Die Spatzen pfeifen es von den Dächern: Die Reform von 2013 war ein Flop. Das Wahlrecht kann nicht so bleiben, wie es ist. Als am Sonntag, dem 24.9.2017, ein neuer Bundestag gewählt wurde, kam es zu einer Überraschung, die alle vorangegangenen Befürchtungen weit übertraf. Am Montag, den 25.9.2017, früh um fünf Uhr, verkündete der Wahlleiter die Sensation, die zu dieser ungewohnten Stunde aber niemand „vom Hocker riss“: Statt 598 Volksverteter sind 709 Abgeordnete in das Berliner Parlament gewählt worden, 111 mehr als das Hohe Haus bei normaler Besetzung Mitglieder hat.
Alle Wahlsendungen waren schon vor Mitternacht abgebrochen worden. Der Wahlleiter verkündete den schlaftrunkenen Wählern, es seien 46 sog. „Überhänge“ angefallen, so viele wie nie zuvor. Diesen habe er nachträglich um weitere 65 Ausgleichsmandate aufstocken müssen. Denn nach der höchstrichterlichen Entscheidung v. 25.7.2012 (BVerfGE 131, 316) seien nur 15 Überhänge zulässig, es sei denn die Überschreitung der Obergrenze könne durch Ausgleichsmandate nachträglich „geheilt“ werden. Es dauerte danach noch mehrere Wochen bis dies am 12.10.2017 schließlich als das endgültige Wahlergebnis festgestellt werden konnte.
Der „Stuhlkreis“ des Hohen Hauses
Der Protest der Bürger formierte sich zunächst nur zögerlich, nahm dann aber sprunghaft zu, nachdem am 11.11.2017 in „Tichys Einblick“ der Beitrag mit dem Titel erschien: „Das Wahlrecht geht so lange zum Brunnen, bis es bricht“. Das wurde von zahlreichen TE-Lesern als Aufforderung verstanden, den Rechtsweg zu beschreiten. Man wollte es nicht länger hinnehmen, dass es im Bundestag mehr Abgeordnete gibt als normalerweise Sitze zur Verfügung stehen. Natürlich musste man sich beeilen: Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl ist zwar in Art. 41 Grundgesetz garantiert. Die Wahl kann aber nur innerhalb einer engen Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag angefochten werden. Und das haben mehr als 200 Staatsbürger getan. Die meisten von ihnen führten zur Begründung aus, es gebe zu viele Abgeordnete, der Bundestag sei überfüllt.
Das Wahlrecht geht so lange „zum Brunnen“, bis es bricht
Schäuble scharte sogar einen „Stuhlkreis“ aus Vertretern der Fraktionen des Bundestages um sich. Er sollte die Eckpunkte der geplanten Reform des Wahlrechts erörtern und festzurren. Auch das beeindruckte die Öffentlichkeit nicht. Niemand kam auch nur auf die Idee, seinen Wahleinspruch zurückzuziehen. Für Schlagzeilen auf den Titelseiten der Presse und in den Medien sorgte erst die Nachricht, Schäubles „Stuhlkreis“ habe seine Tätigkeit eingestellt, weil er sich nicht auf ein gemeinsames Konzept einigen konnte.
Schäuble hätte selbst die Wahl anfechten können
Schäuble ist auf der ganzen Linie gescheitert. Er hat es versäumt, von sich aus die Bundestagswahl einer Wahlprüfung zu unterwerfen, wozu er (nach § 2 Abs. 4 WahlprüfG) berechtigt ist. Schäuble hätte selbst die Wahl anfechten, sich vom Wahlprüfungsausschuss und anschließend vom Plenum des Bundestages niederstimmen lassen und dann beim Verfassungsgericht Beschwerde dagegen führen können. Das hat er aber nicht getan. Dazu fehlte ihm Wille und Mut. Unterdessen rückt die Zeit voran. Auch weiß niemand, ob die Regierungskoalition aus den Unionsparteien und der SPD die bevorstehenden Landtagswahlen in Bremen, Thüringen, Sachsen und Brandenburg überlebt oder danach auch im Bund vorzeitige Neuwahlen notwendig werden? Nach welchem Recht soll dann gewählt werden? Will man tatsächlich in Kauf nehmen, dass noch mehr Abgeordnete in den Bundestag einziehen als 2017? Das ist nicht nur zu befürchten, damit muss man rechnen.
