noch einen nicht demokratisch legitimierten eugh,
der zu diesem salat endgültig recht sprechen wird! au backe!
Was steht im GG zur Religion GENAU? Im Artikel 4 heißt es:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Absatz 1 betrifft die rein mentale Seite. Die Freiheit des Glaubens usw. sind definitiv erlaubt.
Absatz 2 betrifft die Ausübung der Religion. Eine „ungestörte Religionsausübung“ besagt, dass Handlungen bei Ausübung nicht gestört werden dürfen, aber nicht, dass jedwede Handlung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt erlaubt ist, z.B. Glockengeläut in tiefer Nacht, Menschenopfer und Kannibalismus aus Glaubensgründen.
Interessant ist das Wort „gewährleistet“ in Absatz 2. In Gesamtverständnis des Absatzes wird damit auf die Rolle des Staats als Schutzmacht der Religionsausübung abgehoben, nicht auf Freiheiten der Religionsausübung, weder allumfassend noch in Details, was an dieser Stelle zwingend erklärt und vor sallem abgegrenzt werden müsste, wenn an dieser Stelle Freiheit überhaupt gemeint wäre. In Absatz 2 geht es ums Schützen, nicht ums Erlauben.
Es versteht sich von allein, dass nicht jede beliebige Handlung erlaubt sein kann, was immer sich eine Religion einfallen lassen kann. Insbesondere schädliche Handlungen und schädliche Folgen von Handlungen müssen mit Selbstverständlichkeit ausgeschlossen sein, umso mehr, wenn gegen höhere, klare Grundrechte verstoßen wird (Artikel 2 GG).
Der Autor irrt, dass hier etwas nach Art einer „praktischen Konkordanz“ unter gleichberechtigten Voraussetzungen erwogen werden müsse.
Fazit: Glaubensfreiheit besteht unumstritten. Die praktische Religionsausübung ist jedoch weniger frei als mancher annimmt.
Vergessene Argumente zur Abwägung der Grundrechte im Fall der Kollision von Rechten
► Welche Garantie gibt die Kirche bzw. welche Infektionsschutzmaßnahmen plant sie, dass durch die Ostergottesdienste keine neue Infektionswellen entstehen?
► Wie glaubwürdig ist die angenommene Wichtigkeit von Gottesdiensten zu Ostern mit Blick auf die Kirchenbesucher, die das ganze Jahr über kaum in die Kirche gehen?
► Kann man Gottesdienste nicht nachholen?
► Gibt es keine Alternativen über das Fernsehen?
◄ Was wäre die Alternative zum Infektionsschutz?
Da diese Kirchgänger das Virus zurück in ihre Altenheime schleppen und dort eine Todesfuge auslösen können, ist es doch ihre verdammte Christenpflicht, in dieser Zeit nicht in die Kirche zum gemeinsamen Feiern zu gehen.
Mit dem Verbot wird ihnen ihre Religionsfreiheit also nicht genommen; vielmehr hilft es ihnen, ihre Religion der Nächstenliebe mit Leben zu erfüllen. Oder habe ich das falsch verstanden? Ist es Christenpflicht, die Anbetung des eigenen Gottes zu zelebrieren, auch wenn es andere tötet? Man kläre mich auf.
Die Amtskirchen und die Juristen haben sich (in Deutschland) noch mit jedem Regime arrangiert, zun beiderseitigen Vorteil.
Damit haben sie absolut Recht!!
Religion ist Privatsache,die kann man auch getrost zu Hause oder allein ausüben.
Wer glaubt hier würde ihnen ein Bischof zur Seite stehen,der irrt,denn auch diese „heiligen Fipse“ werden von Vater Staat,also uns Steuerzahlern alimentiert,also gilt auch hier : wessen Brot ich fresse,dessen Lied ich singe!
Wer aber auf ein Verfassungsrecht besteht,der hat im Moment sehr schlechte Karten,denn das Grundgesetz wurde im Handstreich Verfahren außer Kraft gesetzt!
Der Christ braucht nicht diese falschen Philister aus Berlin oder sonstwo her,der Christ kann auch still vor sich hin beten,denn der da oben,der hat große Ohren!!.
