<
>
Wird geladen...
Einstufung der AfD als Verdachtsfall

Das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes und ein sonderbares Urteil eines Verwaltungsgerichts

von Gastautor

23.03.2022

| Lesedauer: 4 Minuten
Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wirkt auch nach dem Erreichen der Einheit weiter und gebietet allen staatlichen Stellen die Aufrechterhaltung des einheitlichen deutschen Nationalstaats und seines Staatsvolkes. Von Ulrich Vosgerau

„Die dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene Wahrungspflicht [nämlich zur Wahrung der Identität des deutschen Staatsvolks, Vgr.] gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts auf Dauer zu bewahren.“

Das steht nicht im Bundesprogramm der AfD, sondern in der für die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts lange Zeit maßgeblichen Teso-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Oktober 1987, 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137 [151]).

ZEIT ZUM LESEN
„Tichys Einblick“ – so kommt das gedruckte Magazin zu Ihnen
Im Hinblick auf die Fortgeltung dieses Verfassungsprogramms spielt es keine Rolle, dass die Deutsche Einheit nun schon seit dreißig Jahren verwirklicht ist. Denn es verhält sich nicht so, dass das Wiedervereinigungsgebot nur so lange gilt, bis die Einheit erreicht ist, und dann nach der Wiedervereinigung die Staatsorgane das Recht oder gar die Pflicht hätten, das wiedervereinigte Deutschland zu beseitigen oder zu zerlegen. Sondern das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wirkt auch nach dem Erreichen der Einheit weiter und gebietet allen staatlichen Stellen die Aufrechterhaltung des einheitlichen deutschen Nationalstaats und seines Staatsvolkes.

Dies schon deswegen, weil das Wiedervereinigungsgebot kein „kontingentes“ Verfassungsrecht war, das der Verfassungsgeber also auch ganz anders hätte ausgestalten können. Denn das Wiedervereinigungsgebot war und ist – in seiner heutigen Gestalt als Erhaltungs- und Wahrungsgebot – Ausdruck des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts des Deutschen Volkes, das das Grundgesetz selber in der Präambel, dem Schlussartikel 146 und seiner Selbstbestimmungsgarantie aus Artikel 79 Absatz 3 (oft fälschlich als „Ewigkeitsgarantie“ bezeichnet) als vorverfassungsrechtliche Gegebenheit ontologisch voraussetzt.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung über den Grundlagenvertrag zwischen Bundesrepublik und DDR herausgestellt und dann im Teso-Beschluss bekräftigt:

„Wenn heute von der ‚deutschen Nation‘ gesprochen wird […] so ist dagegen nichts einzuwenden, wenn darunter auch ein Synonym für das ‚deutsche Staatsvolk‘ verstanden wird“ (BVerfG, Urt. v. 31. Juli 1973, 2 BvF 1/73, E 36, 1 [17] – Grundlagenvertrag).

Daher ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht verwunderlich, wenn nun das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 8. März 2022, 13 K 326/21) die öffentliche Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ aufgrund „hinlänglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen“ für rechtmäßig erachtet hat und dies hauptsächlich damit begründet, ein „ethnisch verstandener Volksbegriff“ sowie das Ziel, „das Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten“, seien jedenfalls bei den ehemaligen Mitgliedern des sogenannten „Flügels“ und bei der Jungen Alternative „zentrales Politikziel“. Und dies weiche vom „Volksbegriff des Grundgesetzes“ ab.

Das Grundgesetz selber bildet keinen Volksbegriff, sondern setzt die Existenz des deutschen Staatsvolks als gegeben voraus, wobei unter dem „Volk“ im Sinne des Grundgesetzes nicht die „Bevölkerung“ oder alle Rechtsunterworfenen zu verstehen sind, sondern gerade und nur das deutsche Staatsvolk (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, 2 BvF 6/89, E 82, 37 ff. – Ausländerwahlrecht I; Urteil vom 31. Oktober 1990, 2 BvF 3/89, E 82, 60 ff. – Ausländerwahlrecht II). Den Vätern und Müttern des Grundgesetzes stand 1949 das seit 1913 geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vor Augen, dessen Legitimität und Verfassungskonformität damals von niemandem in Abrede gestellt wurde.