„Auf den langen Marsch“ nach Karlsruhe sind nun die ersten Wahleinsprüche von Staatsbürgern bei Verfassungsrichtern eingetroffen. Dort ist der Zweite Senat für die Beschwerden der Bürger zuständig, die zuvor mit ihren Wahleinsprüchen vom Plenum des Bundestages „niedergestimmt“ worden sind. In der vergangenen Legislaturperiode hat der Senat alle Beschwerden dieser Art „a limine“ zurückgewiesen. Denn das Verfassungsgericht hat ein Privileg: Wenn die Richter einstimmig sind, können sie das ohne weitere Begründung tun. Zu einem Urteil mit Begründung kommt es also nur dann, wenn das wenigstens einer der Höchstrichter verlangt.
Auffällig sind zwei Wahlprüfung-Beschwerden, die (unter den Aktenzeichen 2 BvC 24/19 und 2 BvC 27/19) beim Verfassungsgericht anhängig sind. Denn beide Beschwerdeführer haben (unter den Aktenzeichen 2 BvQ 23/19 und 2 BvQ 26/19) Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Damit wollen sie erreichen, dass „die 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Aufstockungsmandat bekleiden, das ihnen nach Schließung der Wahllokale am 24.9.2017 zugeteilt wurde, so lange von der Willensbildung im Deutschen Bundestag fernzuhalten sind, bis über die Streitfrage ihrer demokratischen Legitimation in der Hauptsache entschieden ist.“ Das klingt ziemlich „juristisch“, ist aber nichts anderes als eine energische, gegen die Ausgleichsmandate gerichtete Kampfansage.
Parlamentarischer Notstand
Eilanträge dulden keinen Aufschub. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus: „Gesetzt den Fall im Hauptsacheverfahren kann rechtswirksam geltend gemacht werden, dass den 65 Abgeordneten, die lediglich ein Ausgleichsmandat bekleiden, die demokratische Legitimation tatsächlich fehlt, dann muss der gerügte Zustand, schon wegen der schieren Größenordnung, die hier auf dem Spiel seht, einen parlamentarischen Notstand auslösen. Zum Vergleich: Die Fraktion der Grünen hat derzeit 67 und die der Linken 69 Abgeordnete.“ Ganz konkret müsse auf jeden Fall verhindert werden, dass die 65 Abgeordneten mit Ausgleichsmandat im Plenum des Bundestages an den noch ausstehenden Entscheidungen über die Wahleinsprüche der Bürger mitwirken und diese niederstimmen.
Sieht man von den Eilanträgen auf vorläufigen Rechtsschutz ab und wendet man sich den zugrundeliegenden Wahlprüfungs-Beschwerden zu, wird das Bild noch klarer. In der Verfassung heißt es: „Die Abgeordneten (…) werden gewählt.“ Volksvertreter wird man nicht durch Zuteilung eines Mandats, sondern durch unmittelbare und freie Wahl der Person, die in der nachfolgenden Wahlperiode das Volk im Parlament vertreten soll. Eine solche Wahl fand bei den Ausgleichsmandaten aber gar nicht statt. In dem Schriftsatz heißt es wörtlich: „Es gab 2017 weder eine Eventualstimme noch eine richtige Nachwahl darüber, wer, von welcher Partei, in welchen Bundesland denn ein Ausgleichsmandat erhalten soll. Der Bundestag kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass den 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, die demokratische Legitimation fehlt und sie das Parlament wieder verlassen müssen.“
Weiter führen die Beschwerdeführer aus: Niemand sei befugt, über die Fünf-Prozent-Hürde hinausgreifend nach einmal in das Wahlergebnis einzugreifen, es – ohne Nachwahl! – zu deckeln, zu bereinigen, zu verbessern oder auszugleichen. Wer das Wahlergebnis – ohne Nachwahl! – ausgleicht, der verfälscht es auch.
Harbarth und das Wahlrechtswirrwarr
Einer der beiden Beschwerdeführer griff in seinem Schriftsatz den Missstand auf, der entstanden ist, nachdem Stephan Harbarth aus dem Bundestag ausgeschieden ist. Der CDU-Abgeordnete war zuvor vom Bundestag zum Verfassungsrichter und vom Bundesrat zu Vizepräsidenten des Gerichts in Karlsruhe gewählt worden. Zur Erinnerung: Harbarth ist 2017 mit den Erststimmen direkt in den Bundestag eingezogen. Sein Wahlkreis Nr. 277 (Rhein-Neckar) liegt in Baden-Württemberg. Für Harbarth rückte am 5.12.2018 aus der CDU-Landesliste Nina Warken nach, die ohne Nachwahl im Wahlkreis gleichsam von der „Reservebank“ in den Bundestag einwechselte. Mit dem Austausch des Direktmandates durch einen Listenplatz, der noch nicht zum Zuge kam, wird nicht nur das Direktmandat vakant, es fällt auch ein Überhangmandat weg. Statt 11 gibt es in Baden-Württemberg nur noch 10 Überhänge. Und wenn in Baden-Württemberg die Zahl der Überhänge sinkt, dann muss natürlich auch die Zahl der Ausgleichsmandate neu berechnet und zurückgeführt werden. – Doch daran denkt niemand!