Aber,auch das sollte man sich merken : nicht immer ist ein C im Namen ein Garant für christlich,denn Chaos fängt auch mit C an!
CDU= chaotisch,dumm,unfähig,dazu gesellt sich noch die mit dem S statt U.
In diesen Wochen und den kommenden Wochen,Monaten oder vielleicht auch Jahren,da zählt nur noch das Fressen,nicht die Moral,aber daran müssen wir alle uns erst noch gewöhnen,nur „unsere Gäste“ nicht,die kennen das gar nicht anders,für die ist hier nun das Schlaraffenland!!.
Auch das sind Dinge, die in den letzten 6 Jahren hätten diskutiert und zumindest in Grundzügen rechtlich geklärt werden können. Wurden sie aber nicht, wie alles, was seinerzeit aus dieser Bundestagsdrucksache hätte folgen müssen. Nicht erbrachte Leistung, sechs, setzen. Aber auch 2021 werden diese Magnum-Flaschen wieder versetzt werden, wetten?
Für mich sind das Lobbyisten und Vertreter der diversen NGO’s – wie Merkel, Söder und Co. eben auch.
Hier Artikel 2 Abs. 2 heranziehen zu wollen ist genauso absurd wie das Verbot Messen zu besuchen, denn es wird ja niemand gezwungen, die Gottesdienste zu besuchen. Die Entscheidung, ob er daran teilnehmen will oder nicht, trifft immer noch jeder einzelne Mensch selbst. Sonst müsste man auch künftig jeglichen Strassenverkehr verbieten, weil der ja auch nicht gewährleistet, dass niemand durch eine Strassenbahn, ein Auto oder einen Radfahrer verletzt wird. Es ist unfassbar wie hier unser Recht verdreht wird!
Die Gottesdienstbesucher gefährden sich ja nicht nur selbst, sondern auch andere. Wenn, dann sollen sie sich – in welcher Form auch immer – als solche zu erkennen geben, damit andere ihnen aus dem Weg gehen können, aber das tun sie i.d.R. nicht.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist insofern durchaus berührt, denn diese „Gläubigen“ stellen eine Gefahr für andere dar und an dieser Stelle hat der Staat das Recht, eher noch die Pflicht eine solche Gefährdung zu unterbinden.
Ich bin 1968 aus der (kath.) Kirche ausgetreten. Trotzdem bin ich überzeugt, dass Religion für Millionen existentiell ist. Man kann derzeit keine üblichen Hochämter in vollen Kirchen feiern. Es ist mir unverständlich warum man nicht mit Zugangsbeschränkungen, Mundschutzpflicht und konsequenter Abstandshaltung durch Freilassen jeder zweiten Kirchenbank und auch nebeneinander einen stillen Gottesdienst für die Leute feiern kann, denen dies wichtig wäre. Ich vermute, dass die Pfarrgemeinden dies organisieren könnten.
„Trotzdem bin ich überzeugt, dass Religion für Millionen existentiell ist.“:
Das denke ich auch. Vor allem, wenn es ihnen finanziell schlecht geht. Aber ich glaube nicht, dass diese christlichen Staatskirchen eine Zukunft in Europa haben. Im Römischen Reich gingen die alten heidnischen Religionen langsam unter und neue Religionen aus dem Osten stiegen auf. Am Ende blieb das Christentum übrig.
Ob die neue dominante Religion in Europa der Islam sein wird oder eine der esoterischen Sekten, weiß ich nicht.
Also ich schummele mich morgen Abend in die Kirche, warm angezogen und erwarte den Ostermorgen…singe ich halt „Großer Gott, wir loben Dich“ beim Sonnenaufgang alleine.
Und werde wieder einmal zu Gott beten, daß Er uns helfen möge, uns von der Bösen zu befreien.
In Gedanken bin ich bei ihnen, befürchte nur dass sie erst gar nicht in die Kirche hereinkommen, weil die abgeschlossen ist.
Bei uns ist offen für die Kreuzanbetung bis etwa 20 Uhr, und ich weiß, wo der Schlüssel für die Orgelempore versteckt ist… 😉
Vom 23. April bis 23. Mai 2020 wird RAMADAN gefeiert.
