Die Verzögerung der Rechtsgewährleistung ist gleich ihrer Verweigerung (Iustitiae dilatio est quaedam negatio) lautet ein römisch-rechtlicher Rechtsgrundsatz. Dieser Grundsatz, der ursprünglich auf die einfache Verfolgung eigener Rechtsansprüche – also zum Beispiel Zahlungsansprüche von Privatleuten – gemünzt war, muss freilich in besonderer Weise in verfassungsrechtlichen Fällen gelten, in denen ein Verfassungsgericht berufen ist, in einer politischen Angelegenheit Schiedsrichter im Verfassungsleben zu sein, während die Politik, dies liegt in der Natur der Sache, natürlich weiterläuft und ihren Gang nimmt sowie Entscheidungen trifft und Zustände ins Werk setzt, die schließlich auch durch Aussprüche eines Höchstgerichts nicht mehr aus der Welt zu schaffen sein werden.
Was wäre wohl ein Fußballschiedsrichter wert, der sich nach einer höchstumstrittenen Situation die Entscheidung erst vorbehält, um dann nach dem regulären Abpfiff zu erklären: „Klar, das wäre ein Elfmeter gewesen – aber nun ist das Spiel eben vorbei.“ Und wenn dann auch noch öffentlich bekannt wäre, dass dieser Schiedsrichter von den Eigentümern des so begünstigten Vereins regelmäßig zu festlichen Essen eingeladen wird („zum besseren Kennenlernen“), bei denen man auch fachliche Vorträge, zum Beispiel über „Gegenwartsfragen des Schiedsrichterwesens am Beispiel des Elfmeters“ hört?Dass es so etwas gelegentlich wirklich gibt, zeigt etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 2022 (2 BvE 4/20 u.a.). Bei dieser ging es um Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel bei einem Staatsbesuch in Südafrika im Februar 2020, die dann auch auf der Homepage des Bundeskanzleramts veröffentlicht worden waren. Hier hatte die Bundeskanzlerin erklärt, die seinerzeitige Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten von Thüringen sei „unverzeihlich“, da dieser auch mit den Stimmen der AfD-Fraktion gewählt worden war, und müsse „rückgängig gemacht“ werden.
Am Rande: Diese dann im Ergebnis erfolgreiche Klage der AfD-Bundespartei war technisch eigentlich die falsche Klage, die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch zum richtigen Ergebnis führte. Dies deswegen, weil es im Kern um einen Übergriff der Bundeskanzlerin auf verfassungsmäßige Wahlen im Thüringer Landtag ging, in die die Bundeskanzlerin sich nicht einzumischen hat. Richtige Rechtsschutzform wäre eigentlich der Bund-Länder-Streit, den das Bundesland Thüringen, vertreten durch seine Regierung (die zu diesem Zeitpunkt nur noch aus dem Ministerpräsidenten Kemmerich bestand, der keine Minister berief), zum Bundesverfassungsgericht hätte erheben müssen. Da dies nie geschah, sprang die AfD-Bundespartei in die Bresche und machte eine Verletzung eigener Rechte, nämlich des Rechts auf parteipolitisch neutrale Behandlung durch Staatsorgane, geltend.
Und insofern war der Fall – obwohl die Bundeskanzlerin „nebenher“ natürlich immer auch Parteipolitikerin ist und in dieser Eigenschaft auch sehr wohl zum Beispiel geharnischte Wahlkampfreden halten darf – hier glasklar. Denn nicht nur, dass die Bundeskanzlerin sich (entgegen aller diplomatischen Gepflogenheiten) im Ausland über innere Angelegenheiten Deutschlands geäußert hatte, und im Ausland und auf Staatsbesuch eben immer Bundeskanzlerin ist und niemals Parteipolitikerin. Sondern auch, dass ihre Äußerungen dann auch noch auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht wurden, was sie eben klar als Äußerungen der Bundeskanzlerin und nicht der Parteipolitikerin kennzeichnet.
Obwohl hier die richtige Entscheidung des Rechtsfalles – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gleich gelagerten Fällen Wanka (2 BvE 1/16) und Seehofer (2 BvE 1/19) – auf der Hand lag, ließ das Bundesverfassungsgericht sich nach Klageerhebung deutlich über zwei Jahre Zeit mit der Entscheidungsfindung. Als die Entscheidung schließlich erging, war die seinerzeitige Bundeskanzlerin seit der Bundestagswahl am 26. September 2021 bereits seit elf Monaten nicht mehr im Amt. Das Bundesverfassungsgericht betrieb hier also zugunsten der langjährigen Bundeskanzlerin, deren Verfassungsverstoß vollkommen offensichtlich war, „minimalinvasive Chirurgie“. Das Urteil hatte insofern noch nicht einmal formale, sondern allenfalls historisch-rekursive Wirkung. Es tat auch ohne Betäubung nicht weh.Eine ähnliche Vorgehensweise zeichnet sich unter Umständen nun auch im Hinblick auf die von zwei TE-Lesern eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde wegen der von TE aufgedeckten, zahlreichen Wahlfehler im Rahmen des „Berliner Wahlchaos“ im September 2021 ab. Klagegegner ist der Deutsche Bundestag. Denn während der insofern zuständige Verfassungsgerichtshof von Berlin bereits im November 2022 die gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattgefunden habenden Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig erklärte, woraufhin diese im Februar 2023 wiederholt wurden (mit der Folge eines Regierungswechsels), hat der Deutsche Bundestag am 10. November 2022 entschieden, dass die Bundestagswahl in Berlin nicht insgesamt wiederholt werden müsse, sondern nur in 431 – von 2.256! – Berliner Wahlbezirken (= Wahllokalen). Und dies, obwohl doch aufgrund der mangelnden Wahlvorbereitung durch die Senatsverwaltung für Inneres bei den gleichen Wahlen in den gleichen Wahllokalen mit den gleichen Wahlhelfern am gleichen Tag genau dieselben Fehler gemacht worden sind! Hiergegen richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde der beiden TE-Leser.