Wolfgang Schäuble ist der Chef des Parlaments. Er hat dort für Recht und Ordnung zu sorgen. Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft in Deutschen Bundestages bei Neufeststellung des Wahlergebnisses. Über den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet in diesem Fall der Ältestenrat des Bundestages. So steht es im Gesetz. Aber Papier ist geduldig. Schäuble legt die Hände in den Schoß. Der Ältestenrat fühlt sich deshalb nicht angesprochen und wäscht seine Hände in Unschuld. Nun ist das Verfassungsgericht am Zuge. Und es liegt auf der Hand, dass die Verfassungsrichter an dieser Stelle außergewöhnlich „kitzelig“ sind. Denn sie müssen sich auch mit dem Fall Harbarth auseinandersetzen, der immerhin Vizepräsident des Verfassungsgerichtes ist.
Eine gewisse Brillianz kann man diesem Schachzug nicht absprechen.
*) Der Autor lebt in München und hat als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist und Blogger u.a. auch mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht, darunter: BWahlG Gegenkommentar, 2. Auflage 2018 (ISBN 978-3-96138-053-4) und zuletzt: „One man one vote – Eine Stimme ist genug“ (ISBN 978-3-96138-100-5).
Hier ist allerdings die Rede vom BVerfG und nicht vom BGH, ein kleiner, aber feiner Unterschied!
Man kennt ja kaum die Direktkandidaten aus dem Wahlkreis. Eine Wahl einer Person aus einer deutschlandweiten Liste erscheint mir nicht machbar. Die Wahlkreiskandidaten dienen auch der direkten Ansprache. Das entfiele dann völlig.
Ein Spiegelbild für den Niedergang unserer Demokratie.
Für solche Korrekturen muß man nicht das Bundesverfassungsgericht bemühen.
200 Staatsbürger sind nötig, zu leisten, was das Parlament nicht leisten will.
Wenn das Bundesverfassungsgericht einstimmig Unrecht zu Recht erklärt, dann ist es Recht. Gerichtsurteile sind schon bei einer neutralen Justiz unvorhersehbar. Anders bei einer Partikularinteressen dienenden Justiz. Diese ersetzt Unvorhersehbarkeit durch Willkür. Zum Glück leben wir hingegen in einem neutralen Rechtsstaat – erklärt dass Bundesverfassungsgericht.
Die Kommentare der Leser hier zum in dieser Sache entscheidenden Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind ja eindeutig. Das wurde schon immer und jetzt mit dem Wirtschaftsanwalt Harbarth als neuen Vizepräsidenten immer frecher zur Beute der Parteien gemacht. Dazu möge sich ein jeder in Parlamentsfernsehen den hochwertigen Beitrag dieses Herrn zum UN-Migrationspakt ansehen, dann wird er auch wissen, was von diesem Herrn zu erwarten ist, nämlich das Abnicken aller staatlichen Rechtsverstöße und/oder Grundrechtsverletzungen.
…..wann gehen wir die sache an?
Wenn man für den Bund wählt, wählt man nicht für den Wahlkreis. Ihre Schlussfolgerung, die bundesweite Kandidatur der Bewerber, ist damit sinnvoll. Technisch sollte es bei machbarer Vermeidung großer Stapel von Wahlzetteln kein Problem sein.
Ich plädiere dabei außer einer individuellen Identifikationsnummer zwecks handschriftlicher Übertragung in den einzigen notwendigen Wahlzettel unbedingt für eine Ampelkennzeichnung bei allen Kandidaten, die wie bei den Lebensmitteln Auskunft über Nährwert und Risiken gibt.
»Parla m entarismus« natürlich, au weia! 🙂
Zusammenlegung der Wahlkreise im Verhältnis von etwa 3 : 1 dürfte rechnerisch die
einfachste Lösung sein. Dies würde auch der Tatsache Rechnung tragen, daß der Bundestag schon einen guten Teil seiner Kompetenzen an das übergeordnete EU-Parlament abgetreten hat.
Allein, haben Sie schon ‚mal versucht, einem Hund den Knochen wegzunehmen? …. oder einer Katze die Maus? ….. eben!
Schlimm sind weniger die steigenden Kosten sondern der schleichende Bedeutungsverlust der Legislative. Für einen Rechtsstaat in der Tat bedrohlich.