DIE UKRAINE ZEIGT, WIE DER WESTEN EINMAL WAR
Siehe da, eine Nation!
Noch bis 1999 sah das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht eben vor, dass das deutsche Volk eine Abstammungsgemeinschaft bildet und die Staatsangehörigkeit regelmäßig und normalerweise durch Abstammung erworben, also vererbt wird. Diese Festlegung schloss niemals aus, dass geeignete und gut integrierte Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft auch durch Naturalisation erwerben konnten. Wenn also diese Rechtslage zwischen 1949 und 1999 nie jemand für verfassungswidrig gehalten hat und sie es auch nicht war, so kann es keine „verfassungsfeindliche Bestrebung“ sein, wenn man heute der Ansicht ist, dass die Reformen des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1999 – die teilweise auch einen Erwerb der Staatsbürgerschaft qua Geburt in Deutschland ermöglichten und die Voraussetzungen, die im Rahmen von Einbürgerungsverfahren an die Qualifikation und Integration eines Einwanderers zu stellen sind, immer weiter abgesenkt haben – nicht nur vorteilhaft gewesen sind.

Seine gegenteilige Ansicht scheint das Verwaltungsgericht Köln – aber schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor – auf ein weitverbreitetes, aber eindeutig falsches Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ein Verbot der NPD von 2017 zu stützen (Urteil vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13, E 144, 20 ff. – NPD II). Dass dieses falsche Verständnis – juristische „fake news“ – sich in den letzten Jahren auch unter Juristen ausgebreitet hat wie Unkraut, ist dabei nicht etwa auf gute Argumente im freien Kampf der Meinungen zurückzuführen, den es ja in der Bundesrepublik wegen der staatlichen Subventionierung und Alimentierung grüner und linker Meinungen ohnehin kaum noch gibt. Sondern es liegt an der ständigen Propagierung dieses Missverstehens durch eine Flut von ausschließlich steuerfinanzierten Publikationen und Propagandaschriften, wobei die unsäglichen sogenannten „Gutachten“ des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ besondere Hervorhebung verdienen.

Dieses nicht selten absichtlich falsche Verstehen der NPD-II-Entscheidung will dem juristischen Fachstab weismachen, ein ethnisch-kultureller Volksbegriff, das Streben nach einem vom bisherigen Mehrheitsvolk im ethnisch-kulturellen Sinne merklich geprägten Staatswesen oder der Wunsch, jedenfalls eine gewisse Mindesthomogenität in der Bevölkerung zu bewahren, seien „verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Aber das ist nicht richtig: Kein Bürger und keine politische Partei ist gehalten, Einwanderung in pauschalisierender Weise und ohne Rücksicht auf die Herkunft der Einwanderer gutzuheißen und die „multikulturelle Gesellschaft“ zu propagieren. Selbst Angela Merkel hatte ja noch auf dem Deutschlandtag der Jungen Union im Herbst 2010 die multikulturelle Gesellschaft für „endgültig gescheitert“ erklärt, und Horst Seehofer hatte dies damals auf derselben Veranstaltung mit Formulierungen bekräftigt, die die AfD heute im Hinblick auf eine mögliche Beobachtung durch den Verfassungsschutz tunlichst vermeidet.

AFD DARF ALS VERDACHTSFALL BEOBACHTET WERDEN
Was das „Deutsche Volk“ im Grundgesetz zu suchen hat
Nicht jeder ist „Verfassungsfeind“, der im vertrauten Kreise äußert: Unter Helmut Kohl war nicht alles schlecht! Es ist auch nicht „verfassungsfeindlich“, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu vertreten, eine gewisse Homogenität der Bevölkerung in demokratischen Staaten für unabdingbar zu halten oder sich die Erhaltung des deutschen Charakters Deutschlands zu wünschen. So schreibt der Doyen der deutschen Staatsrechtslehre, Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–2019), übrigens SPD-Mitglied und langjähriger Verfassungsrichter, im „Handbuch des Staatsrechts“:

„Der spezifische Charakter der demokratischen Gleichheit […] zielt – über die formelle rechtliche Zugehörigkeit, die die Staatsangehörigkeit vermittelt, hinausweisend – auf ein bestimmtes einheitliches Substrat, zuweilen substantielle Gleichheit genannt, auf dem die Staatsangehörigkeit aufruht. Hier meint Gleichheit eine vor-rechtliche [sic] Gemeinsamkeit. Diese begründet die relative Homogenität, auf deren Grundlage allererst eine auf der strikten Gleichheit der politischen Mitwirkungsrechte aufbauende demokratische Staatsorganisation möglich wird; die Bürger wissen sich in den Grundsatzfragen politischer Ordnung ‚gleich‘ und einig, erfahren und erleben Mitbürger nicht als existentiell anders oder fremd und sind – auf dieser Grundlage – zu Kompromissen und loyaler Hinnahme der Mehrheitsentscheidung bereit“ (Isenee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, Rn. 47).

Für verfassungsfeindlich hielt das Bundesverfassungsgericht das Programm der NPD vielmehr nur deswegen, weil dieses den Eindruck erweckte, ethnische Zugehörigkeit und Staatsbürgerschaftsrecht sollten dergestalt miteinander identifiziert und in eins gesetzt werden, dass offenbar naturalisierten Deutschen mit Migrationshintergrund ihre Staatsbürgerschaft nachträglich wieder aberkannt, oder deren Verleihung gar für null und nichtig erklärt und sie sogar darüber hinaus und anderweitig entrechtet werden sollten. Dies wären natürlich „verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Daraus folgt aber nicht, dass es gegen die Menschenwürde von Ausländern verstößt, wenn eine bestimmte Partei nicht alle einwanderungswilligen Menschen einwandern lassen möchte, sondern nur die besonders geeigneten.

Anzeige
Ad
Unterstuetzen-Formular

WENN IHNEN DIESER ARTIKEL GEFALLEN HAT, UNTERSTÜTZEN SIE TICHYS EINBLICK. SO MACHEN SIE UNABHÄNGIGEN JOURNALISMUS MÖGLICH.

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

36 Kommentare

  1. Ausländer, die sich längere Zeit erlaubterweise in Deutschland aufhalten, haben alle Rechte der Deutschen mit Ausnahme des Wahlrechts. Ich finde, wählen sollten nur die dürfen, die von Geburt an von deutsch sozialisierten Eltern ebenfalls deutsch sozialisiert werden. Es könnte ja sonst sein, daß eine relativ kleine Minderheit ausländischer Mitbürger das Zünglein an der Waage ist und die Geschicke des deutschen Volkes maßgeblich entscheidet. Ausländer, die sich hier niedergelassen haben, haben sich ja dafür entschieden und mehr Vor- als Nachteile gesehen.
    Ich weiß nicht, ob man darüber noch nachdenken darf. Diskutieren, um seine Meinung zu formen und umzuformen, traut man sich ja kaum noch.

    • Ich bin auch dagegen, dass man unsere Staatsbürgerschaft verschenkt oder gar das Wahlrechte an irgendwelche Ausländer vergibt. Den Grund haben Sie genannt: Es kann nicht sein, dass jemand hier sämtliche Recht genießt, aber keine Pflichten hat. Am Ende sorgen die Türken mit ihrem Wahlverhalten dafür, dass Deutschland Österreich angreift (oder umgekehrt) und wir keinerlei Handhabe habe, junge türkische Männer in Divisionen zu organisieren. Das Staatsbürgerschaft war einfach und gut. Wer hier geboren wurde, hatte doch schon immer die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Warum wurde es nicht gemacht? Man wollte den türkischen Pass nicht verlieren. Auf solche Leute kann ich als Staatsbürger gerne verzichten.
      Es muss auch möglich sein, konsequent auszuweisen. Es ist egal, was jemand „eingezahlt“ hat. Das spielt keine Rolle, wenn es um Hartz IV geht. Dann soll man Türken auch ausweisen, selbst wenn sie hier geboren sind.
      Es war auch falsch, Murat Kurnaz zurück nach Deutschland zu holen. Er ist bis heute türkischer Staatsbürger. Sein türkischer Staat hat ihn nicht aus Guntanamo geboxt, aber er hat die Chuzpe, sich über den deutschen Staat zu echauffieren, der ihn dann – eigentlich widerrechtlich – aus dem Lager geholt hat.
      Der Türkei sollte man sowieso reservierter übertreten. Einerseits machen sie es ihren Leuten besonders schwer, die türkische Staatsbürgerschaft abzulegen (bei Wiedereinreise, zwecks Verwandtenbesuchs, wird man von den Grenzbeamten wie ein Landesverräter behandelt), gleichzeitig nimmt die Türkei eigene Staatsbürger wie Murat Kurnaz nicht zurück.