Die Wahlprüfungsbeschwerde, die innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestages erhoben werden muss, ging frist- und formgerecht am 5. Januar 2023 beim Bundesverfassungsgericht ein (2 BvC 15/23).
Da wir seither weiter nichts gehört haben, erkundigte ich mich – als Prozessbevollmächtigter der beiden TE-Leser – am 14. April 2023 (also mehr als drei Monate nach dem Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde) beim zuständigen Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts nach dem Sachstand. Immerhin hatte das Bundesverfassungsgericht die in Berlin (ganz oder eben teilweise) zu wiederholenden Bundestagswahlen Ende März 2023 in einem anderen Zusammenhang einmal öffentlich erwähnt. Dabei ging es um das von den Mitgliedern der Bundestagsfraktionen der FDP, der Grünen und der Linkspartei im Herbst 2020 angestrengte Normenkontrollverfahren gegen die seinerzeitige Reform des Bundestagswahlrechts (2 BvF 1/21). Die genannten Fraktionen fühlen sich durch damals ins Werk gesetzte Veränderungen des Wahlrechts – nach denen vor allem nicht alle „Überhangmandate“ vollständig durch „Ausgleichsmandate“ kompensiert werden müssen, wodurch große Parteien wie CDU/CSU und SPD, die sich dies gemeinsam so ausgedacht hatten, bevorteilt werden – benachteiligt.
Inzwischen ist jedenfalls den Abgeordneten der Grünen und der FDP ihre seinerzeitige Klage peinlich und sie wollen eigentlich nichts mehr von ihr wissen. Denn mittlerweile sind sie selbst Teil der Regierungsmehrheit und haben in dieser Eigenschaft unlängst noch sehr viel durchgreifendere (und außerdem verfassungswidrige) Veränderungen des Wahlrechts auf Bundesebene beschlossen. Ziel ist es hier offenbar vor allem, die CSU perspektivisch zu vernichten. Denn diese könnte nach dem neuen Wahlrecht selbst, wenn sie in Bayern 45 Bundestagsmandate über die Erststimmen direkt und deutlich gewinnt, unter Umständen dennoch nicht einen einzigen Bundestagsabgeordneten nach Berlin entsenden – wenn sie nämlich bundesweit (!) dennoch nicht auch auf 5 Prozent der Zweitstimmen kommt, was neuerdings das Erststimmenergebnis entwerten soll.
Wahlprüfungsbeschwerde von TE beim Bundesverfassungsgericht eingegangen
Es wäre also höchste Zeit, nun auch zu klären, ob die Bundestagswahl auch in Berlin insgesamt, und nicht nur in etlichen Wahllokalen, wiederholt werden muss! Und die in diesem Zusammenhang zu leistende Fleißarbeit ist eigentlich schon erledigt, das hat der Verfassungsgerichtshof von Berlin bereits getan, das Bundesverfassungsgericht könnte dessen Entscheidung jedenfalls im Hinblick auf die wesentlichen Tatsachen seiner eigenen Entscheidung über die Rechtsfolgen des Berliner Wahlchaos auch auf Bundesebene eigentlich zugrundelegen.
In meiner Sachstandsanfrage vom 14. April 2023 schrieb ich dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts:
„Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wird die Wiederholung der Bundestagswahl im Bundesland Berlin aufgrund zahlreicher, inzwischen öffentlich allseits bekannter Wahlfehler verlangt. Die zeitgleich stattgefunden habenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen wurden aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs von Berlin vom 16. November 2022 bereits am 12. Februar 2023 wiederholt.
Wir halten es daher für dringend geboten, die Legitimität auch der Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zügig zu überprüfen, damit die unseres Erachtens auch auf Bundesebene erforderliche Wiederholungswahl in Berlin überhaupt noch einen Effekt zeitigt und nicht mit dem regulären Ende der Legislatur mehr oder minder zusammenfällt.“
Oder womöglich überhaupt erst nach dem Ende der Legislaturperiode festgestellt wird, dass der Bundestag während ihrer Dauer nicht richtig zusammengesetzt gewesen ist, aber nun ist sie eben vorbei. Denn wer will wissen, ob die derzeitige Legislaturperiode auf Bundesebene tatsächlich noch bis Herbst 2025 weitergeht? Derzeit erscheint es nicht ganz fernliegend, dass die FDP – die aus einem Landtag nach dem anderen fliegt – früher oder später die „Notbremse“ ziehen wird. Oder dass am Ende vielleicht gar die Grünen darauf kommen, dass ihre Beteiligung an der Bundesregierung Sympathien und Wählerstimmen dahinschmelzen lässt.