Einmal fortgesponnen sitzen dan 2035 vielleicht 1300 Abgeordnete dort, welchen Wert hat dann noch der einzelne, seinem Gewissen verpflichtete Vertreter?
Die Aufblähung des Parlaments schadet dem Parlarentarismus, soviel ist klar.
Es ist einfach ein Skandal, dass sich Deutschland als relativ kleines Land das zweitgrößte Parlament der Welt leistet. Und es könnte mit jeder Wahl noch größter werden …
Die Kosten dafür belaufen sich jetzt schon auf fast eine Milliarde Euro – und das, obwohl sich die Aufgaben des Parlaments wegen Brüssel laufend reduzieren. Es ist reines Postengeschacher und sonst nichts.
Dank an die vielen Kläger, die das nicht hinnehmen wollen! Man kann nur hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht verantwortungsvoller erweist als der „Stuhlkreis“ des Hohen Hauses … Ich bin gespannt.
Die AfD habe keinen „Rechtsanspruch“ auf diesen Posten, führte Schäuble an, anstatt den Altparteien die Leviten zu lesen und sich entschieden dafür einzusetzen, dass die Grundsätze der Demokratie gewahrt und der größten Oppositionsfraktion, die Millionen von Wählern vertritt, gleiche Rechte (ob einklagbar oder nicht) eingeräumt werden.
Einfach schäbig!
Mit Verfassungsrichter Harbarth und dem Bundestagspräsidenten Schäuble ist die „demokratische Legitimation“ sichtbar in die falschen Hände geraten.
Eine gewisse Brillianz des Eigennutzes kann man diesen Hütchenspielern nicht absprechen.
p.s. Ist nicht der Bundesverfassungsspruch von irgendwann ??? akut, dass seit 1956 keine originären GG- gemässen Wahlen stattfinden??
Das BRD Parlament besteh über die Hälfte aus nicht gewählten Abgeordneten. Jeder Listen-Kandidat ist im Prinzip nicht gewählt, sondern von seiner Partei entsendet. Jedes Zusatz-Mandat nicht wirklich mit dem Wahlgesetz vereinbar. Die Abstimmungsmaschine , die auch bei Minderbesetzung voll durchschlägt sowie die Fraktions-Zwänge sind ein beredtes Zeichen für NICHT-demokratische Prozeduren. Die illustre Verweigerungs-Arien zum stellvertretenden Präsidium zeigen doch, was hier los ist: eine DEUTSCHLAND-HASSERIN – die das öffentlich mehrfach bekundet hatte – ist dort als Vize gelitten, während die neuen Mandatsträger der AfD als Verbrecher, Hasser, Hetzer, Undemokraten verunglimpft werden. Da wird jedes Staubkorn zum Felsen gemacht, um diese neuen Mandatäre weg zu bekommen. Ein Toll-Haus, kein Parlament. Obendrein ein Spiegel der Verfassung, in dem sich Deutschland befindet.
Vorschlag für eine Reform:
1) Es gibt 1 Bundestagsabgeordneten für jeweils 100.000 Wahlberechtigte.
2) Es werden nur so viele Sitze vergeben, wie es der Wahlbeteiligung entspricht.
3) Die Anforderungen an die Mehrheit für Verfassungsänderungen bezieht sich immer auf die maximale Zahl der Abgeordneten.
Nach der Bundestagswahl 2017 wären nach dieser Reform 466 Abgeordnete in den Bundestag eingezogen, eine Zweidrittelmehrheit läge bei 410 Abgeordneten. So würden wir viel Geld sparen und die Position der Nichtwähler wäre zumindest in Verfassungsfragen gestärkt. Wenn ich keine der angetretenen Parteien für wählbar halte, bedeutet das ja nicht, dass ich keine Position zu den Grundlagen unseres Gemeinwesens habe.
Interssant wäre noch die Info, wie lange die Verfahren schon bei den Behörden vor sich hinschimmeln. und warum .
Das mit denrm Harbarth ist sicher nicht so alt wir die anderen.
ist ein Sitz in Strassburg lukrativer als der Posten der Justizministerin?
Hätt´ ich mal gerne erklärt
Finanziell erheblich, dafür weniger Arbeit und vor allem kaum Anfeindungen.
Ob man damit glücklich wird, weiß ich nicht. Das hängt wohl vom Charakter ab.
