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Verzögerungstaktik von Schwarz-Rot?

Verdacht: Bundestagspräsidentin Bas hat Konstituierung des Bundestags auf spätmöglichsten Termin gelegt

von Redaktion

07.03.2025

| Lesedauer: 2 Minuten
Der Bundestag könnte sich schon nach Feststellung des Wahlergebnisses am 
15. März konstituieren. Dann würden Grundgesetzänderungen jedoch scheitern. Kann die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas von den Abgeordneten des neuen Bundestags gezwungen werden, den Bundestag früher einzuberufen?

Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Bärbel Bas (SPD), hat mit der spätmöglichsten Konstituierung des Bundestages am 25. März offenbar Rücksicht darauf genommen, dass Union und SPD noch Verfassungsänderungen durch den alten Bundestag beschließen lassen wollen. Mit dem Termin 25. März hat das Präsidium des Bundestags ohne Not die maximale Frist von 30 Tagen für die Konstituierung voll ausgeschöpft. Nach Daten des Bundestags wurde bislang elfmal die 30-Tage-Frist ausgeschöpft, zehnmal konstituierte sich der Bundestag zum Teil deutlich früher. Nach der ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990 trat der Bundestag schon nach 18 Tagen zusammen.

Nicht nur das Bundestagspräsidium spielt auf Zeit. Auch der Bundeswahlleiter hatte bis gestern, 6. März, noch kein amtliches Endergebnis der Wahl vorgelegt, obwohl auf kommunaler Ebene teilweise schon wenige Tage nach der Bundestagswahl die Endergebnisse verkündet wurden. Für eine Verzögerungstaktik spricht auch, dass der Bundeswahlausschuss erst am 14. März zusammenkommen will, um das Wahlergebnis der Bundestagswahl festzustellen. Es wäre praktisch trotzdem möglich, dass sich der neugewählte Bundestag und damit der Wählerwille schon einen Tag später, am 15. März, konstituiert. Das scheint aber nicht gewollt zu sein, weil dann die Verfassungsänderungen, die Union und SPD noch vornehmen wollen, nicht mehr durch den alten Bundestag beschlossen werden könnten.

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Inzwischen kommt unter Abgeordneten im Bundestag die Frage auf, ob Bundestagspräsidentin Bärbel Bas von den Abgeordneten des neuen Bundestags gezwungen werden kann, den Bundestag früher einzuberufen. Für Sitzungen des bereits konstituierten Bundestags gilt, dass die Präsidentin verpflichtet ist, den Bundestag einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestags dies verlangt. Ob dies auch für die Einberufung zur konstituierenden Sitzung gilt, ist umstritten.

Manche Staatsrechtler verneinen dies, weil es keine ausdrückliche Regelung gibt und weil der neue Bundestag vor seiner Konstituierung nicht handeln könne. Nach der Gegenauffassung, die zum Beispiel der Staatsrechtler Prof. Dietrich Murswiek vertritt, kann die Präsidentin des alten Bundestags den Termin nicht willkürlich bestimmen. Denn sie habe nach der Geschäftsordnung insoweit nur eine Hilfsfunktion, weil der neue Bundestag vor der Konstituierung noch keine Organe hat. Einer Willensbekundung der Abgeordneten des neuen Bundestags nach einem früheren Termin müsse sie deshalb folgen.

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