  2. Man fragt sich manchmal, ob die Richter überhaupt noch die Verfassungsgeschichte und die Koryphäen ihres Faches kennen. Ich persönlich greife immer noch zu Leibholz/Rinck oder Böckenförde, wenn ich es mit Fragen unseres Grundgesetzes zu tun habe. Der Abstieg aus dem Olymp des Rechtes in die Sphäre der politischen Gefälligkeit widerstehen nur wenige: Vosgerau ist dafür ein Vorbild. Ein Staat ohne Rechtsprechung, die diesen Namen verdient, ist ein Unrechtsstaat.

  3. Was mich interessieren würde: Ist das Urteil rechtskräftig? Darf es vor Rechtskraft umgesetzt werden?

    Im übrigen zeigt es den Ausbildungsstand unserer Juristen. Auswendiglernen ist seit Jahren angesagt. Und es zeigt das Modebewustsein ohne Verständnis dafür, dass Urteile etwas anderes sein sollten, als ein trendiges Kleid.

    Es zeigt auch, dass der erbarmungslose Umgang mit Mitläufern schnell zur eigenen Falle werden kann. Hoffen wir, dass aktuelles Mitläufertum zu stoppen ist. Sonst bleiben am Ende nur noch möglichst milde Urteile als Mittel gegen „den“ Zeitgeist übrig. Und eine Verurteilung, wenn der „Zeitgeist“ von Aussen beendet wird.

  4. Nach Argumentation des Verwaltungsgerichts Köln müsste dann doch auch das Grundgesetz selbst als Verdachtsfall eingestuft werden, oder?

  5. Es braucht einfach nur Richter und Staatsanwälte mit Eiern. Jene, denen die Verteidigung der Rechtsordnung wichtiger ist, als die Beförderung. Daran krankt es hierzulande. Menschen mit Prinzipien, die auch mal bereit sind, Gegenwind auszuhalten.

    • Früher nannte man das Zivilcourage. Und Menschen, die diese hatten, wurden von den Mitmenschen geschätzt.

    • Nein, die Ursache liegt darin, daß die deutsche Justiz nicht frei und unabhängig, sondern weisungsgebunden ist.
      Die Weisungsbindung weg, Richter und Staatsanwälte in freier und geheimer Wahl vom deutschen Volk wählen lassen und das Problem erledigt sich von selbst.

  6. Das ist ein Feld, das TE meidet wie der Teufel das Weihwasser!

    Sowas kann sich nur die NZZ leisten, deren neuer Feuilletonchef mit großem Elan ein Interview mit Björn Höcke zu diesem Thema geführt hat… – Tu felix Suiza, scribe, wie ich das mal zart auf Lateinisch umschreiben will…

  7. Also eine Fehllektüre des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht. Und eine Fehlinterpretation des Wortes ethnisch.
    Das ist eine sehr klare und kenntnisreiche Arbeit, die Ulrich Vosgerau da abgeliefert hat. Grazie.

    • Es ging um ein Urteil des VerwGE Köln. Um Fehlinterpretation von Urteilen des BVerfGE, nicht um etwas du r c h das BVerfGE.

      Bleibt abzuwarten, ob diese Fehlinterpretationen Bestand haben werden.

  8. Langsam wird es auch dem letzten dämmern. Wenn es ja kein deutsches Volk mehr gibt, kann es auch keine Deutschen mehr geben, die irgendwelche Rechte nach Völkerrecht haben und dann kann es auch keinen deutschen Staat mehr geben. Und alles was denen ist, die schon länger hier leben, wird dann auch denen gehören die jeden Tag einwandern.