Das er lukrativer sein könnte, ist vermutlich so mir nichts dir nichts nicht auszuschließen. Sonst würde Barleys Genosse 100- Prozent-Schulz nicht so gerne dorthin zurückkehren wollen. Sicher dürfte aber eines sein, dieses Pöstchen ist für die Stelleninhaberin nachhaltiger als das des (sogenannten) Bundesjustizministers. Und das ist wohl das Trumpf-Ass für diese Genossin.
d.h. die Regierung ist per se illegal, wenn Karlsruhe den Anträgen stattgibt (kein ordentlich zustandegekommenes Parlament, ergo keine ordentlich zutandegekommene Regierung).
Habe ich das richtig verstanden? Falls das so wäre, müßte alles andere auch rückabgewicklet werden, was solche eine illegale Gruppe (Parlamt + Regierung) beschlossen haben.
Da die Richter nach einem bestimmten Modus nach Karlsruhe kamen und diese bestimmt noch irgendwie irgendwem „verpflichtet“ sind, kann ich mir denken was da rauskommt: ein NIX und WEITER SO.
Wenn niemand sagen kann, was die optimale Zahl an Abgeordneten wäre und warum, wie kann man sich da eine Meinung bilden, ob 300, 600, 700 oder eine andere Zahl von Abgeordneten zu groß oder zu klein ist?
Solange der Proporz der Parteien gemäß Wahlergebnis stimmt, ist zumindest der Wählerwille demokratisch korrekt erfüllt und ein Verfahrensstreit ohne erkennbaren Nutzen.
Wer jedoch meint, dass die Abgeordneten schlechte Arbeit machen oder Versorgungsposten entstehen, dem sind auch 200 solcher Mandatsträger schon zu viel.
Für das Problem gibt es 2 Lösungen:
(1) Die Anzahl der Wahlkreise wird verdoppelt und es gibt nur noch Direktkandidaten. Die Listen fallen weg.
(2) Die Anzahl der Wahlkreise wird um 20% gesenkt. Dann gäbe es trotz Überhang und Ausgleich kein Problem mehr mit der Anzahl der Abgeordneten.
Für die Gender-Fans gibt es eine 3. Variante:
Die Anzahl der Wahlkreise bleibt und in jedem Wahlkreis stellen alle Parteien ein Pärchen zur Wahl. Die Listen fallen weg.
Profitieren würde davon nur der Kanzlerwahlverein, da diese sehr viele Direktmandate haben. Alle anderen Parteien müssten ungefähr anteilig Federn lassen. Die FDP prozentual am meisten, weil keine Direktmandate.
Von daher denke ich nicht, dass es ein Problem oder Interessenkonflikt mit Harbarth geben wird.
Selbst 598 Parlamentarier sind noch viel zu viel, selbst die viel größeren USA haben nicht so ein Riesen Parlament. 398 wären vlt. maximal angemessen. Aber klar wer sägt schon selbst den Ast ab auf dem man gut gefüttert sitzt. Und auch Karlsruhe mit Ihren Linken von Merkel ausgesuchten Richtern wird da nix dran ändern, da bin ich mir sicher, siehe GEZ Gebühren.
…Passt schon, bis auf Karlsruhe mit Ihren Linken von………. Sollte wohl eher Karlsruhe mit seinen linken……………heißen, nicht wahr?!
Da es ja Fraktionszwang gibt, dem sich die wackeren Parteisoldaten ohnehin immer beugen, bräuchten wir genau 6 Abgeordnete, nämlich für jede Partei einen: CDU, CSU, FDP, Grüne, Linke, AFD. Und mit Fakten beschäftigt man sich ja ohnehin nicht (siehe die von der AfD einberufene Expertenanhörung zum Klima, bei der sich kein einziger Abgeordneter der Altparteien blicken ließ).
Dann dank ich diesen besagten TE Lesern doch mal für ihr demokratisches Engagement, irgendwie muss man dieser Kaste in Berlin ja mal auf die Finger hauen solange das noch möglich ist.
Zwei Dinge habe ich in dieser Angelegenheit anzumerken.
1. „Wolfgang Schäuble, versuchte zu retten, was zu retten war … Stuhlkreis“
Das war doch von vornherein klar. Niemals wird sich Schäuble gegen den eigenen Bundestag stellen. Also keine Überraschung für mich.
2. „Zu einem Urteil mit Begründung kommt es also nur dann, wenn das wenigstens einer der Höchstrichter verlangt.“
Ich möchte darauf wetten, dass es in dieser Sache zu einer eindeutigen Entscheidung ohne (!) Begründung kommen wird, weil auch das Verfassungsgericht sich nicht die Finger verbrennen will.
Glauben Sie im Ernst, die von den Parteien entsandten Richter werden gegen den Bundestag und damit gegen sich selbst entscheiden?