Auch auf die Sachstandsanfrage hörte ich zunächst nichts; am 27. April (nachdem ich mich bereits telefonisch bei der Geschäftsstelle des Zweiten Senats telefonisch erkundigt hatte) erreichte mich schließlich eine Antwort der Geschäftsstelle des Zweiten Senats, die auf den 21. April datiert war. Die Geschäftsstelle schrieb:
„auf Ihre Sachstandsanfrage vom 14. April 2023 wird mitgeteilt, dass derzeit noch nicht absehbar ist, wann eine Entscheidung in oben genannten Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ergehen wird.“
Aber hier und heute gilt mehr als je zuvor: Iustitiae dilatio est quaedam negatio. Die Wiederholungswahl auf Bundesebene für ganz Berlin muss nicht nur kommen, sie muss jetzt schnellstens kommen – allerspätestens im September 2023, also zur „Halbzeit“ der Legislatur. Also muss endlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts her!
Die gesamte Wahlprüfungsbeschwerde können Sie hier nachlesen.
Roland Tichy, Herausgeber von TE, hat eine Initiative gegründet, um die Wiederholung der Bundestagswahl in allen Berliner Bezirken einzuklagen. Die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wird von Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau im Namen von zwei Tichys-Einblick-Lesern geführt. Die Finanzierung hat „Atlas – Initiative für Recht und Freiheit“ übernommen.
Unterstützen Sie bitte die Öffentlichkeitsarbeit dieses Vorhabens.
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Jetzt ist die Begründung da. Ich bin schon gespannt auf den Artikel dazu.
Die ganze aktuelle Suche nach legalen Möglichkeiten, das BVerfG zu einer zügigen und kurzfristigen Entscheidung i.S. „Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren“ zu bewegen, setzt voraus, dass wir uns noch im Rahmen einer demokratischen und grundgesetzlich geschützten Grundordnung befinden;
aber: sind wir wirklich noch eine monstranzartig beschworene DEMOKRATIE? Gilt das Grundgesetz mit all seinen Artikeln (insbesondere den sog. absoluten Grundrechten) überhaupt noch jederzeit und überall? Fühlt sich das BVerfG noch an das Grundgesetz gebunden?
Man kann und muss das bezweifeln (sh. z.B. Urteile bei CORONA und jetzt beim sog. „menschenverursachten“ Klimawandel -sh. Klimaurteil des BVerfG-)!
Mein Vertrauen in Rechtsprechung und BVerfG ist jedenfalls weg!
Das Bundesverfassungsgericht wird m.E. nicht für eine Neuwahl entscheiden.
Eine Entscheidung im Eilverfahren ist immer dann zwingend,
wenn durch die Zeitverzögerung im Hauptverfahren
„Eine Einsetzung in den vorherigen Rechtstand“
durch Zeitablauf nicht mehr möglich ist.
Dieser Fall ist hier gegeben, denn „Legislaturperioden“ sind zeitlich begrenzt und Niemand kann die Zeit zurück drehen.
Auch ergibt sich aus dem Bundeswahlgesetz eine maximale Entscheidungsfrist von 3 Wochen, um der Erfordernis von „Nachwahlen“ zu genügen, was eine Eilentscheidung erzwingt.
Die Beweislage ist in diesem Falle vollständig geklärt, also kein Hinderungsgrund einer Eilentscheidung.
Eine „Verzögerung“ des Urteil in diesem Falle, kommt daher, erwiesen, einem Rechtsbruch gleich, auch jenseits von
„Iustitiae dilatio est quaedam negatio“
In diesem Falle sogar belegt.
Effektiver Rechtschutz (BVerfGE 126, 1 <27>; vgl. auch BVerfGE 93, 1 <13>).
Zitat:
„Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens,
wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht,
die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann“
„Hieraus ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>).“
Grundsätzlich können auch Bundesverfassungsrichter strafrechtlich angeklagt werden(auch wenn sie es nicht glauben), denn
auch Bundesverfassungsrichter nicht.
Ehemaliger Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier:
„Niemand darf sich ohne Sanktionen aus der Geltung des Rechts herausschleichen.“
Es ist aber in den letzten Jahrzehnten der rechtliche Usus eingetreten, dass Bundesverfassungsrichter sich ihre eigene Absolution vor Recht und Grundgesetzt erlauben, sich selber Recht sprechen.
Es gilt dann der Rechtgrundsatz,
„Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“
Das BverfG kann gemäß „Rechtbindung“ an eigene Urteile,
eingegangene Verfassungsbeschwerden nicht ohne Entscheidung ablehnen oder verzögern.
Effektiver Rechtschutz (BVerfGE 126, 1 <27>; vgl. auch BVerfGE 93, 1 <13>).
Zitat:
„Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens,
wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht,
die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann“
Effektiver Rechtsschutz umfasst das Recht und Anspruch,
lt. eigener Rechtsprechung des BverfG,
sh. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>
Zitat:
Angefangen hat alles mit der Berufung eines zweitklassigen Juristen mit der Eigenschaft „Merkelfreund“ zum Präsidenten dieses Gerichtes. Solange dieser Herr nicht zurücktritt, bleibt das Ansehen des Gerichtes ramponiert.