Da können besonders christliche Glaubensbrüder doch schon mal versuchen, ihren muslimischen Brüdern im vorauseilenden Gehorsam Hindernisse aus dem Weg zu räumen !
P.S.: Aber vielleicht hat es die deutsche Politik pünktlich zum Ramadan am 23.04.2020 ja auch schon geschafft, islamaffine Regelungen aus ihren Corona-Verordnungen etc. zu streichen oder Religionsgemeinschaften (natürlich auch den Islam) hiervon auszunehmen.
Wir werden sehen !
Werter Autor, vergessen Sie einfach die beiden deutschen Amtskirchen. die haben sich immer gefügt und tun es auch jetzt. Eine der beiden war immer noch ein Stück vorauseilender um den Herrschenden zu gefallen. Schwamm drüber, beide sind vom Steuerzahler gut situierte Wirtschaftsunternehmen, die ihr früheres Kerngeschäft fahrlässig vernachlässigt haben. Über den Schwund an „Fans“ lachen die doch bestenfalls, eigentlich ist es ihnen egal solange ca. 12 Mrd. Euro an Kirchensteuereinnahmen auf dem Konto klingeln.
Wenn ich einer Religionsgemeinschaft zutraue dem Lock Down entgegenzutreten, dann ist es der ISLAM. Oder glaubt hier jemand, dass sich unsere Regierung mit Ihren Schutzbefohlenen zur Zeit des Ramadans anlegen wird. Sicher nicht!
Wenn es mal „nur“ so wäre, dass sie sich – wie immer – fügen, aber die beiden Amtskirchen in Deutschland haben sich selbst zu NGO’s entwickelt, die hier aktiv in die Politik eingreifen. Ich sage nur „eigenes Rettungsschiff“…
Leute, nun macht mal halblang, was soll der Käse.
Besteht irgend eine Notwendigkeit, den Gottesdienst zu besuchen, zumal die Bischöfe davon befreit haben.
Ausserdem gibt es schon noch marginale Unterschiede zwischen einem Kirchenbesuch und dem Erwerb von lebensnotwendigen Nahrungsmitteln.
Erschwerdend kommt hinzu, dass der normale Gottesdienstbesucher zum großen Teil der besonders gefährdeten Gruppe angehört. Ein Senior, der sowieso schwerer atmet, mit Mundschutz in der Kirche, ich weiss nicht wie lange das gut geht. Und wie soll der Zugang reguliert werden? Werden die Überzähligen abgewiesen und wieder nach Hause geschickt?
Also, kuckt Euch das Ganze im Internet an, die Kirchenoberen habens erlaubt, und die Zeiten ändern sich wieder.
Das sollte natürlich nicht nur für die Christen gelten, sondern auch bei der aktiveren Religion. Und da habe ich so meine Zeifel, dass da während des Ramadan alles so isoliert abläuft.
Im Übrigen bin ich natürlich der Meinung, dass die ganzen Isolationsmaßnahmen wirklich nur solange wie notwendig aufrechterhalten werden und blödsinnige Vorschriften wie Wander- und Banksitzverbote ganz schnell aufgehoben werden. Es wurde schon zuviel verbockt von Spahn und Co., allerdings zähle ich das Kirchgehverbot nicht dazu.
Nun machen Sie mal halblang – es ist doch wohl noch jedem selbst überlassen, was ihm gut tut, was ihn stärkt und wodurch er Kraft tankt. Der eine genehmigt sich all abendlich sein Glas Wein und andere möchten eben gern ihren lieben Gott in der Kirche besuchen! Sollte ja auch kein Problem sein, wenn man die Anwesenheitszahl einschränkt und dafür dann 3 Messen mehr veranstaltet.
Dass Kirchfürsten sehr gern mit dem deutschen Staat arbeiten sollte klar sein.
Vlt sind das Gerüchte aber es scheint ein Paar Religionsgemeinschaften in D. zu geben, die Versammlungsverbot hin oder her, weiter ihre Arbeit machen.
Man muss wohl konvertieren aber da ist nur ein einfaches Bekenntnis nötig.
An Kirchensteuer kann man dann auch sparen.