  9. Dieser ganze Planet lebt von unterschiedlichen Ausprägungen in der Pflanzen- und Tierwelt, zu der auch der Mensch gehört. Unterschiede sind der direkte Ausdruck von der ungeheuren Anpassungsfähigkeit aller Arten an unterschiedliche Lebensräume und sich wandelnde Lebensbedingungen. Unterschiede bedeuten einen enormen Reichtum. Jetzt soll dieser Reichtum nicht als großer Überlebensspielraum gesehen werden, sondern als lebensfeindlich und diskriminierend. Die menschliche Vereinheitlichung soll von Menschen erzwungen werden, die das Überlebensprinzip auf diesem Planeten leider nicht verstanden haben.

  10. Was nicht passt, wird passend gemacht. Und wenn dafür mal so eben das „Staatsvolk“ umdefiniert wird. Politische Urteile stehen halt selten mit geltendem Recht in Einklang.

    • Hier wäre die Frage interessant, ob eine Person mehreren Völkern gleichzeitig angehören kann.

      • Auch das, wenn es politisch gerade in den Kram passt. Alles ist möglich, sogar das Außerkraftdefinieren physikalischer Gesetze, wie wir an der Energiewende sehen…

  11. Die Aufloesung aller Voelker und Ersatz durch ein wurzelloses Globalvolk ist schon immer eine Zielsetzung des Marxismus.

    Und wie immer sind Deutschmarxisten mit Innbrunst mit dabei.

  12. Ein analoges Beispiel für politisch opportune Auslegung des Rechtes auf Selbstbestimmung ist Tibet.

    1969 hat der Bundestag im hinblick auf Tibet noch postuliert, daß Massenmigration (=Massenansiedlung von Han-Chinesen) eine Form des Völkermords darstellt.

    Insbesondere die Grünen haben diese Sichtweise bis weit in die 2000er-Jahre vertreten.

    „Free Tibet!“-Veranstaltungen mit dem Dalai Lama und Hollywoodstars wie Richard Gere waren der letzte Schrei, die Grünen waren immer in vorderster Front mit dabei (Claudia Roth!).

    Mittlerweile haben deutsche Politiker – allen voran die Grünen – einen 180-Grad Schwenk in der Tibetfrage hingelegt.

    Den Dalai Lama lädt niemand mehr ein, dafür fährt man nach China und findet das Social Credit System ganz toll. Robert Habeck hat sich 2019 im Interview bei Precht eindeutig dahingehend geäußert (findet man bei youtube).

    Es hat seiner Karriere offensichtlich nicht geschadet.

  13. Ich werde niemals verstehen, warum sich Menschen deutscher Herkunft mit aller Macht daran beteiligen, Deutschland von Grund auf zu zerstören und kräftig daran arbeiten, sämtliche deutsche Identität und Kultur zu vernichten.
    Die Vernichter sollen angeblich die Guten sein und die Bewahrer die Verfassungsfeinde. Verkehrte Welt, hier läuft so unendlich viel so gründlich falsch.

    • Begreife ich auch nicht. In jedem Land, jedem Staat, jeder Nation gibt es Leute mit merkwürdigen oder extremistischen oder kommunistisch-internationalistischen Ansichten. Aber dass es in Deutschland so viele sind, dass deren Ideologie inzwischen den Zeitgeist bestimmender Mainstream ist, dass die Anhänger dieser Ideologie alle Schaltstellen okkupieren konnten, das ist unfassbar.

    • Im Deutschen steckt die tiefe Sehnsucht nach der Rückkehr zum Jahrhunderte währenden Flickenteppich, mit dem die Nachbarländer nach Belieben umspringen können.

    • Sie haben noch nie die Erfahrung gemacht, wie es ist, Minderheit zu sein.
      Sie sollten sich die Geschichten deutscher Kolonien im Ausland ansehen, wie es ihnen dort ergangen ist.
      Sie sollten sich ansehen, wie mit Minderheiten in den Krisenzeiten umgegangen wird.
      Sie sollten sich fragen, warum es in vielen „bunten“ afrikanischen Ländern mit verschiedenen Volksgruppen Konflikte und Kämpfe um die Macht gibt.
      Deutsche Zeitgenossen haben verlernt, Homogenität zu schätzen – ihren Schutz und die Vorhersagbarkeit. Sie unterschätzen die vielen Gemeinsamkeiten, die Angehörige einer Volksgruppe teilen.
      Beispiel: Sohn einer Bekannten, die seit Kurzem in DE lebt, hat sich über seine Schulkameraden beschwert – sie würden nicht lachen, wenn er einen Scherz macht. Das ist verständlich, weil Humor Kontext braucht. Fehlt der gemeinsame Kontext, stirbt der Humor. Genauso kann man über Witze anderer lachen, wenn man weiß, worauf sie anspielen.
      Von solchen Kleinigkeiten gibt es viele. Doch leider vermisst man sie, wenn sie unwiederbringlich weg sind.