Vollkommen richtig. Harbarth ist wie Merkel eine der größten Fehlbesetzung in diesem Land. Gesteigert inzwischen allerdings durch grüne Minister und Mehdorn.
Inzwischen kommt mir das BVG in seinen roten Roben vor wie eine Mischung aus närrischen Jecken und neuen Jakobinern.
Die Verzögerung der Rechtsgewährleistung ist gleich ihrer Verweigerung (Iustitiae dilatio est quaedam negatio) lautet ein römisch-rechtlicher Rechtsgrundsatz. Was juckt uns ein „römisch-rechtlicher Rechtsgrundsatz“ – bei angehenden Diktaturen gelten eben andere Grundsätze. Bald werden wir hören: „wir können die Freiheit der Rede garantieren, aber nicht die Freiheit nach der Rede“.
Meine Prognose: Die Entscheidung wird so lange hinausgezögert, daß eine Wahlwiederholung angesichts bevorstehender Neuwahlen gegenstandslos wird. Unsere Judikative wurde längst von den Blockparteien gekapert. Die Gewaltenteilung steht nur noch auf dem Papier.
Es ist meines Erachtens davon auszugehen, dass bei uns gar keine Wahlen rechtmäßig sind. Dieses erbärmliche Spiel dient lediglich dazu, den Status Quo gegebenenfalls mit anderen Marionetten aufrecht zu erhalten. Seit 1949 hat noch keine einzige Wahl zu grundsätzlichen Änderungen geführt und seit der Übernahme der DDR ist anscheinend der Status der ehemaligen Sowjetischen Besatungszone nicht geklärt, was sich durch fehlende Geltungsbereiche in den Gesetzeswerken manifestiert.
Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier,
warnte schon 2018 vor einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit.
„Niemand darf sich ohne Sanktionen aus der Geltung des Rechts herausschleichen.“
Auch das Bundesverfassungsgericht nicht.
Das tut es aber indem es GG Art.1(3) und
GG Art.20(3)= „Rechtstaatsprinzip“, missachtet
Art 20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Unverbindliche „soll“-Gesetze kann und darf es daher nicht geben, da diese keine verfassungsrechtliche Bindung erzeugen.
Das Bundesverfassunggericht-Gesetz“ selber, verfassungswidrig in diesem Punkt.
Wer stoppt das BverfG, die Erosion der Rechtsstaatlichkeit zu betreiben?
Dies kann nur der Bundestag als Gesetzgeber.
Die Frösche aber, haben kein Interesse ihren eigenen Sumpf trocken zu legen.
Vor dem Volksgerichtshof Menschenrechte von Schwulen einzuklagen hätte mehr Erfolgsaussicht gehabt als von der Karlsruher Merkel-Außenstelle den Schutz verfassungsmäßiger Rechte zu erwarten.
Richtig ist zwar: dafür wurde diese Intsitution einst erschaffen.
Richtig ist aber auch: das wurde geändert. Und zwar nachhaltig!
„Nimm das Recht (Gerechtigkeit) weg, was ist ein (Parteien-)Staat anderes, als eine große Räuberbande“ Zitat des Hl. Augustuínus vorgetragen von Benedikt XVI vor og. # 20.09.2011 im Bundestag. Und Rupert Scholz, Verfassungsjurist & Verteidigungsmiisiter aD. sagte es auch bei TE Talk, daß wir auf dem Weg zu einer Bananenrepublik sind, und wartete mit einem ebenfalls treffenden Bonmot von Klaus Kinski auf „Wenn man die ReGIERung durch die Mafia ersetzen würde, hätten wir vermutlich nur die Hälfte Korruption, aber doppelt so viel Spaß!“
Gemäß Urteil des Bverfg müssen Gerichte ihre Urteile so fällen „dass die effektive Rechtgewährung“ gewahrt bleibt.
Dies ist offenbar nicht der Fall wenn durch Zeitablauf wegen Verzögerung durch das Gericht die zu entscheidene Causa ihre Rechtwirkung verloren hat.
Auch ohne jeden rechtlichen Zweifel, Wahlen können lt. Grundgesetz und Bundeswahlgesetz nicht teilweise wiederholt werden,
schon gar nicht gesetzlich ireguläre Wahlen.
Soetwas wie „Wahlwiederholung“ egal ob teilweise oder ganz, gibt es lt. Grundgsetz und Bundeswahlgesetz nicht.
Es gibt nur „Neuwahlen“ oder „Nachwahl“.
denn Wahlen können gar nicht wiederholt werden, sondern nur vollständig neu angesetzt werden, das sagt ganz klar das Bundeswahlgesetz.
Möglich ist lt. Buneswahlgesetz nur „Nachwahl“ falls Mandate nicht angetreten wurden, oder Gewählte verstorben sind vor Mandatsantritt.
Dazu gibt es lt. Bundeswahlgesetz eine Frist von 3 Wochen,
die in diesem Falle längst verstrichen ist.
