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Urteil

Bundesverfassungsgericht: Geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland erlaubt 

26.02.2020

| Lesedauer: < 1 Minuten
Die lange Diskussion über die Zulässigkeit der Sterbehilfe ist nun zumindest rechtlich entschieden. Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Recht auf den selbstbestimmten Tod den Vorrang.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in seinem Urteil verkündet, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, sagte dazu am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen.

Geschäftsmäßige Sterbehilfe war seit 2015 nach dem Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches verboten. Dafür drohte bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe.  Lediglich Angehörige oder »Nahestehende« bleiben nach dem Gesetz straffrei, wenn sie bei einem Suizid helfen. Dagegen hatten der Hamburger Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. und einige schwerkranke Menschen geklagt. Das Verbot verstoße gegen das Grundgesetz. Die Richter erklärten auch das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

[inner_post 1] Die Diskussion über Sterbehilfe ist lang und intensiv. Die Befürworter des Sterbehilfeverbotes wollten verhindern, dass Sterbehilfe-Vereine allgemein akzeptiert werden und ein Geschäft aus der Sterbehilfe machen. Sie argumentieren, dass sich niemand unter Druck gesetzt fühlen sollte, seinem Leben ein Ende zu setzen. Der frühere Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery warnte, Mediziner dürften nicht vom Heilenden zum Tötenden werden.

Die Schweiz dagegen macht es schon seit längerem vor: Dort darf aktive Sterbehilfe geleistet werden. Der Verein „Dignitas“ zum Beispiel berät und begleitet Patienten und stellt schließlich einen tödlichen Medikamentencocktail zur Verfügung. Der Sterbenswillige muss ihn selbst einnehmen. Ein Töten auf Verlangen zum Beispiel durch eine Spritze ist nach wie vor verboten.

Wie Voßkuhle weiter ausführte, habe der Gesetzgeber ein breites Spektrum an Möglichkeiten und könne Suizidprävention betreiben sowie ein palliativmedizinische Angebot ausbauen. Doch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen. »Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.«

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