  14. Ich denke hier treffen zwei Entwicklungen zusammen:

    • Menschen wollen sich nicht mehr aufwändig in die Materie einarbeiten, sondern glauben, dass die Kurzzusammenfassung ausreicht.
    • Immer mehr Richter an den Verfassungsgerichten sind keine langjährig verdienten Richter, sondern Politiker mit Richterausbildung (aber ohne große Praxis)

    Beides zusammen führt dazu, dass meines Erachtens viele Entscheidungen der Verfassungsgerichte handwerklich schlecht bis zu ungenügend sind.
    Meines Wissens ist es inzwischen auch üblich, dass ein Fall nicht von mehreren Richtern unabhängig bearbeitet wird, sondern ein Richter den Fall bearbeitet, die anderen quasi nur noch gegenlesen. Dadurch arbeiten sich aber die anderen Richter nicht so tief in die Materie ein und übernehmen viel eher die Argumentation des Erstbearbeiters, als wenn sie den Fall komplett allein bearbeitet hätten und erst am Schluss die Ergebnisse vergleichen würden.

  15. „Denn es verhält sich nicht so, dass das Wiedervereinigungsgebot nur so lange gilt, bis die Einheit erreicht ist, und dann nach der Wiedervereinigung die Staatsorgane das Recht oder gar die Pflicht hätten, das wiedervereinigte Deutschland zu beseitigen oder zu zerlegen. Sondern das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wirkt auch nach dem Erreichen der Einheit weiter und gebietet allen staatlichen Stellen die Aufrechterhaltung des einheitlichen deutschen Nationalstaats und seines Staatsvolkes.“

    Genau. Und warum weiß das unser Politestablishment nicht? Denn wer unser Land in einem überzogenen Wiedergutmachungs- und Kollektivschuldwahn in einer so nicht funktionierenden EU auflösen will, der verstößt ja wohl ganz klar gegen dieses Gesetz.

  16. Es würde auch der deutschen Rechtsstaatlichkeit gut tun, wenn Kandidaten für die Besetzung der obersten Gerichte nicht im Hinterzimmer von den Parteigranden ausgekungelt werden, sondern wie in den USA zuvor eine öffentliche Befragung durchlaufen müssen.

  17. Vielen Dank für diesen Artikel.
    Ich hoffe auf weitere. Ich hoffe, dass das Thema Schwung gewinnt und in anderen Medien angesprochen wird.

  18. Hier versucht ein Gericht Politik zu machen, indem es den Komplex „Ausländerpolitik“ einer öffentlichen Diskussion und auch einer demokratischen Wahl entzieht, denn wer das Abstammungsrecht befürwortet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln ein Verfassungsfeind.

    Diese Richter scheinen nicht nur antidemokratisch gesinnt, denn sie wollen dem Bürger offenbar weder Diskussion noch Entscheidung in dieser Frage selbst überlassen, sondern sind auch noch handwerklich amateurhaft, denn diese Argumentation ist offenkundig absurd.

  19. dir Wahrung der eigenen Idendität der luxemburgischen Bevölkerung wurde, wird jetzt und auch zukünftig von den luxemburgischen Regierungen ausgelöscht. Vor rund 30 Jahren lebten in Luxemburg rund 360.000 Einwohner, davon rund ein Viertel Ausländer. Jetzt leben 650.000 Einwohner, davon angeblich 50 % Ausländer. Wer sich in Prozentrechnen nur ein bißchen auskennt, hat so seine Zweifel. Bin ich in der Hauptstadt, so höre ich alle möglichen Sprachen, aber das Luxemburgische fast gar nicht mehr. Das politisch ausgegebene Fernziel ist, dass Luxemburg im Jahr 2050 / 2060 über 1,1 Mio Einwohner haben muß, damit die überhöhten Renten und Pensionen ausbezahlt werden können.
    Spätestens dann ist der Bevölkerungsaustausch vollzogen.