Sollte das BverfG anderes entscheiden als „Neuwahlen“ ist es Rechtsbruch und auch gegen Entscheidungen des BverfG kann ordentliche Rechtsbeschwerde eingelegt werden, da das Grundgesetz nicht nur Grundgsetz ist, sondern auch unmittelbar geltendes Recht ist.
Art.1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wer glaubt, Deutschland ist ein demokratischer Rechtsstaat, der wurde als Kind entweder zu heiß gebadet oder mit dem Klammerbeutel gepudert. Selbst wenn die Klage Erfolg hat und eine komplette Wahlwiderholung in Berlin angeordnet wird, was soll das bringen? Im Endefekt eine marginale Verschiebung innerhalb des grünen Parteieblocks. Siehe Bremen oder auch Berlin. Auch wenn in Berlin die FDP rausgeflogen ist, in Bremen die Grünen 5% verloren haben, der deutsche Michel macht sein Kreutz dann mal nicht bei den Grünen sondern bei der CDU, ändern wird sich dadurch nichts. Das aktuelle Abstimnmungsergebnis im BT zur Entmachtung seiner selbst und Übertragung hoheitlicher Kompetenzen an eine zutiefst korrupte Organoisation wie der WHO spicht Bände: AfD komplett dagegen (danke AfD) Linke komplett enhalten (weshalb? nur weil die AfD dagegen war, durftet Ihr nicht genau so abstimmen?) Das ist Politikverweigerung und Mißachtung des Wählervotums. Der Souverän hat Euch gewählt, damit Ihr Euer Mandat ernst nehmt und nicht geschlossen der Stimme enthaltet). Der Rest der grünen Einheitspartei (einschl. des Teils von „Black Rock“ Merz CDU) stimmte dafür, dass von der Pharmaindustrie korrumpierte WHO Mitarbeiter künftig über Pandemie und Maßnahmen dagegen (z.B. Impfpflicht) nach gut Dünken (Spendenhöhe) entscheiden dürfen. Der Satz aus dem Buch von Klöckner und Wernike „Möge die gesamte Republick mit dem Finger auf sie zeigen“ bewahrheitet sich immer mehr. Dort steht u.a. :“Die Pandemiejahre haben gezeigt: Faschismus wäre in Deutschland jederzeit wider möglich.“ Er ist nicht nur möglich, er schleicht sich gerade an die Macht. Nicht mehr braun, sondern grün aber mit dem selben menschenverachtenden Antlitz.
Das BVerfG MUSS nicht entscheiden, es MÜSSTE entscheiden, wenn wir noch einen Rechtsstaat hätten..
Sie werden die Entscheidung verschleppen, weil sie es können.
Der Fall, daß das höchste Gericht sich einfach nicht an das Grundgesetz hält, ist im bundesrepublikanischem Recht nicht vorgesehen.
Daß die Parteien die Richter einsetzen ist eine grobe Fehlkonstruktion, wenn man bedenkt, wie kurz der Weg zur Diktatur an der Stelle ist.
Das aus meiner Sicht noch skandalösere „Klimaurteil“ sei hier als Beispiel angeführt, wie das BVerfG quasi alle Grundrechte unter Vorbehalt gestellt und damit de facto abgeschafft hat.
Das Traurige bei Ministerpräsident Kemmerich ist den juristischen Fragen vorgeschaltet. Er hat Frau und sechs eher kleine Kinder. Es gab ein entzückendes Bild der Familie im Internet mit den Kindern wie die Orgelpfeifen, damals die Gesichter noch unverpixelt. Als ich das Bild sah, war mir sofort klar, daß Kemmerich nicht Ministerpräsident sein, bleiben konnte. Er hätte als Ministerpräsident seine kleinen Kinder nicht schützen können. Der Terror gegen seine Familie fing schon unmittelbar nach der Wahl an. Selbst wenn Kemmerich gewußt hätte, wie man ein Bund-Länder-Verfahren beim BVerfG einleitet, er hatte keine Zeit dazu.
Dank an Ulrich Vosgerau und TE für die Klage! Der Grund der Verschleppung des Verfahrens liegt auf der Hand. Die Linke darf nicht aus dem Bundestag fliegen, da sei der CDU-Politiker Stephan Harbarth vor.
Kann man schon vom Normenstaat und Maßnahmenstaat im Sinne von Ernst Fraenkel „Der Doppelstaat“ sprechen?
Es gibt für das Bundesverfassungsgericht 3 Möglichkeiten:
1) Es entscheidet gegen den Kläger TE. Somit pro Ampel.
2) Es entscheidet für TE. Somit gegen die Ampel.
3) Es verzögert d.h. entscheidet nicht. Somit gegen sich selbst.
Ich habe keine Vorstellung, weshalb DE bzw. seine Justiz höheren rechtsstaatlichen Anforderungen genügen bzw. auf andere (zB. Polen, Israel etc.) mit (deutlich) erhobenem Zeigefinger zeigen können soll. Viele machen selbst geradezu erschreckende Erfahrungen oder nehmen solche aus unmittelbarer Nähe wahr, die allesamt nahelegen, a) kompetentielle Defizite (zB. Modell hinzuverdienende Mutti als Richter) , b) organisatorische Mißstände (zB. beA), c) politische Willfährigkeit (zB. Klimakleber, „Fachkräfte“-Migration, Corona-Zwangsmaßnahmen etc.) Das BVerfG als (hoch-) politisches (von der Besetzung her wie auch von Zugangserfordernissen für das „Richteramt“ her) Gericht kann da keine Ausnahme machen, eher im Gegenteil. Auch das BVerfG wird in jüngerer Zeit seinen Aufgaben ersichtlich nicht mehr gerecht, dafür muß man nicht erst die Berlin-Wahl bemühen (zB. GEZ, Corona-Zwangsmaßnahmen). Mehr als Steine statt Brot ist hier keinesfalls mehr zu erwarten.
Solange diese Comicfigur namens Harbarth dort Vorsitzender ist, passiert da nichts gegen die linksgrünen Faschisten. Dafür hat IM-Erika im Vorfeld gesorgt, in dem sie unter der Verkleidung einer CDU-Kanzlerin die Wege für diese Faschisten und Sozialisten geebnet hat. Vermutlich wurde sie von Putin bezahlt.
Und der ignorante grüne Klüngel mit dem an Demenz erkrankten Scholz haben das alles dankend übernommen.
Das BVerfG ist längst Teil des Problems geworden. Überall sitzen Parteipolitiker, die sich der Partei stärker verpflichtet fühlen als dem Geist des GG. Der Präsident rutschte vom Bundestag direkt ins Verfassungsgericht, irgendwelche grünen NGOs schrieben den Text zu einem Klimaurteil, wichtige Urteile werden verschleppt, bis sie keine Relevanz mehr haben. Beim größten Affront gegen das GG (Corona-Politik) zog sich das BVerG zurück, wie eine Schildkröte in ihren Panzer. Was nützen die besten Texte, wenn sie nicht mit Leben erfüllt werden?
Im Beschwerdeantrag fehlt ein bezugnehmender Hinweis auf den Klima-Beschluß des Ersten Senats vom 24.03.21.
Damals hat das BVerfG in Rekordzeit auf die Verfassungsbeschwerden reagiert.
Die Zeit drängt: Eine höchstrichterliche Entscheidung muß her, bevor der erste Klimakippunkt zuschlägt und die Wahllokale unter Wasser stehen..
Immer diese Ungeduld.
Nach der nächsten Eiszeit, wenn ich wieder auftaue, werden investigative Taucher sicherlich auch diese Pipelinepanne neuentdecken. Also gemach.
Ehrlich: „Ich erwarte gar nichts anderes mehr.“ Fatalismus ob der offensichtlichen Unterwanderung der Demokratie durch LinksGrün. Um Merkels Worte zu zitieren und mir eigen zu machen, „das ist nicht mehr mein Staat“. Nichts mehr, wozu ich 1989 auf die Straße gegangen bin. Ich vermisse nichts mehr und fühle mich sogar gut dabei, weg zu sein! Ein mehrheitlich verdummtes Volk lässt sich von Dummen und Maßlosen regieren.
Vielleicht Ende des Sommers wird entschieden. Termin finden, Wahlunterlagen drucken dauert seine Zeit, dann in vielleicht einem Jahr, im Frühjahr mag etwas organisiert sein. Aber ups, da haben sich doch kleine Fehler bei Drucklegung eingeschlichen, ach je! Absage und neuer Termin! Auweia, dann liegt die Neuwahl in zeitlicher Nähe zur BT-Wahl 2025. Aus Klimaschutzgründen, um CO2 zu sparen, wird man einstimmig beschließen, dieses Ereignis
ausfallen zu lassen und gelobt in höchsten Tönen einen korrekten Wahlablauf bei der BT 2025.
Wetten dass? Ein Kasten wokes Bud light spendiere ich dazu!
Erledigung durch Zeitablauf, wie so häufig bei Gericht. Schneller und effektiver Rechtsschutz ist ja schon fast die Ausnahme, mehrjährige Rechtsstreite sind keine Seltenheit. Mit Überlastung ist das nicht zu erklären. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das System hat.
Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung 2 BvC 24/16, Vz 1/16 klargestellt, dass das Zügigkeitsgebot für Wahlprüfungsbeschwerden auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht (RdNr 31). Insofern hat der Einwurf des Prof. Vosgerau dort sicher nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Das BVerfG hat aber auch in gleicher Entscheidung ausgeführt, dass Wahlprüfungsverfahren nicht generell vorrangig vor anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren bearbeitet werden müssten, insbesondere solchen, die ebenfalls hohe Bedeutung für das Gemeinwesen haben oder gewichtige Grundrechtseingriffe betreffen, was wiederum Prof. Vosgerau bekannt ist und dort nicht zu neuen Erkenntnissen führt. Warten wir es also ab. Geduld ist bekanntlich eine Tugend.
Eine Entscheidung erst nach Ende der Legislaturperiode kann ich mir angesichts der bereits erfolgten Neuwahl des Senats nicht vorstellen auch wenn dies zwei getrennte Vorgänge sind. Soviel Vertrauen in das BVerfG habe ich.
Interessant dürfte auch sein, wie das Gericht prozessual angesichts der vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Verbindung vorgehen wird. Offensichtlich hält man eine Beziehung der Akten nicht für erforderlich. Auch habe ich es noch nie erlebt, dass die einem zugestellte Entscheidung, hier durch den Deutschen Bundestag vollständig (selbst seinen eigenen Namen findet man nicht) anonymisierter wurde. Manche Landgerichte machen einem hingegen sogar die Schriftsätze der anderen Beteiligten aller verbundener Verfahren zugänglich.