  20. Was tun? Die Justiz legt aus wie sie will – Kampf gegen rechts und alles was rechts der Linksmitte ist. Undemokratisch eben.

  21. Es kommt der Tag an dem die „Bevölkerung“ in den Ruf ausbrechen wird, ….hilf uns. Hier zerbröseln in beängstigender Schnelligkeit alle Gemeinsamkeiten und kulturelle Selbstverständlichkeiten. Zukünftig werden nur Staaten überleben, die sich bewusst sind , das nicht alles machbar ist. Deutschland wird nicht dabei sein.

  22. Tja, hier hat der Zeitgeist leider gedreht und die jungen, hippen und tonangebenden Kreise finden, dass jeder dazugehören soll. Die Rechtsprechung folgt einfach diesen tonangebenden Kreisen, zu denen zum großen Teil auch die Richterschaft, normalerweise gebildet aus den gehobenen Bürgerkindern, gehört.

    Mal sehen, ob diese Kreise ihre weltumspannende Solidarität durchhalten, wenn es mal hart auf hart kommt. Das geht ja schon los, wenn ihre Kinder auf eine „Brennpunktschule“ gehen sollen. Und wieviele Muslime gehören zu ihrem engeren Bekanntenkreis?

  23. Gut fokussierter Beitrag. Der zentrale Satz scheint ja zu sein: „Den Vätern und Müttern des Grundgesetzes stand 1949 das seit 1913 geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vor Augen, dessen Legitimität und Verfassungskonformität damals von niemandem in Abrede gestellt wurde.“ – Nun, dagegen sprechen offensichtlich nach Auffassung der Richter die „Reformen des Staatsbürgerschaftsrechts seit 1999“. Hier stellt sich die zentrale Frage: Konnte damit das Grundgesetz „weiterentwickelt“, sprich im Kern verändert werden? Oder: Stehen heute einfache Gesetze – wie die genannten von 1999ff. – über dem Grundgesetz? Ansonsten läge höchstens nur ein (imaginierter) Gesetzesverstoß – da man 1999ff. treffenderweise ablehnt – aber keine künstlich herbeigeredete GG-Widrigkeit/-Gefährdung vor. Wenn ja, dann „Gute Nacht“. – Also, dann wäre das Fazit: Das Grundgesetz wäre dann doch keine Verfassung, sondern nur ein „Ober- bzw. Rahmengesetz“, das „elegant“ als reines Überleitungsvehikel diente, um die Tausenden 1949 längst bestehenden und übernommenen Gesetze, Verordnungen usw. aus vielen, vielen Jahrzehnten davor (z.B. BGB, HGB, Gewerbefreiheit von 1869 – um hier nur drei griffige anzuführen) in die Zukunft „hinüber“ zu retten.

  24. Wer die Existenz eines deutschen Volkes behauptet und diesem ein vermeintliches Recht auf Heimat andichtet, ist ein Rechtsextremist, der vom Verfassungsschutz beobachtet werden muss.
    Mooooment: Also ist die Verteidigung der Ukrainer gegen die Russen illegal und rechtsextrem, oder?
    Seltsame Rechtsauffassung…

    • Genauso wie alle Gegner der Coronalockdowns Nazis sind.
      Mooooment: Also sind alle Schweden, also auch die sozialdemokratische Regierungsmehrheit Nazis?

    • Sie haben das missverstanden: es geht hier um das deutsche Volk. Bei allen anderen besteht das Problem nicht…

  25. Noch bis 1999 sah das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht eben vor, dass das deutsche Volk eine Abstammungsgemeinschaft bildet und die Staatsangehörigkeit regelmäßig und normalerweise durch Abstammung erworben, also vererbt wird.

    Ich mußte aufgrund der damals noch nicht ausgesetzten Wehrpflicht geloben, „[…]der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“ (§9 SG)
    Wenn ich mich heute noch an mein Gelöbnis (, das Eidescharakter hat,) gebunden fühle, bin ich wohl Verfassungsfeind.

Einen Kommentar abschicken