Hier wird ein Kampf gekämpft der von vornherein schon verloren war!
Wer glaubt, dass das Oberste politische Gericht Deutschlands eine Entscheidung zu ungusten der Einheitspartei und ihren Anhängern trifft, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
Das deutsche Rechtssystem ist zu einer Farce verkommen und steht dem von Diktaturen in nichts mehr nach. Klar mag der eine oder andere behaupten, dass es in waschechten Diktaturen schlimmer sei, aber wir befinden uns ja auch erst am Anfang.
besser gesagt: …zu ungunsten der s o z i a l i s t i s c h e n Einheitspartei und ihren Anhängern…
Umso wichtiger ist die Entscheidung! Steter Tropfen höhlt den Stein. Der deutsche Schlafmichel begreift nur sehr langsam. Da braucht es immer wieder solche Sachen, damit irgendwann doch mal seine Lunte brennt. Wir nähern uns dem Kippunkt, da hat Peter Hahne schon recht. Und wieder! Besten Dank an Tichy und Kollegen für die Beharrlichkeit!
LinksGrün und Recht vertragen sich nicht. Deutschland ist ein Grünfaschustischer Staat. Der demokratische Rechtsstaat und seine Verfassung ist und wird abgeschafft auch Dank der devoten Rechtssprechung des ehemaligen BVefG.
Sie beschreiben als Fachmann den Rechtsstaat in seiner theoretischen Form.
So steht es geschrieben: Iustitiae dilatio est quaedam negatio, ……..
Real doch eher: Mea Potentia, mea rex, mea violentiam ! Meine Macht, Mein Recht, meine Gewalt.
Wie u.a. auch beim Fall „Merkel“- sieht sich jedes Gericht nicht nur inhaltlich, sondern auch buerokratisch (u.a. zeitlich), der politischen Mode ausgesetzt.
Jedes Gericht wird sich bis an die machbaren Grenzen verbiegen, um der Politik „gerecht“ und gefaellig zu sein.
Denken Sie, dass eine Ruege etwaige Konsequenzen haette ?
Kleines Beispiel:
Gegen Volkswagen laufen immer noch (!) verschiedene Verfahren, wg. Diesel und Co.
Unter anderem das „Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig“, 11. und 12. Verhandlungstag am 9. Juni 2021.Nach deutlich ueber 5 Jahren ist dieses Musterverfahren -in dieser Instanz- weit von einem Abschluss entfernt:
Oder wie vertraute Juristen formulieren: „Das vom Gesetzgeber zur Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung geschaffene Kapitalanlegermusterverfahren hat sich in der Praxis tatsächlich nicht bewährt. Nahezu sämtliche Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten dauern länger als 5 Jahre bis zu einer erstinstanzlichen (!) Entscheidung, die dann in der Regel mit einer Beschwerde von der unterlegenen Partei vor den Bundesgerichtshof gebracht wird, wo sie weitere Jahre liegt.“
Wenn jeder Anleger seine Ansprüche selbst vertreten hätte, hätten wir schon vor Jahren eine Grundsatzentscheidung des BGH bekommen, die für sämtliche anderen Verfahren verbindlich gewesen wäre.
In einem Linksstaat gibt es kein Recht mehr.
Rechtlich ist die Angelegenheit völlig klar und unzweifelhaft. Man darf aber nicht vergessen, warum Merkel das Verfassungsgericht so umgebaut hat, dass ihr nichts passieren kann, ebenfalls den Verfassungsschutz. Dass das Bundesverfassungsgericht nur die verlängerte Werkbank der Regierung ist, ist seit langem bekannt. Und so bleibt nur die Hoffnung, dass der Schwindel irgendwann auffliegt und die Beteiligten die Sanktionen erfahren, die sie verdient haben. Im Moment iist dass allerdings nur Wunschdenken. Die links-grüne Politmafia macht was sie will. Willkür ist an der Tagesordnung. Wer unter diesen Umständen noch von einer Demokratie und einem Rechtsstaat redet, gehört zur Mischpoke, die unser Land verteilen und erniedrigen möchte.
Wenn erst nach dem Ende der jetzigen Legislaturperiode entschieden wird, dass die Wahl in Berlin ungültig war, sind dann auch alle Gesetze/Verordnungen, die die Ampel erlassen hat, ebenfalls ungültig?
Nein, das kann man dann nur durch Änderungen oder Abschaffungen bewirken. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass es in Deutschland keine seriösen Wahlen mehr geben wird. Seit 2015 wurden so viele Willkürentscheidungen gefällt, so viele Schulden gemacht, dass die Aufklärung zu einem Desaster für die beteiligten Politiker führen würde. Und genau deshalb darf die AfD niemals in Regierungsverantwortung und so in die Position kommen, die Unterlagen, das ganze „window dressing“ der Regierung zu beleuchten. Der deutsche Bürger würde es kaum glauben können, wie er vorgeführt und belogen wurde und wird. Das werden die Beteiligten kollektiv zu verhindern wissen.
Darum klammert sich auch Erdogan an der Macht. Sollten die Giftschränke und Safes, wie anno dazumal im Osten, nicht rechtzeitig bereinigt werden, erwartet die LinksGrünen ein Desaster. Die AfD wird daher geframt und verhindert, was das Zeug hält, alle Altparteien hängen mit drin. Sollte es tatsächlich zum Äußersten kommen, wird eine Absetzbewegung ohne gleichen eintreten. Die Mitläufer werden „die drei Affen“ machen.
Wenn Linke Regierungsposten/politischen Einfluss erhalten, geben sie diesen nie demokratisch auf.
Nicht zu vergessen die Gesetze, die durch einem wg. zu geringer Abgeordnetenzahl beschlußunfähigen Parlament erlassen wurden. Einfach mal so. Die AfD hat mehrfach dazwischengefunkt und einen Hammelsprung durchgesetzt, gewissermassen die Neuzählung aller Abgeordneten mit impositiv ausgezählten Fall die Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Parlaments. Pikant: wird dies nicht nicht gemacht, so haben alle vom beschlußunfähigen Parlament jemals beschlossenen Gesetze dennoch Rechtskraft.
Wann ist eigentlich der Zeitpunkt erreicht, daß auch TE Autoren verinnerlicht haben, daß eine Simulation von Demokratie und Rechtsstaat, nichts mit Rechtsstaat und Demokratie zu tun hat? So wohltuend und wichtig das Offenlegen dieser ganzen schäbigen Mechanismen auch ist, gegen die immer unverhohlenere Machtarroganz ist jeder Artikel trotzdem nur ein erneuter Anritt von Don Quichote auf die Windmühlen. Dieses Land ist sowas von fertig…
Tja, Gewaltenteilung in D war ein mal.
Das BVerfG wandelt sich unter den in es verfügten Parteifunktionären zur Durchsetzungsinstanz von parteipolitischem Machterhalt.
Bevor die FDP oder gar die Grünen wegen Verlusten in Prognosen aus der Regierung austreten, wird uns die amtierende Bundesregierung noch einen tiefen Griff in die Trickkiste vorführen. Es werden nämlich schon Stimmen aus diesen Reihen laut, die nach einer „Verlängerung“ der Legislaturperiode rufen. Das wäre so, wie wenn sich ein Arbeitnehmer (nichts weiter sind Regierende und das Parlament), seinen Arbeitsvertrag einfach selbst verlängern könnte, um einer Entlassung vorzubeugen. Wenn das allerdings geschehen wird, dann sind m.E. noch ganz andere „aristokratische“ Angriffe auf das Volk zu erwarten. Sowohl unsere Verfassung als auch „bindendes Regelwerk der EU“ werden in diesen Zeiten sehr flexibel ausgelegt bzw. angepasst.
Man denke nur mal an die sehr großzügig zu betrachtende Verhandlungsgeschick einer übergriffigen Dame in der Teppichetage des feudalen Brüsseler Fürstenhofes.
Wer glaubt denn noch an Karlsruhe? Oder hat überhaupt noch Vertrauen in staatliche Institutionen, die sich die Parteien, ebenso wie den Rest der Republik, längst einverleibt, sprich, mit Günstlingen besetzt haben? Wenn ich daran denke, dass das Bundesverfassungsgericht früher mit Koryphäen des Verfassungsrechts besetzt war, über die Grenzen des Landes hinaus bekannte und gewürdigte Rechtsgelehrte und mir heute ansehe, was dort an Scheinkompetenz abgeladen wird, ist das beschämend und beunruhigend zugleich.
Auch wenn ich der Klage von TE aus oben genannten Gründen keinen Erfolg im juristischen Sinne einzuräumen glauben könne, so wird sie zumindest in journalistischer Hinsicht dazu beitragen, den Filz der Parteien erneut zu entlarven und den zuständigen Senat als das bloßzustellen was er ist: ein mächtiges Rädchen im Uhwerk der Parteiendiktatur zu der dieses Land verkommen ist. Und schon alleine dafür gebührt TE mein Dank.
Gut für das BVerfG, dass die alten Römer gleich die Anleitung zum Aushebeln des Rechts mitgeliefert haben. Ich erwarte nicht, dass da irgendetwas bis kurz vor der nächsten Wahl kommen wird. So geht „Rechtspflege“ mit von Parteien unterwanderten Gerichten.
„womöglich überhaupt erst nach dem Ende der Legislaturperiode festgestellt wird, dass der Bundestag während ihrer Dauer nicht richtig zusammengesetzt gewesen ist, aber nun ist sie eben vorbei.“
Genau das wird passieren, dazu ein sanftes „Du, Du“ an die Politik und der Hinweis dass man ja schon gelernt haben und zudem das Wahlrecht „reformiert“ sei.
Ich vermute mal, man wird das solange hinauszögern bis wieder neu gewählt wird….dann wird man sagen….ja….das wäre dann mal nötig gewesen…ist aber hinfällig, weil ja eh neu gewählt wird. Letztlich muss man konstatieren…..das Ganze ist „nicht gewünscht“….und wird entsprechend „verschoben“. Ob Beschwerden hier helfen? Ich glaube eher nicht….bei wem will man sich denn noch beschweren?